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4366 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ..H 80. 6. April 1912. »Wissen ist Macht, geographisches Wissen ist Welt- Sache an einen anderen Senat des Kammergerichts zurück macht.« — Dieses Motto zu dem in Nr. 77 ab- verwiesen. (Aktenzeichen: IV. 448/11. — Urteil vom 3. April 1912) gedruckten Artikel Lehrmittel und Lehrmittelhandel II ist i K. M.-L. der Firma Justus Perthes in Gotha unter Nr. 117 166 Allgemeiner deutscher Musikverein. — Das diesjährige in die Warenzeichenrolle eingetragen worden. Da die Prägnanz Tonkünstlerfest des Allgemeinen deutschen Musikvereins wird vom dieses Ausspruches den oder jenen zu einer Verwendung desselben im geschäftlichen Verkehr verführen könnte, so machen wir darauf aufmerksam, daß sich nur die genannte Firma befugterweise dieses Mottos zu geschäftlichen Zwecken bedienen darf. Vom Reichsgericht. Anfechtung der Versteigerung eines echten Rembrandt. (Nachdruckverboten.) — Ein inter essanter Prozeß wegen eines entdeckten echten Rembrandt-Bildes beschäftigte kürzlich das Reichsgericht. Es stand in Frage, ob und gegenüber wem die Versteigerung eines Bildes anzufechten ist, das vom bisherigen Eigentümer als Werk eines Rembrandt- Schülers angesehen wurde, das sich aber später als echter Rembrandt herausstellte. Die Geschichte dieses nicht alltäglichen Prozesses ist folgende: Der Kaufmann Hermann Emden in Hamburg war Besitzer einer großen Sammlung alter Gemälde. Er ließ diese am 3. Mai 1910 durch das Kunstauktionshaus L. in Berlin versteigern. Ein Bild »Tobias mit den Engeln« erstand der Angestellte des Auktionshauses, K., der zugleich die Versteigerung leitete, für 6000 und zwar für den Direktor des Kaiser Friedrich. Museums in Berlin, vr. B. Dieser hat das Bild dann dem Museum geschenkt. Der Kaufmann Emden verlangt nun im Klagewege von dem Preußischen Fiskus, vertreten durch die Generaldirektion der Königlichen Museen, die Herausgabe des Bildes; er begründet seinen Herausgabeanspruch folgendermaßenr Das Bild habe er vor der Auktion durch den Direktor des Kaiser Friedrich-Museums, den vr. B., und durch einen zweiten Sach- verständigen, Di. F., prüfen lassen. Beide hätten erklärt, das Bild sei von einem Schüler Rembrandts, Govaert Flinck, und habe einen Wert von 8000 Tatsächlich sei das Bild aber ein echter Rembrandt und sei 60 000 wert. Fest steht, daß das Bild jetzt im Kaiser Friedrich-Museum unter einer Galerie echter Rembrandts hängt. Als in den Zeitungen Aufsätze erschienen, daß das Museum eine wertvolle Erwerbung mit dem Bilde gemacht habe, da es ein echter Rembrandt sei, hat der Kläger den Verkauf des Bildes angefochten und zwar sowohl gegenüber dem preußischen Fiskus, als auch gegenüber dem Ersteher des Bildes auf der Auktion, dem Angestellten des Auktionshauses K. Die Anfechtung begründet der Kläger damit: er habe sich über den Wert des Bildes geirrt, er sei aber auch von dem Direktor des Museums getäuscht worden, da dieser ge- wußt habe, daß das Bild von Rembrandt selbst herrühre. Das Landgericht Berlin 1 hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht zur Klage legitimiert sei. In gleichem Sinn entschied auch das Kammergericht, das hierzu folgende Be gründung gibt: Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers muß durchgreifen. Es hat sich hier um eine der vielen Kunstauktionen gehandelt, die das Auktionshaus L. ver anstaltet. Aus der Kennzeichnung der Art dieses Geschäfts betriebes folgt ohne weiteres, daß der Auktionator zwar die Auktion für Rechnung des Eigentümers der Bilder, aber in eigenem Namen vornimmt. Nach den allgemeinen Gepflogenheiten ist der Auktionator als Kommissionär anzusehen. Es kommt lediglich auf die Versteigerungsbedingungen an, unter denen der Verkauf vor liegend stattgefunden hat. Diese enthalten aber nichts davon, daß der Verkauf im Namen des Klägers stattfand. Auch aus der Katalogbezeichnung »Galerie Hermann Emden in Hamburg« ist das nicht zu schließen; diese Bezeichnung sei lediglich als Reklame zu betrachten. Danach kann nur da- versteigernde Kunsthaus als Verkäufer angesehen werden. Es konnte deshalb auch nur die Firma L. den Verkauf anfechten. Dem Kläger fehlt hiernach die Legitimation, einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes geltend zu machen. Die Revision des Klägers meint, durch den Katalog habe jeder Käufer gewußt, daß es sich um Bilder eines bestimmten Auftraggebers handelte und der Verkauf deshalb im Namen des Eigentümers erfolgen sollte. Weiter macht die Revision geltend: der Verkauf sei nichtig, da nach einer Ministerialverordnung der Auktionator selbst das Bild nicht erwerben durfte. — Das Reichs gericht hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die 28. bis 31. Mai in Danzig stattfinden. Neue «Scher, «atilose »sw. sür B«chhS«dler. Lri688S686biebt.s unck UiliLaria. — ^nti^u.-L-rta-Iox Nr. 347 äsr 8trs.886 62. 8*. 83 8. 1'6eüni8ob6 und Lun^Iitsratur. Lius Uunä^obau kür Nsu- Vfion IV, ^Vieäsvsr 8Lupt,6tra886 Nr. 22 Nr8t68 Llskt 1912. 1-6X.-8". 32 8. mit H.bdiläunß6o. Diese neue Publikation soll die Interessenten über die neuesten Erscheinungen der einschlägigen Fachliteratur unter richten und alle ein bis zwei Monate, jährlich sechsmal, er scheinen. Ist diese neue Publikation zunächst auch nur für die Kunden der ausgebenden Firma bestimmt, so kann sie doch auch ein brauchbarer Behelf für Sortimente der gleichen Spezialität werden. Ois küiodtsll ckez Vorl6^sr8 oaeti cksm 6s8st26 über äu,8 Verlag- Sprechsaal. 127» Rabatt oder 37» Skonto? Die Ausführungen des Herrn Heller in Nr. 74 des Börsen blatts können bei einem nicht mit unseren Verhältnissen vertrauten Leser leicht die Meinung erwecken, daß bei uns ein Rabatt von 6A für Kunden mit Jahresrechnung allgemein üblich sei. Wäre dies der Fall, dann hätte Herr Heller allerdings recht. Tatsächlich liegt die Sache aber so, daß die meisten Firmen im Kreise ihrer Privatkunden jeden Rabatt nahezu vollständig abgeschafft haben, und daß die Gewährung von 6A in Jahres rechnung nur eine seltene Ausnahme bildet. Die Annahme des Antrags Heller hätte nach meiner Ansicht eine bedeutende Verschlechterung des jetzigen Zustandes herbei geführt. Wien. Heinrich Tachauer, Vorsteher der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. Verlagsrechts in der doppelten Buchführung. iVgl. Rr. 72 u. 77.) Wenn in einem Verlags-Geschäfte — die Art desselben ist gleich — Verlagsrechte bar erworben worden sind, so bilden sie einen Wertposten — Aktiva-Posten — des Geschäfts. Jeder Ver leger hat nun das Recht, von diesem Posten bzw. von diesem Konto nach eigener Erwägung Abschreibungen zu machen, denn es kommt sehr oft vor, daß das Verlagsrecht eines Werkes inner halb eines Geschäftsjahres schon ziemlich wertlos geworden ist. Diese Art Abschreibungen sind dieselben, wie sie in § 40 des Handels-Gesetzbuches erwähnt werden. Alle Abschreibungen, die man an den einzelnen Konten vor nehmen will, müssen am Jahresschlüsse durch das Gewinn- und Verlust-Konto bewirkt werden. Eine andere Art Abschreibung ist unstatthaft. Jeder Behörde, die event. Einsicht in die Geschäftsbücher nehmen will, wird es sofort ersichtlich sein, ob die Höhe der Ab schreibungen gerechtfertigt ist. Natürlich wird jeder Geschäfts inhaber bestrebt sein, in guten Verdienstjahren größere Ab schreibungen zu machen, als in weniger guten. Ganz besonders ist aber zu beachten, daß das Konto Verlagsrechts fast überall ein wunder Punkt ist, denn es vertritt nur ideelle Werte des Verlagsgeschäfts. Es kommt sogar vor, daß manche Verleger sich einfach Ver- lagsrechte-Werte selbst schaffen, ohne sie bar erworben zu haben; diese Art Erhöhung ist nur Bilanzverschleierung und gesetzwidrig. Leipzig-R-, Nostitzstr. 55. Walter Lehmann.