Volltext Seite (XML)
Ar. Um zur Mm LMimBÄ. Ein Vertreter der „Kölnischen Volkszeitung" hatte Gelegenheit, den Reichskanzler D r. Marx über die Frage der Räumung der sogenannten Kölner Zone zu befragen. Reichskanzler Marx äußerte sich darüber zu-dem Berichterstatter wie folgt: Ich kann auf Ihre Frage wegen der Räumung der ersten Rhcinlandzone ganz offen feststellen, das; mich der augenblickliche Stand dieser Angelegenheit mit ernstester Sorge erfüllt. Die alliierten Regierungen scheinen bereits ent schlossen zu sein, den im Versailler Vertrag festgesetzten Rüumungstermin des 10. Januar nicht inne zu halten und als Grund dafür die Frage der deutschen Entwaff nung zu benutzen. Wenn es wirklich bei dieser Absicht der Alliierten verbleibt, so fürchte ich sehr, das; das Fol gen haben könnte, die mir nicht nur vom deutschen Standpunkt, sondern auch vom Standpunkt der euro päischen Gesamtpolitik aus äußerst beklagenswert er scheinen. In der verheißungsvollen Entwicklung, die sich an die Londoner Konferenz knüpfte und die, wie ich gern anerkenne, auch auf Seiten der Alliierten zunächst manche Anzeichen des Willens zur Versöhnung und Ver ständigung brachte, soll nun anscheinend wieder ein Rückschlag eintreten. Wenn die Politik, die Deutsch land und die alliierten Mächte zu den Londoner Ver handlungen geführt hat, loyal weiter geführt werden soll, so müßte ihr nächstes Ergebnis die R ä u m u n g d e r e r st e n R h e i n l a n d zo n e ä m 10. Januar sein. Erfolgt die Räumung an diesem Tage nicht, so drohen alle Erfolge jener Politik hinfällig zu werden. Ich brauche die Gefahren, die das für die Konsolidie rung der deutschen Verhältnisse und unsere gesamten in ternationalen Beziehungen mit sich bringen würde, nicht näher zu schildern. Diesen folgenschweren Schritt denken die alliierten Regierungen mit Deutschlands Versäumnis in der Entwaffnungsfrage begründen zu können. Ich will darauf Hinweisen, was diese ganze Art der Begründung schon an und für sich bedeutet: Sie be deutet ganz einfach die Rückkehr zu der Sanktionspolitik, der doch die Londoner Konferenz endgültig das Urteil gesprochen zu haben schien. Und nun die Entwaffnungsfrage selbst: Anfang März teilte uns die Votschafterkonferenz mit, daß die alliierten Regierungen sich, nachdem die Kon trolle während des größten Teiles des Jahres 1923 ge ruht habe, von dem derzeitigen deutschen Rüstungsstand kein Bild machen könnten, bevor sie zunächst noch einmal hätten nachprüfen lassen. Um aus der Sackgasse, wie sich die Note der Botschafterkonferenz damals ausdrücktc, herauszukommen, wollten dis alliierten Negierungen die Aufgabe der Kontrollkommission auf die Vereini gung der bekannten, von der Botschafterkonferenz noch im September 1922 als unerledigt bezeichneten fünf Punkte beschränken, wenn der Kontrollkommission zu- Die Reichsregierung veröffentlicht die Rote, die sie zur Klärung der Frage der Beteiligung Deutschlands an kriegerischen Zwangs maßnahmen an den Völkerbund gerichtet hat und die zugleich den Regierungen der Ratsmächte zugesandt wurde. In der Note wird einleitend auf das mitge teilte Memorandum vom 29. September verwiesen. Aus den Antworten könne die Reichsregierung mit Genug tuung feststellen, daß ihr Entschluß volle Zustimmung der im Völkerbundsrat vertretenen Mächte gefunden habe und daß ihrem Wunsch wegen der Beteiligung : Deutschlands im Völkerbundsrat Rechnung getragen i werden dürfte. Dagegen haben die Antworten in An- sicht des Artikels 16 noch nicht zu dem gewünschten Er- folg geführt. Dieses Problem aber sei für das Schick- , sal Deutschlands von so außerordentlicher Tragweite, ! daß die Reichsregierung es dem Völkerbund selbst unter- ! breiten wolle. In der Hoffnung, daß der Völkerbund sich schon jetzt zu einer Erörterung der Angelegenheit bereit finden werde, lege die deutsche Regierung den Sachverhalt und ihre Auffassung noch einmal dar. Der Artikel 16 enthält das Verfahren, das im Falle eines Friedensbruches gegen den schuldigen Staat zur Anwendung gelangen soll. Er verpflich tet den Völkerbund zu Maßnahmen, wie sie bisher nur unter Herbeiführung des Kriegszustandes möglich waren. Die Völkerbundssatzungen gewähren aber den beteilig ten Völkerbundsmitgliedern nicht das größtmöglichste Maß von Sicherheit gegen kriegsmäßige Handlun gen des Friedensstörers. Die Durchführung mili tärischer Operationen gegen den Friedensstörer sei bis her nicht näher geregelt und nicht der zentralen Be fehlsgewalt des Völkerbundes unterstellt. Auch sei der Erfolg des Sänktionsverfahrens unter Umständen dann in Frage gestellt, wenn es sich gegen Staaten richte, die, wie das heute noch der Fall ist, über eine unbe schränkte gewaltige Kriegsrüstung verfügen. Die Gefahr, die sich hieraus für nahezu alle Mitglieder staaten ergebe, werde noch unerträglich gesteigert für ein Land, das sich, wie Deutschland in zentraler Lage befindet und vollkommen entwaffnet ist. Die Note führt dann zur Kennzeichnung der ein seitigen Entwicklung Deutschlands an, daß dieses Land mit mehr als 60 Millionen Einwohnern mit einer Landssqrenze von 5000 Kilometern und einer Küste von 2000 Kilom. über ein Heer von nur insgesamt 100 000 Mann verfüge. Die allgemeine Wehrpflicht ist abge- schafft: Die Ausbildung von Reserven ist nicht gestat tet. Dieser Truppe fehlt jede für die moderne Kriegs führung notwendige Ausrüstung. Die deutschen Festun gen an der Westgrenze sind geschleift. Im Westen ist 55 000 Quadratkilom. deutsches Gebiet entmilitarisiert vor die Möglichkeit geboten werde, noch insbesondere ' eine allgemeine Inspektion des deutschen Rüstungsstan des vorzunehmen. Die Reichsregierung hat sich damit trotz schwerster Bedenken schließlich einverstanden er klärt. Es ist mir deshalb noch nicht recht verständlich, wenn Lord Curzon in seiner letzten Erklärung vor dem Oberhause im Zusammenhang mit der Nüumungs- frage davon gesprochen hat, daß Deutschland während der letzten beiden Jahre Obstruktion gegen die Kontroll kommission getrieben habe. Auch die Verhandlungen über die fünf Punkte sind seit längerer Zeit im Gange und haben in manchen Teilen unter erheblichen Zuge st ändnissen Deutschlands an die alli ierten Forderungen schon zu einer Einigung geführt. Es ist doch aber recht erklärlich, daß bei einem so weitrei chenden Verhältnis schließlich gewisse Differenzpunkte übrig bleiben. Kein Mensch in der Welt kann bestrei ten, das; Deutschland alle irgendwie wesentlichen Ab- rüstungsforderungen erfüllt hat, daß es in einem Maße entwaffnet ist, wie dies noch niemals in der Geschichte ein großes Volk hat über sich ergehen lassen müssen und daß von irgendwelchen deutschen Angriffsmöglichkeiten auch nicht im entferntesten die Rede sein kann. Darauf kommt es hier aber allein an. Die Besetzung der Rhein lande ist doch, nachdem die Reparationsfrage in Lon don ihre Regelung gefunden hat, vom Versailler Ver trag mit Sicherung der Weltmächte gegen deutsche An- grifssabsichten gedacht. Da derartige Absichten völlig außer dem Bereich der Möglichkeit liegen, kann aus wenigen geringfügigen Restpunkten bei loyaler Ver tragsauslegung kein Recht hergeleitet werden, die Be setzung zu Sicherungszwecksn über die vertragsmäßige Frist hinaus zu verschieben. Die Reichsregierung hat sich mit der Aufrechterhaltung der Besetzung des Ruhr gebietes bis zum August 1925 nur als dem spätesten Termin einverstanden erklärt, hat aber in Ueberein stimmung mit der britischen Regierung ihrer Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Räumung beschleu nigt und vor jenem Endtermin durchgeführt werden müsse. Die Neichsregierung hat es für ihre Pflicht ge halten, ihre Auffassung den alliierten Regierungen in aller Offenheit darzulegen. Ich möchte einstweilen nicht die Hoffnung aufgeben, daß in den wenigen Wochen, die uns noch von dem vertragsmäßigen Räumungstermin trennen, doch noch ein Weg gefunden wird, auf dem unserem Standpunkt Rechnung getragen und jener Ge fahr vorgebeug: wird, die eine W i e d e r a u f n a h m e der S a n k t i o n s p o! i t i k heraufbeschwören würde. Es ist nicht abzuschcn. so schloß der Kanzler, was ge schehen würde, wenn an die Stelle sachlicher und ver trauensvoller Zusammenarbeit, die ich stets als das Ziel meiner ganzen Politik angesehen habe, jetzt wieder ein krisenhafter Konsliktszustand treten würde. zugunsten seiner Nachbarn. Alle Mobilmachungen sind verboten. Staatliche Rüstungsämter sind nicht vor handen. Die Stärke der Armee lieg: weit unter der . Abrüstungsgrenze des Washingtoner Abkommens. Die Note vergleicht mit dieser Entwaffnung die militärische seiner Nachbarn, deren einer bei 8 Millionen Einwoh nern ein stehendes Heer von 80 000 Mann habe, ein anderer mit weniger als 40 Millionen Einwohnern ein stehendes Heer von über 700 000 Mann habe. Deutschland befinde sich somit in völliger militäri scher Ohnmacht inmitten einer starken bewaffneten Macht Europas. Es ist also außerstande, einem militärischen Einbruch wirksam entgegenzutreten. Es wäre vollständig auf den militärischen Schutz anderer Vundesmitglieder ange wiesen, ohne daß diese zur Gewährung des Schutzes ge zwungen werden könnten. In den meister denkbaren Fällen würde es zum Schauplatz europäischer Völker bundskriege geradezu präsentiert sein. Dies alles, fährt die Note fort, ist eine notwendige Folge der Tatsache, daß die gesamte Organisation des Völkerbundes kaum vereinbar ist mit dem militärischen Uebergewicht ein zelner Staaten, gleichviel ob sie dem Bunde angehören oder nicht. Auch wenn die Rüstungsbestände aller Staa ten im Rahmen des Völkerbundpaktes durchgeführt wer den würden, der für die Vermehrung der militärischen Machtmittel eine Grenze zieht, würde das Niveau des allgemeinen Rüstungsstandes danach immer noch weit über dem des deutschen Rüstungsstandss liegen. Aus den Schwierigkeiten dieses Mißverhältnisses gebe es nach Ansicht der deutschen Regierung nur einen Aus weg: dem deutschen Reiche müsse die Möglichkeit ge lassen werden, das Maß seiner aktiven Teilnahme selbst zu bestimmen. Damit verlange Deutschland keine Ver günstigung, sondern nur die Berücksichtigung seiner be sonderen Lage, weil es sonst auf das letzte Schutzmittel eines entwaffneten Volkes, die Neu'ralität zu verzich ten gezwungen werde. Die Note bezieht sich dann auf Artikel 11 Abs. 2 des Genfer Protokolls, wonach bei der Beteiligung der einzelnen Staaten am Sanktions- Verfahren ihrer geographischen und militärischen Lage Rechnung getragen werden soll. Die deutsche Regierung gibt sich zum Schluß der Erwartung hin, daß der Völkerbund die Berechtigung dieser Befürchtungen anerkennen und einen Weg zu ihrer Beseitigung finden wird. Das Memorandum erklärt u. a.: Es liege der deutschen Regierung fern, für - Deutschland besondere Vergünstigungen zu erlangen. Solange indessen die Satzungen gewissen Staaten das Recht zu einer stän digen Vertretung im Völkerbundsrat geben, müne die deutsche Regierung das Recht für eine solche Vertre tung auch für sich in Anspruch nehmen. Ferner ist die « deutsche Regierung bereit, dem Völkerbund ausdrücklich z zu bestätigen, daß sie zur Erfüllung ihrer internationa- ! len Verpflichtungen entschlossen ist. Diese Erklärung dürfe aber nicht so ausgelegt werden, als ob die deutsche Regierung damit die zur Begründung ihrer Verpflichtungen ausgestellten Be hauptungen anerkenne, die eine moralische Belastung des deutschen Volkes in sich schließen. Die tatsächliche Erfüllbarkeit der deutschen Verpflich tungen hänge auch vor allem von der Durchführung der Londoner Vereinbarungen und der beschleunigten Wie derherstellung vertragsmäßiger Zustände an Rhein und Ruhr ab. Zum Schluß betont das Memorandum, daß Deutschland bereit sei, zur Mitarbeit an den hohen Auf gaben des Völkerbundes, auf die es ein Anrecht habe. Die Urteilsbegründung im Reichspräfidentenprozetz. Landesverat im strafrechtlichen Sinne. Das Urteil im Reichspräsidentenprozeß. Magdeburg, 23. Dezember. (Eigener Draht bericht.) Im Beleidigungsprozeß des Reichspräsiden ten gegen den Redakteur Rothard wurde heute vormit tag 10 Uhr 30 Min. das Urteil verkündet. Der Ange klagte wurde wegen öffentlicher Beleidigung des Reichs präsidenten zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Wie bereits mitgeteilt, wurde Rothardt wegen öffentlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Mo naten verurteilt. In der Begründung heißt es u. a.: Das Gericht nimmt an, daß der betr. Artikel zunächst eine formale Beleidigung im Sinne des § 185 des Straf gesetzbuches enthält. Als Beleidigung nimmt das Gericht zu nächst die Anrede „Fritz e". Weiter sieht das Gericht eine for male Beleidigung in dem Ausdruck: „Man hat zu Ihrer Be grüßung die rote Badehose hinausgehängt" und ferner: „Be weisen Sie doch, daß Sie kein Landesverräter sind". Beson ders das Letztere ist ein Werturteil, in dem dem Nebenkläger vorgeworfen wird, daß er das Verbrechen des Landesverrates begangen habe. Der ganze Artikel enthält den Tatbestand des 8 186. Der Vorwurf, der Nebenkläger habe Landesverrat began gen, ist geeignet, den Reichspräsidenten in der allgemeinen Ach tung herabzusetzen. Eine solche Behauptung ist beleidigend, wenn der Wahrheitsbeweis für den behaupteten Tatbe stand nicht erbracht werden kann. Es war deshalb Ausgabe des Gerichts, zu prüfen, ob der Nebenkläger Landesverrat begangen habe oder nicht. Die Verhandlung hat keinerlei Nachweis dafür gebracht, daß die Behauptungen des Angeklagten richtig gewesen sind. Die Sozialdemokratische Partei und der Nebenkläger haben den Streik nicht angezettelt. Der Nebenkläger hat sich aber an der von den Streikenden zur Organisierung und Förderung des Streiks eingesetzten Streikleitung aktiv beteiligt. Zwar hat er darauf hingewiesen, daß es Pflicht der Arbeiter sei, die Brüder im Felde zu stützen und ihnen die besten Waffen zu lie fern. Als er aber mit diesen Ausführungen auf Widerspruch und Murren, ja selbst auf Beschimpfungen stieß, hat er die Berechtigung der Streikforderungen anerkannt und hinzugefügt: „Haltet ruhig aus, Eure Arbeitsbrüder in anderen Städten stehen zu Euch". Damit hat der Nebenkläger zum Aushar ren im Streik aufgefordert, denn es ist nicht zu treffend, daß der Ton seiner Ausführungen auf dem Worte „ruhig" lag. Alle diese Handlungen, die den Streik organi sierten und förderten, hat der Nebenkläger als solche gewollt, obwohl er einsah, daß sie für den Streik einen fördernden Er folg haben würden und infolgedessen der Kriegsmacht Schaden zufügen würden. Der Nebenkläger hat also im Sinne des 8 89 des StGB, vorsätzlich gehandelt und es ist somit erwie sen, daß er im strafrechtlichen Sinne Landesverrat begangen hat. Es wird gesagt, daß der Nebenkläger die Absicht hatte, den Streik im Sinne der Landesverteidigung abzuwürgen, daß -r auf die Streikenden Einfluß gewinnen wollte, daß er nicht anders handeln konnte, um sein Ziel zu erreichen. Er beging Landesverrat, wenn er zum Ausharren im Munitionsarbeiter streik aufforderte. Hiernach konnte eine Verurteilung des Angeklagten nach 8 i86 nicht erfolgen. Dagegen war er gemäß 8 l85 wegen formaler Beleidigung zu bestrafen, von den Wendun gen des Artikels, die als beleidigend zu bezeichnen sind, wiegt der Ausdruck „Landesverräter" am schwersten. Als der Ange klagte den Nebenkläger beleidigt hatte, hatte er nach seinen eigenen Angaben keinen Anhaltspunkt für seinen so schweren Vorwurf. Er hat also absichtlich eine so schwere Be leidigung ausgesprochen. Daß er zum Ausdruck brachte, daß dem Reichspräsidenten ein Landesverrat zuzutrauen sei, ist in diesem Sinne von Erheblichkeit. Wenn der Nebenkläger auch seine Absichten zunächst nicht offen zum Ausdruck gebracht hatte, und wenn auch über seine Rede der „Vorwärts"-Artikel, die Rede Scheidemanns und der Bericht des Parteiausschusses sich verbreitet haben, so hat der Nebenkläger selbst doch seine Ab sichten bekundet, und es besteht keine Veranlassung, seine Be kundungen nicht zu glauben. Was das Strafmaß anlangt, so war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte den höchsten Be amten des Reiches, der das Deutsche Reich in völker rechtlichem Sinne vertritt, mit seiner Beleidigung getroffen hat. Diese Tatsache wiegt so schwer, daß trotz der Jugend und Un fertigkeit des Angeklagten eine empfindliche Gefängnisstrafe als angemessene Sühne zu betrachten war. Das Gericht hat be schlossen, dem Angeklagten nach Verbüßung von zwei Mona ten Gefängnis für den Rest eine Bewährungsfrist für die Dauer von drei Jahren zuzubilligen, da die Tat nicht allein auf verbrecherische Neigung und Verderbtheit, sondern auch auf Leichtsinn und Unerfahrenheit zurückzuführen ist und Aussicht besteht, daß sich der Angeklagte bei guter Führung eines späteren Enadenbeweises würdig zeigen werde. Der Eeneralstaatsanwalt und der Vertreter des Neben klägers haben, insoweit die Verurteilung nicht aus 8 188 er folgt, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung richtet sich gegen die Auffassung des Ge richts, daß Reichspräsident Ebert seinerzeit im strafrechtlichen Sinne Landesverrat begangen habe. Der Oberstaatsanwalt und Ler Vertreter des Reichspräsidenten stehen auf dem Stand punkt, daß auch für den Landesverrat in rein juristischem Sinne der W a h r h e i t s b e w e i s des Angeklagten nicht erbracht sei. Darum wird Bestrafung nach 8 186 verlangt. In diesem Pragraphen heißt es: Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in den öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung usw. Eine deutsche Völkerbundsnote. D. Lem 3 Sitzun; über d> schaftsr Dc Pari sprechu haben. Dc sidentei ton P Kreu Verdiei Kreuzt Nc Hans N DolD Leutschi betrag Goldes Der leiter j in Dre Grund menv Dc Kapitä folgten Diet Di in Moe gen sin deutsche Erklärt „N dem zr sind, ist nomme eingetv Hauptsc derlassu streckt, gen au so ist d mutig e Punkte pause fi den, ar die Erv praktiscl für die finden Reich- Spitzenl ! ist am l i nicht 17 ! als Fre Lemmer vorgega Vc Die Re; gehalten deutscher terhin n Mitgliei bestätigt S. Forts «verlegt „viertau gegen z Hie „Ja wann k „Hc „Bi „Gi müßen Mart u Einoerst „Ja Er Die „S in einer gewandt Aufenth wissen L Hie „IP .Ur .Ja „Al .20 Kli« Er Der der Best war ja Nui seine Tc fach. K sich erst dem SU wieder s Zu di« Zu kl Na, Sei,