siir dt» DkiMkn Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borqis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 80. Leipzig, Sonnabend den 6. April 1912. 79. Jahrgang. Des Osterfestes wegen erscheint die nächste Nummer Dienstag, den 9. April. Amtlicher Teil. Bekanntmachung betreffend eine Ordnung über die Aufstellung von Buchhändler-Bildniffen im großen Saal des Buchhändlerhauses. Laut Vorstandsbeschluß vom 12. Mai 1911 sollte eine neue Ordnung, betreffend die Anbringung von Bildnissen im Börsenfestsaal vorgelegt werden. Es bestehen darüber Vorschriften vom Kantate-Sonntag, den 24. April 1864, die folgendermaßen lauten: 8 1. Nur Bilder verstorbener Geschästsgenossen dürfen in dem großen Saale der Deutschen Buchhändlerbörse zu Leipzig aufgestellt werden. Ein diesfallstger Antrag darf erst ein volles Jahr nach dem Todesjahr des Betreffenden gestellt werden. tz 2. Jedes Mitglied des Börsenvereins hat das Recht, die Ausstellung eines Bildnisses bei dem Vorstande zu beantragen. Zur Beratung und zur Beschlußfassung darüber hat dieser mit den Mitgliedern sämtlicher ständiger Ausschüsse in ein Kollegium zusammenzutreten, welches endgültig entscheidet, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Z 3. Jeder Antrag zur Ausstellung eines Bildnisses gilt als abgelehnt, wenn nicht wenigstens zwei Dritt- teile der Anwesenden dafür gestimmt haben. 8 4. Jeder Beschluß des Kollegiums für Aufstellung eines Bildnisses ist im Börsenblatt zu veröffentlichen. Eine Diskussion darüber ist weder in der Hauptversammlung noch im Börsenblatt zulässig. 8 5. Die Erneuerung eines abgelehnten Antrages ist zulässig. 8 6. Die sämtlichen Mitglieder des entscheidenden Kollegiums sind zur strengsten Verschwiegenheit über dessen Verhandlungen verpflichtet, nur dem Kollegium in seiner Gesamtheit steht es zu, Motive sür seine Beschlüsse auszusprechen, wenn es selbst dazu Veranlassung findet. Hierzu ist zu bemerken, daß als ständige Ausschüße damals die von der Hauptversammlung gewählten galten, also der Verwaltungsausschuß, der Wahlausschuß, der Rechnungsausschuß und der Vergleichsausschuß. Die Vorschrift basierte auf einem Vorstandsentwurf aus dem Jahr 1862, dem seinerzeit Motive beigegeben waren, die wie folgt lauten: 1. Die Hauptversammlung soll über die Aufstellung der Bildnisse entscheiden. 2. Der Abgebildete muß verstorben sein. 3. Der Verein soll sich nicht auf seine Mitglieder beschränken. 4. Jede Übereilung soll vermieden werden. 5. Debatten über die Würdigkeit sind grundsätzlich auszuschließen. 6. Der Verein muß Zeit haben, sich von einer Messe zur anderen eine Meinung zu bilden, In der Hauptversammlung vom 7. Mai 1863 hatte der damalige Vorsteher Fr. I. Frommann beantragt, bei der Besprechung eines Antrages ein Kollegium zu bilden, das außer dem Vorstande noch aus dem Vergleichsausschuß bestehen solle. Infolge eines Antrags von Trewendt, der die Mitglieder aller Ausschüsse herbeizuziehen wünschte, wurde dieses Kollegium wesentlich erweitert. Der Grund für diese Erweiterung war offenbar der, daß man befürchtete, es könnten etwa Bildnisse Unwürdiger im Börsensaal zur Ausstellung gelangen. Die am 24. April 1864 angenommene Fassung wurde im Jahre 1892 durch einen Antrag Adolf Kröners wieder wirksam. Es waren am 14. Mai 1892 26 Personen aus allen 7 Ausschüssen anwesend. Diese stimmten Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. 667