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Lartokkeln — Breisäv6srun^ 5Ur bsauklraxten — 2ui- >lar!ctor6- Dardendauks — Der LinÜuü von T> B.eiedLdanervküdrei' av 6is äsutsoden Bauerv! — BZ. 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Nach dem Ausland darf nicht unter KU je 100 KZ geliefert werden. bänke des Reichstags, vor allem aber auch die Büste Hindenburgs, sehr reich mit Blumen, unse ren Erzeugnissen, geschmückt. Im Gegensatz dazu stand die Tatsache, daß an'Stelle von Kranzspen den Gaben für die NSB. erwünscht waren. Dl.- Wohl finanzielle-Opfer nach dieser, Richtung hin durchaus zu begrüßen sind, zeigte die gesamte Aus gestaltung der Feierlichkeiten usw., daß die Liebe Marschallturm, dessen Inneres ebenfalls würdig ge schmückt ist. Der Boden ist mit Blumen — roten Rosen und Dahlien—bestreut, die jeden Tag erneuert werden. So wird alles getan, um mit Liebe und Ver ehrung eine Dankesschuld abzustatten, die die deutsche Nation Paul von Hindenburg gegenüber hat." Während der Lläats-Traucrfeier für den ver storbenen Reichspräsidenten waren die Regierungs- 2— 130— 2.25 150— 3— 210— 4.25 SOO— Wohl als auch in solchen der Händler gartenbau licher Sämereien Unklarheiten über die Zuständig keit der Sachbearbeitsstellen. Es sei demzufolge er wähnt, daß alle Fragen der Samcncrzcugnng (Pflanzguterzeugung) und auch des Snmenabsnbcs aus erster Hand von seiten des Reichsverbands der gartenbaulichen Pflanzenzüchter, angegliedert dem gez. 8. ^sltker Darre, Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und Reichsbauernführer. Zugehörigkeit zur Hauptabteilung IV -es Reichsnährstands Durch die öffentliche Aufforderung zur Anmel dung zur Hauptabteilung IV des Reichsnährstands und durch gleichartige Postwurfsendungen, die z. T. auch Gartenbaubetrieben aller Art zugingen, ist, wie sich aus" zahlreichen Anfragen ergibt, eine gewisse Unsicherheit entstanden. Laut Auskunft bei den zu ständigen Stellen des Reichsnährstands ist festge stellt, Laß alle Gartenbaubetriebe, auch solche, die als Nebenbetrieb einen Verkaufsladen oder ein Blu mengeschäft unterhalten, ohne weiteres zum Reichs nährstand gehören. Sie brauchen sich mithin nicht bei der Hauptabteilung IV des Reichsnährstands zu melden. „Reichseinheitsvorfchriften") Lieferzettel: weiß. Güteklasse 8: (Färbeblumen) voll ausge blühte und nicht ganz einwandfreie Blumen, wie sie für die Färberei Verwendung finden. Verpackung: Säcke brutto für netto. Lieferzettel: rot. Preisregelung für Trockenblumen. aufgestellt von der Sondergruppe Trockenblumen im Reichsnährstand. Jeder Trockenblumenanbauer wird verpflichtet, nicht unter den nachgenannten Preisen zu verkau fen. Für besonders gute Blumen dürfen messen höhere Preise berechnet werden. Güteklasse^ , , _ (Färbeblumen) in Säcken b. f- m »00 «8 — Alle Preise gelten ohne Verpackung in Papp schachteln und Kisten. pg. Boettner Reichsbeauftragtcr für die Reglung des Absatzes von Kartoffeln Pg. Joh. Boettner d. I., Reichsbeauftragter für die Reglung des Absatzes von Gartenbauerzeug nissen, ist auf Grund einer Anordnung des Reichs- bauernsührers lt. Reichsanzeiger vom 1. 8. 84 zum Reichsbeauftragten für die Reglung des Absatzes von Kartoffeln ernannt worden. 40—60 cm 1 kx 40—60 cm 100 kz Bündelung: 1- und 5-KZ-Bundr. Lieferzettel: rot. RiMce sinnst» Güteklasse ä: Die Blumen müssen fein: tiefblau und bis zur Spitze gut ausgeblüht. Größenklassen: Die Größenfortierung erfolgt nach Stiellänge. Größenklasse I — 40—60 cm, II — 30—35 cm, III — 20—25 cm, IV — 8—12 cm. Bündelungund Verpackung: Lose in Pappschachteln oder 1-kx-Bunde in Kisten. Helledrxsum monstrnsum Güteklasse Die Blumen müssen sein: gut entwickelt, von klarer Farbe, zu höchstens 50 A voll aufgeblüht. Verpackung: Papierbeutel, Pappschachteln mit Nettoinhalt oder Jutesäckc brutto sür netto. (Genehmigter Abdruck aus den Trockenblumen. I. Für den Verkehr mit Trockenblumen gelten Oer Jieichsbauernführer an die deutschen Bauern! In tiefem Ernst steht mit dem gesamten Volke das deutsche Bauerntum an der Bahre des großen Heimgegangenen. Der Generalfeldmarschall von Hindenburg hat sich, wie wohl wenige Feldherren vor ihm, der Scholle verwurzelt und dem Bauerntum verbunden gefühlt. Das deutsche Bauerntum empfand ihn daher immer als einen der seinen. So ist unsere Trauer um ihn groß, aber auch ersüllt von dem Willen, sein Andenken dadurch zu bewahren, daß wir die von ihm so sehr geliebte Heimatscholle heilig halten, wie er sie sein Leben lang heilig gehalten hat. nicht nur den Erzeuger, sondern auch den Han del und den Teil der Industrie, der die Erzeug- .^Ob- msse der Landwirtschaft und des Gartenbaus be- und verarbeitet. Will man den berechtigten Bedarf des Volkes decken, so muß man zunächst zu einer gesunden Ordnung des Marktes kom- Sortiernngsvorschristen wie Blumen neuer Ernte zu 'behandeln. Verdorbene Blumen und solche, die den nach stehenden Mindest - Sortierungsvorschriften nicht entsprechen, sind vom Verkauf ausge schlossen. 3. 8«»Nee t»«»rlca Güteklasse Die Blumen müssen sein: großblumig, reinfarbig silbergrau (nicht schmutzig-grau), voll aufaeblüht bis auf einen kleinen Besatz mit Knospen an den Spitzen. Braune oder rostige Triebe dürfen in der Güteklasse nicht enthalten fein. Bündelung: 1 und 5 Kg-Bunde. Lieferzettel: weiß. Güteklasse 8: (Färbeblumen) gegenüber den Anforderungen der Güteklasse dürfen Triebe und Blumen kleine Mängel aufweisen, die jedoch das Färben nicht beeinträchtigen dürfen. Die Blumen müssen zu 2 Drittel aus- Güteklasfe ä: in Papierfäcken b. ft n. 1 kg — KU in Jutesäcken b. st n. 100 KZ -- KU 350— bearbeitungssteile des Reichsnährstands, Haupt abteilung IV, Unterabteilung Gartenwirtschaft, Berlin SW. 68, Wilhelmstraße 98, I, bearbeitet. Fragen in Bezug auf dieses Gebiet sind an di» genannte Stelle zu richten. Alle Samenhändler haben sich bei der Hauptabteilung IV des Reichs nährstands anzumelden. Zwischen den beiden ge nannten Stellen wiederum besteht eine enge Zu sammenarbeit, so daß auch im Interesse der Praxis die unbedingt notwendig« Querverbindung in Form des Zusammenarbcitens von Produktion und Absatz gesichert ist. ReichSberband der gartenbaulichen Pflanzenzüchter, Güteklasse 8: (Färbeblumen) 100 kg --- KU 32.50. 8t»tlce sinnst» Güteklasse -V: Zur Marktordnung Kaum war die Verordnung des Reichsernäh rungsministers vom 22. 6. 1934 über die Reg lung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen bekannt geworden, da liefen beim Reichsbeauf tragten und beim Reichsnährstand Anforde rungen ein, sofort nach den Wünschen einzel ner Erzeugergruppen für alle möglichen Er zeugnisse Preise festzusetzen. Man hätte meinen können, daß für die Antragsteller die Verord nung nur aus dem einen Satz bestände: „Der Reichsnährstand setzt als Vertreter der Er zeugerschaft nach deren Vorschlägen Preise fest." Die Antragsteller übersahen, daß die Ver ordnung im Reichsnährstandsgesetz ihre Grund lagen findet, und haben sich offenbar nie der Mühe unterzogen, dieses Reichsnährstandsgesetz genauer durchzuarbeiten. Sie hätten sonst er kennen müssen, daß der Reichsnährstand etwas andres ist, als die früheren Interessenvertre tungen. Sie müßten wissen, daß der Reichs nährstand nicht eine Vertretung der Erzeuger schaft in alter liberalistischer Auffassung ist, sondern ein organisatorisches Mittel, um einer seits den Bauern und damit auch den Garten bauern als Blutsguell des Volkes gesund zu erhalten und um andrerseits den echten Bedarf des Volkes an den Gütern zu decken und zu vermitteln, deren es zu seinem Leben (auch kulturellem Leben!) bedarf. Die Standesorga- nisation „Reichsnährstand" umfaßt deshalb Der „Völkische Beobachter" Nr. 219 vom 7. 8. läßt sich von seinem nach Neudeck entsandten Mit arbeiter, der seine Eindrücke unter der Ueberschrift „Abschied von Neudeck" zusammensatzt, u. a. be richten: „Es ist unmöglich, alle Kränze und ihre Spender zu nennen. Unmöglich, diesen Blumenreichtum zu beschreiben. Doch eins sei erwähnt, was Zeugnis ablegt für die Verbundenheit der jungen Genera- tion mit., Lem alten Feldmarschall: Es ist eine kleine, bescheidene Blumenspende, die mit als erste in Neudeck eintraf, aus Polen kam und von zwei armen deutschen Jungen stammte." Unter der Ueberschrift „Das Tannenberg-Nano- naldenkmal im Trauerschmuck" berichtet dieselbe. Zeitung in der gleichen Nummer: „Nach Beendigung dieser feierlichen Stunde kommt der Sarg in den rechts vom Eingang befindlichen folgende Güte- und Größensortierungen. Trockenblumen dürfen nur in sorgsam natur getrocknetem Zustande geliefert werden. Blumen vorjähriger Ernte sind nach denselben 8tstice tstsrlca Güteklasse ä: 1 kx - KU 5 kx — KU 100 KZ — KU 1000 KZ - KU An alle Samenzüchter und Gamenhändler Bezeichnungen der Züchtungen Vielfach wird der Gebrauch einiger Züchtungs- begriffe — ob bewußt oder unbewußt ist gleich gültig — falsch angewendet. Tie Durchsicht einiger Kataloge zeigt, daß verschiedentlich in schreierischer Nnpreisungsform die Begriffe Hochzucht Stammzucht Original Elite durcheinander geworfen werden. Den Züchtern wird demzufolge angeraten, um dieser Verwirrung grundsätzlich zu steuern, auch hier eine entsprechende Ordnung in der Bezeichnung innezuhalten und die Kataloge dieser Ordnung folgend, abzufassen. Auch die Handelskreise sollten hier die gleiche Reglung innehalten. Die Anwendung Les Worts „Hochzucht" hat vor- erst als Bezeichnung zu unterbleiben. Nach Durch führung der Sortenregisterarbeiten wird der Reichs nährstand an Hand der Prüfungsunterlagen ent scheiden, was im Gemüsebau als Hochzucht bezeich net werden kann. Bevor eine solche Reglung ge- trvssen ist, ist im Gemüsebau bzw. Blumenbau das Wort „Hochzucht" ein absolut leerer Begriff, -essen Anwendung zu unterbleiben hat. Tie in einem Betrieb gezüchtete Sorte ist als „siammznchi" am besten gekennzeichnet. Diesem an stch AusdruL llangios erscheinenden Wort sollte bei der Nennung der Sorten mehr Beachtung ge schenkt werden. Eine vriginalsaat fliegt nur dann vor, wenn die mit dieser Bezeichnung angebotene Sorte bei dem Originalzüchter herangezogen ist. Originalzüchter ist wiederum nur die Firma, die die unter solcher Bezeichnung angepriesene Sorte als einzige Firma gezüchtet hat. Der Gebrauch des Worts „Elite" soll eine besonders gute Auslese einer Sorte kennzeichnen. An sich ist der Begriff in dieser Form falsch gebraucht, da er aber gewohn heitsgemäß eine solche Anwendung gefunden hat, soll hier nicht grundsätzlich dagegen geschrieben werden. Es sei aber betont, daß, in Zukunft das Wort „Elite" auch in der Deutschen Gemüseliste verschwinden wird. Wenn es heute in Katalogen noch gebraucht wird, so sollte man in der Anwen dung sich darauf beschränken, in den seltensten Fäl- men und dazu bedarf er der Mitarbeit und Einfügung aller Kräfte, die am Marktqeschehen beteiligt sind und muß jedem dieser Teile ge recht werden. Es kann daher auch nicht Auf gabe des Reichsnährstands und seiner Organe sein, für irgendeinen Teil des Ganzen möglichst hohe Preise herauszuholen. Nationalsozialisti sche Auffassung kennt vielmehr nur den Grund satz des gerechten Preises, d. h. eines Preises, der sowohl dem Erzeuger als auch dem Handel und besonders dem Verbraucher gerecht wird. Der Nationalsozialismus stellt aber an den Anfang nicht das Recht, sondern die Pflicht. Erst aus der Pflichterfüllung ergibt sich der Rechtsanspruch. Das gilt auch auf dem Gebiet der Marktordnung. Der Preis darf stets nur mit der Güte des Erzeugnisses verbunden wer den. Bevor daher eine Preisreglung einsetzt, ist zunächst eine Ordnung hinsichtlich der Güte der Anlieferung zu schaffen. Der Markt leidet seit Jahren unter einer Üeberschwemmung mit Erzeugnissen, deren Ueberangebot nicht nur den Preis für Qualitätsware in ungerechter Weise nach unten drückt, sondern selbst bei nie derstem Preis einen Betrug am Käufer dar stellt. Die Erzeuger, die in anständiger Weise den Markt beliefern, leiden unter der Preis schleuderei derer, die es mit ordnungsgemäßer Sortierung und Gütekennzeichnuna nicht ernst nehmen oder gar unter dem Betrug der Spiegelpackung ihr Schäfchen ins Trockene bringen wollen. Eine Marktordnung, die den gerechten Preis erstrebt, muß deshalb zuerst von der Ermächtigung Gebrauch machen, wie sie in § 1 Abs. 1-Her Verordnung vom 22. 6. 1934 gegeben ist, nämlich: „Vorschriften über Sortierung, Ver packung, Verladung und Kennzeichnung von Gartenbauerzeugnissen zu treffen'. Daß der Reichsbeauftragte zunächst diesen Weg beschreiten will, zeigen bereits die ersten An ordnungen vom 1. 8. 1934, wie sie in der vorigen Nummer dieser Zeitschrift veröffent licht wurden. Lbsrt. preisanderung für Nelken Bekanntmachung der Sondergruppe Nelken. Seit dem 12. Juni galten für eine Anzahl Groß städte um 2 Pfennig niedrigere Preise als für die übrigen Orte Deutschlands. Da diese Regelung nicht die gewünschte Wirkung hatte, wird sie hierdurch ausgehoben und bestimmt,'daß ab Sonnabend, dem 11. August, sür ganz Deutschland folgende Preise gelten: I. n. III. IV. Sortierung W 16 11 8 je Stück Gleichzeitig wird aus die Veröffentlichung der Anordnung des Reichsbeauftragten für die Rege lung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen in Nr. 31 dieser Zeitschrist hingewiesen. Durch diese Veröffentlichung sind auch die Oualitätsbeskimmun- gen und Sortierungsvorschriften für Nelken gere gelt. Ileberschreitungen dieser Bestimmungen sind unter Strafe gestellt. Der Der Reichsfachwart Nelken i. A.: IVeinImusen .... von dieser Bezeichnung Gebrauch zu machen. Reichsnährstand, Hauptabteilung II, Verlm «AZ Reichsverband der gartenbaulichen Pflanzenzüchtor. Hafenplatz 4, erledigt werden. «amt ime 8 m ,, Vielfach bestehen in den Kreisen der Züchter, so- sind verpflichtet, dieser Organisation anzugcv ' '' ' " (Verordnung vom 26. 3. 34). Der Vorsitzende des Verbands als auch die Vorsitze,,den der einzelnen Abteilungen stehen mit der Geschäftsstelle m Berlin in engster Verbindung, so daß ^fragen zweck m ßg direkt an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Alle, sich auf den Handel mit Sämereien erstrE,. den Fragen werden von der zuständigen Sach« Nummer 32 Berlin, Donnerstag, den 9. Ernting (August) 1934 51. Jahrgang Äerufsständische Wirtschastszeitung des deutschen Gartenbaues Amtliche Zeitschrift für den Gartenbau im Reichsnährstand Hauptschriftleitung: Berlin 44 Hafenplah 4. Fernruf 3 2, WS1 undVyden