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Arbeiten und eignen Kompositionen versucht haben, haben dieselben vor der Aufnahme portofrei an das Direktorium einzusenden oder wenigstens bei der Prüfung vorzulegen. § 12. Disziplinar-V ors chriften. 1) Die Schüler und Schülerinnen des Königlichen Conser- vatoriums der Musik haben die Gesetze der Anstalt, sowie die Anordnungen des Direktoriums und ihrer Lehrer zu befolgen. 2) Der Eintritt der Schüler und Schülerinnen in das Con- servatorium erfolgt nach vorausgegangener Aufnahmeprüfung durch die Aufnahmeerklärung des Direktoriums und durch eigenhändiges Einschreiben des Schülers und der Schülerin in das Aufnahmebueh. 3) Über die erfolgte Aufnahme erhält jeder Schüler und jede Schülerin eine Ausweiskarte, die beim Verlassen des Conservatoriums an das Direktorium zurückzugeben ist. Der Verlust einer solchen Ausweiskarte ist dem Direktorium so fort anzuzeigen. Für jede neu ausgefertigte Ausweiskarte ist der Betrag von 1 JI zu entrichten. 4) Die Wahl des Lehrers steht dem Schüler und der Schülerin nicht zu. Von welchen Lehrern ihnen der Unter richt erteilt werden soll, wird allein vom Direktorium be stimmt. Etwaige wegen der Wahl des Lehrers geäußerte Wünsche kann das Direktorium nur insoweit berücksichtigen, als ihm diese möglich und geeignet erscheinen. 5) Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, außer an den von ihnen gewählten Hauptfächern noch an folgenden Fächern teilzunehmen: 1) Theorie, doch können Schülerinnen nach Beendi gung des Studiums der Harmonielehre vom weiteren Theoriestudium auf ihren Wunsch befreit werden. 2) Chorgesang, sofern Fähigkeit dazuvorhanden ist. 3) Orchesterspiel für Schüler der höheren Klassen eines Streich- oder Blasinstrumentes.