§ 10. Von den aufzunehmenden Schülern und Schülerinnen wird Folgendes verlangt: a. Sie müssen so viel allgemeine Schulbildung erlangt haben, daß sie imstande sind, einen geordneten Vor trag zu fassen und demselben zu folgen. b. Sie müssen wirkliches Talent und musikalische Vor kenntnisse besitzen. c. Diejenigen, welche sich dem höhere Gesänge vorzugs weise widmen wollen, müssen eine gute und bildsame Stimme haben. d. Noch nicht selbständige Schüler haben vor ihrer Auf nahme die schriftliche Erlaubnis ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen. (Siehe das Formular am Ende dieser Blätter.) e. Auswärtige Schüler haben sich mit einem auf die Dauer ihres hiesigen Aufenthaltes ausgestellten Passe oder sonstiger Legitimation zu versehen. f. Für diejenigen, welche sich in vorgerücktem Alter befinden und zu ihrer weiteren musikalischen Aus bildung das Königliche Conservatorium der Musik besuchen wollen, liegt in dem höheren Alter oder in der bereits erfolgten Verheiratung bezüglich des Eintritts kein Behinderungsgrund. § 11. Alle, die sich zum Eintritt als Schüler oder Schülerinnen in das Königl. Conservatorium melden, haben vor der Auf nahme eine Prüfung vor einer besonderen Prüfungskommis sion zu bestehen, aus welcher Prüfung sieh ergeben wird, ob sie Talent und die zur Aufnahme erforderlichen musika lischen Vorkenntnisse besitzen, und welchen Klassen sie zu zuteilen sind. Zur Beurteilung praktischer Leistungen haben deshalb alle Angemeldeten möglichst eingeübte wenn auch nur mittelschwere Musikstücke mitzubringen, um dieselben vor der Prüfungskommission auszuführen. Die jenigen, welche sich bereits in schriftlichen musikalischen