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Echristl.: K. Weinhausen Nr. 6 19. Ostermond 1834 Abbau der Friedhofsmonopolwirtschaften gehören in das Arbeitsgebiet der Friedhofs-germeisters nach Anhörung der Handwerkskammer 10. 11. 12. 13. 11. erfolgt auf Grund der eingereichtcn Listen s) d) weitert: Meisters. Diese wird erteilt durch Aushändigung einer auf a) Ter Antragsteller must die ordnungsgemäße bis in d) - b) c) 6) k) dem Dezernenten des Garten- und Friede Hofsamts, dem Leiter des Garten- und Friedhofs- amts, einem Verwalter des Haupt- oder Süd- (siehe Ziffer 8). Es ist ohne weiteres klar, daß die Friedhofsver- waltung die Möglichkeit haben muß, aus die Arbei ten der Gärtner Einfluß zu nehmen, weil sie die Metall, sowie die Reparatur- und Erneue- rungsarbciten an solchen, Grabinstandsetzungs- und Grabpflegearbeiten den städtischen Friedhöfen in Erfurt. wenn der Inhaber sich Verstöße gegen die Friedhofsvorschriften zuschulden kommen läßt, wenn er die oben unter Ziffer Id—ck festge- lcgten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ein Verhalten an den Tag legt, das seinen Ausschluß von Arbeiten auf den Fried höfen gerechtfertigt erscheinen läßt, s) d) III IIIIIIIIIIIII IIIIIIII Seit wann besteht das Geschäft: Wo befindet sich der Geschäftsbetrieb: (Ort, Straße, Nummer) Besitzt der Antragsteller die Berechtigung zur Aus bildung von Lehrlingen: Diese Bestimmungen sind so gut durchdacht und erscheinen mir so ausgezeichnet, daß sie überall dort beachtet werden sollten, wo bisher der Kampf um Zulassung der Gärtnerschaft zu den Friedhofsarbei ten ohne Erfolg war. Es empfiehlt sich, erneut beim Magistrat mit der Bitte vorstellig zu werden, diese Reglung ebenfalls durchzuführen. U—r- -ein andrer Beruf wurde von Regicwirtschast und Regiemißwirtschaft so betroffen wie der Gar tenbau. Er hat jahrelang darunter gelitten, wie städtische Regiebetriebe aus- und ausgebaut wurden, ihm wurde in außerordentlich vielen Städten die Ausübung seiner Berufsarbeiten aus Friedhösen verboten, Lieferungen von Pflanzen zur Aus schmückung städtischer Anlagen kamen vielfach über haupt nicht mehr in Frage. In gleicher Weise wie diese Entwicklung zunahm, steigerte sich auch der Kampf der Gärtnerschaft gegen die Ucbergrisse in die freie Wirtschaft. Nur in wenigen Fällen ver mochten Verhandlungen oder schriftliche Eingaben den Lauf der Dinge aufzuhalten. Die zuständigen Stellen waren eben für den Ausbau der Regiebe triebe, und dagegen half kein Mittel. Das beweist ein ganz krasser Fall: Ein Gärtner, der trotz Verbot auf dem Friedhof arbeitete, wurde anqezeigt und gewann vor Gericht den Prozeß; er konnte aber nicht zu seinem Recht kommen, weil die betreffende Stadtverwaltung einfach das Ortsstatut entsprechend änderte. Löbliche Ausnahmen bestanden wohl nur in Süddeutschland.' Die Machtübernahme durch den Nationalsozialis mus gab uns die Hoffnung, daß auch in Nord- und Mitteldeutschland endlich eine Besserung cintrcten wird. Die inzwischen erzielten Erfolge bzw. die inzwischen gesammelten Erfahrungen sind sehr unterschiedlich. Sehr oft genügte eine einzige Ein gabe oder Vorsprache, nm die Wünsche der Gärtner rerer Jahre in dem Maße erfolgen, in dem es möglich ist, den Etat auszuglcichen. Auch ist Ver ständnis dafür vorhanden, daß durch den Abbau keine Arbeitskräfte brotlos werden dürfen, so daß allgemein gern die Verpflichtung eingegangen wird, die freiwerdenden Gärtner zu übernehmen. Andrer seits muß es aber auch einleuchten, daß besonders die am Friedhof liegenden Betriebe in der Regel ohne Ausübung der Friedhofsarbeiten nur vege tieren können. Bei gegenseitigem Verständnis und gutem Willen auf beiden Seiten wird der Weg ge funden werden können, der beiden Teilen gerecht wird. Ein erfreulicher Erfolg derartiger Zusam menarbeit sind die Bestimmungen, die neuerdings in Erfurt in Kraft gesetzt wurden. Es seien des halb nachstehend die Bedingungen wiedergegeben, die für die zur Grabinstandsetzung und Grabpflege zugelassenen selbständigen Gärtner gelten: 1. Ueber die Zulassung der gewerbsmäßigen Grabpfleger entscheidet der Herr Oberbürger meister nach Anhörung eines Ausschusses, be stehend aus: Lehrzeit in einer Gärtnerei bzw. im Stein metz-, Bildhauer- oder Kunstschmiede- PP. Handwerk geleistet haben und den Meistertitel oder die Berechtigung zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Er muß sein Geschäft bei der Gewcrbepolizei, bei der Handwerkskammer und bei der zu ständigen Berufsgenossenschaft angemeldet haben und gegebenenfalls einer Fachinnung angehören und nachweisen, daß er überall seinen Beitragspslichten pünktlich nachgekom men ist. Er muß einen den Vorschriften der zuständi gen Berufsgenoffenschaft entsprechenden Gärt- nereibctrieb oder eine Werkstätte in Erfurt Zugeständnisse. Etatschwierigkeiten, Vermehrung der Arbeitslosigkeit und angebliche Unfähigkeit der Gärtnerfchaft (!) sind die Gründe, die unsren For derungen entgegengehalten wurden. Auch wird der Nachweis versucht, daß man doch schon sehr viele Wünsche erfüllt habe und durchaus kein Grund zur Unzufriedenheit mehr gegeben sei. Prüft man die Gründe nach, so erweisenlie sich sehr bald als nicht Das Wassergcld wird nach der Anzahl der Pflegegräber errechnet und zwar so, daß Vor ¬ verwaltung. Die Anpflanzung von Gehölzen und andren Pflanzen, die geeignet sind, das Gesamtbild des Friedhofs wesentlich zu beeinflussen, ist nur ini Einvernehmen und mit. Genehmigung der Friedhossverwaltung gestattet. Kränze und Girlanden dürfen in die dazu be reitgestellten Abraumkörbe gebracht werden. Teckreisig und andrer bei der Instandsetzung von Grabstätten abfallender Abraum ist da gegen nur zu den dasür vorgehaltenen Ab raumplätzen abzufahren. Erde zum Hügelbau darf nicht aus den Be ständen des Friedhofs entnommen, sondern muß mitgebracht werden. Tas Unterstellen von Wagen und Geräten ist Unzulässig. Die Gärtner nehmen ihre Geräte usw. regelmäßig nach Beendigung der Arbei ten mit. und wirtschaftlicher Beziehung hinsichtlich seiner Verläßlichkeit (8 35 Abs. V Gewerbe- Ordnung) zu stellen sind. Er muß die vom Oberbürgermeister herausgegebenen Vor schriften und die Anweisungen der Friedhofs verwaltung genau beachten und sein Geschäft Aufgabe hat, darüber zu wachen, daß nichts ge schieht, was das Gesamtbild des Friedhofs stören Zulassungskarle, die den Aufsichtsorgauen auf den Friedhöfen auf Verlangen vorgezeigt werden muß. Die Zulassungskarte erhält auf Antrag derjenige, der nachstehende, unter Buchstaben a—ck aufgezählte Voraussetzungen erfüllt. Für die bei dem betr. Inhaber beschäftigten Facharbeiter werden auf An trag Nebenkarten ausgestellt. oder des Landesbauernstands, Abt. Gartenbau. 4. Die Zulassungskarte wird nur auf Antrag durch den Oberbürgermeister, und zwar mit einer Gel tungsdauer von jeweils 3 Jahren erteilt. Die Ge bühr für die Ausstellung einer Zulassungskarte be trägt 5,— KL und für jede Nebenkarte 1,— KL. 5. Der Antrag auf Ausstellung der Zulaffungskarte und Nebenkarte wird nur dann genehmigt, wenn der Inhaber des Betriebs, für den oder dessen An gehörige die Karte beantragt wird, sich verpflichtet, Grabdenkmäler und Denkzeichen aus Stein, Holz oder Metall im Sinn von Ziffer 1, die auf den Er furter Friedhöfen aufgestellt werden, alle Kunst steine, Sandsteine und Kalksteine, einschließlich Travertin, jedoch mit Ausnahme von allen Mar moren, nur in seiner in Erfurt befindlichen Werk statt zu be- oder verarbeiten. 6. 2. Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen werden die Zulassungskarten an Inhaber neu er- ösfneter Geschäfte nur dann erteilt, wenn diese den Meistertitel besitzen und im übrigen die vorstehen den Punkte 1b—ck erfüllen. Ziffer 1e gilt für solche neu eröffneten Geschäfte nicht. 3. c) wenn er gegen die in Ziffer 5 erwähnte Ver pflichtung verstößt. Diese Vorschriften finden auf Beauftragte und Gesellen des Inhabers entsprechende Anwendung. 7. Gemäß dem Wortlaut von Ziffer 5 soll jeder Inhaber der Zulassungskarte einen besondren Re vers unterschreiben, der die in Ziffer 5 erwähnte Verpflichtung enthält. 1. Die Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten, wie gärtnerische Instandsetzung und Pflege der Grab stätten, Errichtung von Grabdenkmälern und Ge ¬ ben Kunden, Lieferanten und Konkurrenz firmen gegenüber in moralischer und wirt schaftlicher Beziehung einwandfrei und ehren haft führen. e) Geschäftsinhaber, dis für ihre Person einen Befähigungsnachweis gemäß Buchstabe 1a nicht erbringen können, müssen einen Be triebsführer haben, der den Voraussetzungen nach Buchstabe 1a genügt. Von der Ein stellung eines solchen Betriebsführers kau« bis zur Dauer eines Jahres nach Jnkraft- Friedhofsfragen Im Bergischen Land und insonderheit im Wup« perral haben sich seit einer Reihe von Jahren im Beerdigungswcsen Zustände eingeschlichen, die von fortgesetzten Reibereien zwischen den Friedhofsver. waltuugen und den interessierten Fachgewerben diktiert sind und dringend nach einer beschleunigten Abhilfe schreien. Tie Monopolstellung der Fried hofsverwaltungen in bezug auf die Leichentrans porte, vor allem aber auch in bezug auf die gärt nerische Anlage und Betreuung von Grabstätten hat sich dcrarr ausgewachsen, daß zahlreiche Existen zen selbständiger Gewerbetreibender gefährdet sind oder bereits vernichtet wurden. Um den Konflikts stoff aus der Welt zu schaffen, fand in Barmen eine Versammlung statt, an der u. a. beteiligt waren: die Fachschaft GPF., die Kreisbauernschaft Berg. Abteilung Garten, die Fachschaft selbst. Blu menbinderei- und Handelsbetriebe des Berg. Lan des, dazu Vertreter der Steinmetzen und Bildhauer und der Hauderer, ferner Vertreter der Kirchen- gemcindeu und des Konsistoriums in Koblenz, der Handelskammer, des Handwerksamts, der NSDAP., der Kaufmannschaft, der Deutschen Antrag auf Erteilung einer Zulaffungskarte — Nebenkarte — zur Ausstellung von Sleinmetzarbeitcn, der Errichtung von Grab denkmalen und Gedenkzeichen aus Stein, Holz, Zu Punkt 1a und k hat der Antragsteller selbst die entsprechenden Nachweise zu erbringen, Punktic und ä unterstehen der Entscheidung "des Oberbür- Christen. stichhaltig. , . Jeder Erwerbsgärtner sieht ein, daß im Interesse arbeiten an solchen, bedürfen innerhalb der städti- , aller Steuerzahler keine Stadtverwaltung von heute scheu Friedhöfe der Erlaubnis des Oberbürger- An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Erfurt, auf morgen gärtnerische Regiebetriebe abbauen ..... ' " kann, die llcberschüsse erzielen. Der Abbau solcher Betriebe kann nur nach und nach im. Laufe meh- Gcsellenprüfung bestanden am vor der Handwerkskammer in Gesellenbrief ist beigefügt. Meisterprüfung bestanden am vor der Handwerkskammer in Gartenmeisterprüfung bestanden am I.I„. vor der Landwirtschaftskammer in Meisterbrief ist beigesügt. Genaue Bezeichnung der Firma des Antragstellers: (Wenn der Antragsteller als Betriebsfüh- rer bei einer andren Firma beschäftigt ist und als solcher die Zulassungskarte wünscht, so sind eben falls nachstehend Angaben über die ihn beschäfti- denkzeickum aus Stein, Holz und Metall (wozu Der Vollständigkeit halber sei auch der Wortlaut Bauwerke, wie Kapellen, Mausoleen und dergl. des -Antragbogens zur Zulassungskarte wieder- nicht gehören), sowie Reparatur- und Erneuerungs- gegeben: treten dieser Bestimmungen abgesehen wer den. In solchen Fällen wird die Zulaffungs karte nur in besonders begründeten Aus nahmen ausgestellt. Führt nach dem Tode des Geschäftsinhabers die Witwe das Geschäft weiter, oder wird es für die minderjährigen Erben fortgesührt, dann behält die Zulaffungskarte ein Jahr lang ihre Gültigkeit, falls im Betrieb ein Facharbeiter vorhanden ist, der mindestens 24 Jahre alt ist und die Gehilfen- oder Gesellen prüfung bestanden hat. Nach dieser Zeit muß die Leitung des Geschäfts einem Vertreter übertragen sein, der den Voraussetzungen des Buchstaben 1a entspricht. 8. Jeder Grabpfleger hat die feiner Obhut an vertrauten Grabstätten mit Pflegezeichen zu versehen, die von der Friedhossverwaltung zu gelassen sind. Alljährlich zum 1. Juli und 1. November ist eine Liste der Pflegegräber an die Friedhofs- verwnltung einzureichen. 9. Die Arbeitsgebiete der gewerbsmäßigen Grab pfleger sind die vom Inhaber erworbenen Grabstätten oder Grabflächen. Trenupslan- jungen und Flächen -wischen Len SkaMtten friedhofs, ck) dem Führer des Landesbauernstands, Abt. Gartenbau, Bezirksgruppe Erfurt, e) dem Fachberater für Garten- und Fried« hofsgesialtung im Landesbauernstand, Abt. Gartenbau, Bezirksgruppe Erfurt. 2. Die zugelaffenen Grabpfleger erkennen die Bedingungen der Begräbnisordnung der Stadt Erfurt durch Unterschrift an. 3. Die Namen der zugelaffenen Grabpsleaer wer- den durch die Presse und durch Anschlag auf den Friedhöfen bekanntgegeben. 4. Grabpfleger, die keine eigene Anzuchtstätte be- sitzen, müssen auf Anfordern der Friedhofsver. waltung den Nachweis über die Herkunft der zur Grabinstandfetzuug verwendeten Pflanzen - erbringen. S. Die Preise für alle zur Grabinstandsetzung ge- brauchten Pflanzen werden alljährlich von dem unter Ziffer I benannten Ausschuß festgesetzt. Sie sind bindend für alle Grabpfleger, ein- schließlich der Friedhossverwaltung. ».Diejenigen Pfleger, welche die festgesetzten Preise nicht innehalten und durch Unterbieten ^«Eichen Pfleger schädigen, werden von der FKrdhos»n^nmUm,g einmal verwarnt. In WiedtttMngrMim kann die Zulassung durch den Herrn Oberbürgermeister (nach Anhörung des Ausschusses Ziffer 1) zurückgezogen werden. 7. An Sonntagen, Fchtaaen und an Nachmit- tagen vor Sonn- und Festtagen dürfen andre Arbeiten als Gießen und Auflegen von Grab- schmuck nicht ausgeführt werden. mit den erforderlichen Werkzeugen und Är- beitsschutzvorrichtungen besitzen. Ter Geschäftsinhaber muß den Anforderun- . gen genügen, die in fachlicher, persönlicher gsnde ,rirma zu erteilen.) . . . < - - , - - Firmentitel: Wer sind die Inhaber der Firma Des Antragstellers Vor- und Zuname: Geburtsdatum und Geburtsort: am in Staatsangehörigkeit: Beruf: Ordnungsmäßige Lehrzeit vom in Erfüllung gehen zu lassen. Mitunter — und aus schicht, was das Gesamtbild des Friedhofs stören Mitteldeutschland sind mir zwei besonders krasse könnte und daß er eine gern besuchte Stätte bleibt. Fälle bekannt — entspann sich aus der ersten Ein- Sie hat sich deshalb die Möglichkeit Vorbehalten, gäbe ein langer Schriftwechsel und eine Verstand- jeden von den Friedhossarbeiten auszuschalien bzw. lungssolge, die der Gärlnerschast wohl schöne Ver- nicht zuzulassen, der nicht Gewähr für ordnungs- svrechungen einbrachten, aber leine nennenswerten gemäße Ausführung der Arbeiten stielet und die vorstehenden Bestimmungen deshalb wie folgt er- —- <, „ Die Zulaffungskarte und Nebenkarte können läufig 5 7L der festgesetzten Grabpflegesätze als nach Anhörung der Handwerkskammer oder des Wassergcld erhoben werden. Die Errechnung Landcsbauernstands, Abt. Gartenbau, entzogen ... - - - - - >" werden. Berufs!. Arends-Ronsdorf verstand eS, dis grundsätzliche Seite der Angelegenheit in die rich tige Beleuchtung zu bringen. Der Regiegedanke war, so führte er aus, unter dem früheren Regim« verständlich, da dessen Interesse in der Richtung der Vernichtung der selbständigen Existenzen und der Bildung eines großen Proletariats lag, während das Wesen des Nationalsozialismus jegliche privat- svirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ab lehnt, solange lebens- und leistungsfähige private Unternehmer vorhanden sind, die allen Anforde rungen genügen. In die Einzelheiten stiegen die Vertreter der Fachschaften. Berufsk. Schäfer führte aus: Eine Verwaltung soll verwalten, nicht wirtschaften. Es ist Sache des Erwerbsgartenbaus, Gräber und Grabstätten gärtnerisch zu pflegen; die Friedhofs verwaltungen haben sich auf ihre eigensten Auf gaben: Verwaltung und Beerdigungswesen zu be schränken. Die Zulassung selbständiger Gärtner, die einwandsreie Arbeiten verbürgen, hat im Einverneh men mit der zuständigen Fachgruppe, der Kreis bauernschaft zu erfolgen. Neuanlagen und Vergrö ßerung von Friedhösen sowie das Austeilen alter, wiederzubelegender Grabselder sind auszuschreiben. Als Sojort-Maßnahmeu nannte er: Einstellung der Blumenhandels- und Bindcrcibetriebe, sofortige Zu lassung von selbständigen Gärtnern zur Anlage und Pflege von Grabstätten, Aufhebung überspannter Zulassungsgebühren (Unterbarmen z. B. erhebt zur Zeit noch 100 KL jährlich), Beginn des Abbaus gemeindeeigner Geschäftsbetriebe jeder Art. — Berufsk. Thcle legte dar, es sei immer der Stand punkt der Laudschaftsgärtner gewesen, daß es nicht Aufgabe einer Kirchenverwaltung sein kann, eigne wirtschaftliche Unternehmungen zu unterhalten und dem Gartenbau, besonders den Friedhojgärtnern, wirtschaftliche Konkurrenz zu machen. Beantragt wird, daß 1. die freischaffenden Friedhofs, und Landschaftsgärtner zu einer ungehinderten Berufs tätigkeit auf den Friedhöfen zugelassen werden, daß die Grabstärteninhaber sich in freier Auswahl ihren Gärtner aussuchen können, und 2. den Friedhofs, verwalrungen jegliche gärtnerische Tätigkeit unter sagt wird, wobei besonders darauf Wert gelegt wer den muß, daß auch der Verkauf von Pflanzen und Blumen durch die Friedhofsverwaltungen eingestellt wird, Berufsk. Semmler forderte ebenfalls die Einstellung der Anfertigung von Blumenbindereien aller Art sowie des Verkaufs von Blumen, Pflan zen und Kränzen. Die Dekorationen in sämtlichen Kirchen sind durch die selbständigen Gartenbau betriebe und Blumengeschäfte auszusühren. Die noch im Besitz der Friedstossgärtnereicn befindlichen Gärtnerei- und Bindereibedarfsartikel sind inner halb einer bestimmten Frist auszuarbeiten bzw. aus zuverkaufen. — Aehuliche grundsätzliche und fach, liehe Forderungen stellten die Hauderer, die Stein metzen und Bildhauer auf. Die Verhandlungen zogen sich mehrere Stunden hin. Die Vertreter der Handelskammer, des Hand werksamts, der Kaufmannschaft, der Deutschen Christen sprachen ihr Einverständnis mit der Be seitigung der Regiebetriebe aus. Eindrucksvoll wa ren die Ausführungen des Berusskam. Kärcher, des Leiters der Agrarpol. Abteilung der Kreisleitung Wuppertal, der betonte, daß auch die Kirchen- gemeinden allmählich sich bewußt werden müßten, daß man in einem nationalsozialistischen Staat lebe. Wie Christen Härten sie auch dann zu handeln, wenn es sich um weltliche Dinge dreht. Es sei nicht ver einbar mit den Grundsätzen des Christentum?, Ge schäfte zu betreiben, wenn man wisse, daß dadurch Menschen in Not geraten. Mit Interesse und Spannung sah man den Dar legungen des Konsistorialrats Spieß-Koblenz ent gegen. Er versuchte die Haltung und Maßnahmen der Kirchengemeinden unter Hinweis auf deren schlechte finanzielle Lage zu verteidigen, gab aber zu, daß eine Ueberspannung der Friedhofsbetriebe eingetreten sei, die beseitigt werden müßte. Nur, so sagte er, biete sich dem Konsistorium keine recht liche Handhabe zur völligen Beseitigung der Re giebetriebe. Man müsse die reichsgesetzliche Reglung abwarten. In die gleiche Kerbe schlugen einige Ver treter der Kirchengemeinden. Interessant war dm Mitteilung, daß man in Sonnborn den Wünschen der Unternehmer bereits Rechnung getragen Hai, ebenso in Wichlinghausen, und daß in Luth. Rons- dorf mit dem 1. Ostermond in gleicher Weife ver fahren werden soll. Die Verhandlungen, die im allgemeinen von versöhnlichem Geist getragen waren, endigten mrt folgendem Beschluß: ES wurde sine Kom mission eingesetzt, die g em äß ern er Anregung von Kons.-Rat Spieß Richtlinien ausarbeiten soll, um eine Arbeitsteilung ö w , s ch e n F r, e d- hofsverwaltungen und Fachschaften bis zur reichsgesetzlichen Erlebt- gungderRegiefragedurchzufuhren. VV. Völker, Wupperial-Ronsdorf Deutsche Rosen'm Amerika Im Neuheitenbericht der Amerikanischen Rosen- Gesellschaft finden auch zwei deutsche Neuheiten lobende Anerkennung. Es handelt sich um die Sor- ten: „Erimson Glory", T. H., dunkelsamtrot, gut ge füllt '(erinnert an „Etoile de Hollande"), und „Wil helm Breder", Pern, (wird in Amerika auch unter dem Namen „Glowing Sunset" geführt), große, gut gefüllte, stark duftende Blüte, rötlich — orange — holdgelb. Beide Sorten siuL Züchtungen der Firma W. Kordes' Söhne. — Neben weitren guten ameri kanischen Neuheiten, die aber vornehmlich nur lokale Bedeutung haben, sind als beachtenswert noch neue rankende Teehybriden zu nennen, und zwar: „Counteß Mary, Climb. Pink Pearl, Climb. Rapture, Climb. Angelus, Climb. Frank W. Dun lop". K. k. K. Für den Inhalt verantwortlich: K. Wcinhausen, Berlin-Tempelhof. Die nächste Nummer dieser Bel lo«, »rscheml am 11, Wog««»«- 1934,