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WenM für WM Beilage z« Nr. 82. Donnerstag, äen 22. ^uli ^9,5. Umllicker rieil. Verordnung, rur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1915 üver den Werkehr mit Brotgetreide nnd Wehl aus dem Hrntejahre 1915. 1. Die auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 gebildeten Kommunalverbände bleiben mit der in der Ausführungsverordnung vom 26. Januar 1915 (Sächsische Staatszeitung Nr. 21) geordneten Vertretung für die den Kommunalverbänden durch die Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 zugewiescnen Aufgaben bestehen. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können sich mehrere benachbarte Kommunalverbände allgemein oder hinsichtlich einzelner Befugnisse zu größeren Verbänden zusammenschließen. Die größeren Kommunalverbände gelten auch bei Beschränkung der gemeinsamen Befugnisse im Sinne von 5, 19, 20 Absatz 2, 25 und 41 als einheit^ liches Versorgungsgebiet. 2. Zuständige Behörde ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Die zuständige Behörde hat dem Ersuchen ihres Kommunalverbandes um Anordnungen im Sinne von 88 3, 4, 38, 58 zu entsprechen. Für die Enteignung (8 31) ernennt die Kreishauptmannschaft Kommissare nach Bedarf 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft In den Fällen, in welchen die Kreishauptmannschaft endgültig zu entscheiden oder festzusetzen hat, entscheidet zunächst die zuständige Behörde. Gegen die Entfcheidung ist Rekurs zulässig. Die nach der Bundesratsverordnung zulässigen Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Zu 8 6 Absatz 1s. In gemeinnützigen Anstalten, die mit landwirtschaftlichen Be. trieben verbunden sind, gelten auch die darin Verpflegten und das Personal als An« gehörige der Wirtschaft. Zu b. Auch wenn Getreide, das nicht im Sinne von Absatz c als Saatgetreide gilt (in welchem Falle der Verkauf nur der Anzeigepflicht unterliegt) als Saatgut ver äußert werden soll, bedarf es der Genehmigung des Kommunalverbandes. Bei Lieferung in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes ist die Zustimmung der Reichsgetreide, stelle erforderlich (8 20 Absatz 2.) Zu 8 10. Der Verkehr der Kommunalverbände mit der Reichsgetreidestelle wird durch das Ministerium des Innern vermittelt. Soweit sich der Verkehr mit der Geschästsabteilung auf Abnahme und Anlieferung festgesetzter Getreide« und Mehlmengen bezieht, ist er unmittelbar. Zu 8 14- Als Konditoreien im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Keks«, Biskuit- und ähnliche Fabriken (zu vergl. 8 47) Zu 8 17- Wegen der Ernteschätzung zu vergl. Verordnung vom 6. Juli 1915 Sächs. St.-Z. Nr. 153. Die Zahl der versorgungsberechtigten Bevölkerung ist unter Berücksichtigung der Zahl der bisher regelmäßig ausgegebenen Brotkarten zu ermitteln. Als Selbstversorger sind Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur anzuerkennen, wenn st- Vorräte an dem für ihre und die Versorgung der Angehörigen ihrer Wirtschaft erforderlichen Brotgetreide und Mehl auf die ganze Versorgungszeit nachweisen können Ein Verzicht hiernach Berechtigter auf Selbstversorgung kann nicht widerrufen weiden. Zu 8 20. Kommunalverbände, welche von der in Absatz 1 Satz 2 gegebenen Befugnis Gebrauch machen, haben der Reichsgetreidestelle auf Verlangen bei Beschaffung von Lagerräumen behilflich zu sein. Zu 8 24. Die Vorschrift bezieht sich auf Aenderungen im Ergebnis der Ernte« crhebungen. Ersparnisse am Bedarfsanteil sind zunächst zum Ausgleich etwaiger Verluste zu verwenden. Ein Rückgriff auf endgültige Ersparnisse bleibt bei eintretender Knappheit der Reichsgetreidestelle Vorbehalten. Zu 8 31. Auf die Enteignung finden die Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 26. Januar 1915 Ziffer 11 sinngemäß weitere Anwendung. Zu 8 32. Der Zukauf von Saatgut ist binnen 3 Tagen dem Kommunalverbande anzuzeigen. Die nach Absatz 1 aus dem eigenen Vorrat als Saatgut auszusondernde Menge vermindert sich um den Betrag des zugekauften Saatgutes. Zu 8 40. Vor Festsetzung von Mahllöhnen haben sich die Kreishauptmannschaften mit der Landesvermittlungsstelle in Verbindung zu setzen. Zu 8 50. Die Kreishauptmannschaften haben den Geschäftsbetrieb, insbesondere die Selbstwirtschaft der Kommunalverbände, dauernd zu überwachen (zu vergl. insbesondere 88 26 Absatz 1, 27 Absatz 1, 39, 45). Zu ß 51. Für die Bildung und Tätigkeit der Ausschüsse gelten die Vorschriften Ziffer 13 der Ausführungsverordnung vom 26. Januar 1915 finngemäß weiter. Zu 8 59. Es wird bei dem Ministerium des Innern eine Landesvermittlungsstelle errichtet, der insbesondere eine veränderte Festsetzung der Bedarfsanteile innerhalb des Gesamtanteils und die Verfügung über die Landesreserve Vorbehalten bleibt. Besondere Anordnung ergeht später. Zu 8 64. Die Anzeigepflicht und Beschlagnahme erstreckt sich auch auf die Vorräte aus der alten Ernte, welche nicht durch 8 6b ausdrücklich von der Anzeiggepflicht ausge nommen find. Die weitere Verwendung alten Brotgetreides als Saatgut oder zur Selbstversorgung gemäß 8 6 wird hierdurch nicht berührt. Zu 8 68. Die Verbrauchsregelung umfaßt nicht den Verkehr mit Backwaren, die vollständig aus Mehl hergestellt find, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Aus land eingeführt oder aus nach diesem Zeitpunkt eingeführtem Getreide vermahlen ist. Um die Ueberwachung des der Verbrauchsregelung unterliegenden Verkehrs mit inländischem Mehl zu sichern, können die Kommunalverbande eine Anzeigepflicht für den Bezug von ausländischem Mehl einführen. Die Verordnungen des Bundesrats über Bereitung von Backwaren und die auf ihnen beruhenden Ausführungsverordnungen finden auch bei aus schließlicher Verwendung ansländischen Mehles Anwendung. Dresden, am 15. Juli 1915. Ministerium des Irmern. Mit Rückficht auf den Beginn der Kruke werden die LaN^WIrtS auf folgen des htngewiesen: l. Das Schroten von Bagge» oder Weizen ist schlechthin ««zuttsstg. An Kaser darf nur die geringe Menge geschroten werden, die der Landwirt zur Ernährung seiner eigenen Pferde bedarf. Da Hafer in grschrotenem Zustande bei länge rem Lagern bedeutend an Nährwert verliert, wird gewarnt, mehr als den Bedarf der nächsten Zeit auf einmal zu schroten. Für verdorbenen Hafer kann aus keinen Aast Ersatz gewährt werden. An Herste darf nur die den Landwirten freigelafsene Hälfte geschroten werden. Hiernach unzulässiges Schroten wird im Interesse der Allgemeinheit «nnachfichttich mit schwerer Strafe belegt werden; etwa benutzte pripate Schrotmühlen werden für jede weitere Benutzung unbrauchbar gemacht werden. II. Daß die nicht unerheblichen Mengen Getreide, welche nach der ordnungsmäßigen Aberntung und völliger Abfuhr der Garben in einzelnen Aehren auf dem leeren Felde zurückbleiben, nicht verloren gehen, erscheint im Interesse der Volksernährung wichtig. Sache des Besitzers ist es, ob er die Nachlese selbst vornehmen, oder einzelnen Personen oder jedem Beliebigen gestatten will. Es wird aber darauf hingewiesen, daß auch die durch Aehrentesen (Nachlese) vom Besitzer oder von anderen gewonnenen Getreidemengen der Beschlagnahme unterliegen. Sie dürfen nur an de« Kommnnalverkand oder die von ihm bezeichneten Stellen veräußert werden. Der Kommunalverband erklärt sich zum Ankauf bereit und wird für die sich nach Reinigung ergebende einwandfreie Körnermenge den jeweils festgesetzten Höchstpreis zahlen. Ablieferung kann zur Zeit an die der Mühlengenossenschaft angeschloffenen Mühlen erfolgen. Jede andere Werwendung ist strafbar. Meißen, am 19. Juli 1915. Nr. 1483 II Der Kommunakverband Meißen Stadt und Land. ,«7» Die Königliche Amtshanptmanvschaft. Der Stadtrat. Heuttrfrrung. Nachstehendes Schreiben des Königlichen Proviantamtes Dresden über weitere Heu lieferungen für die Heeresverwaltung wird hiermit den Besitzern von Keuvorräte« be kannt gegeben mit dem Hinzufügen, daß die zur Ablieferung kommenden Heumengen an Batssteste zwecks Eintragung in eine Liste unter Angabe der Empfänger und des Preises anzuzeige« find. Wilsdruff, am 20. Juli 1915. -E Der Siadtrat. Der außerordentlich hohe Bedarf des Feldheeres an Pferdefutter, hauptsächlich an Heu, hat eine starke Inanspruchnahme der heimischen Landwirtschrft zur Folge gehabt. Es konnte mit großer Befriedigung festgestellt werden, daß die bisher geforderten, ganz bedeutenden Mengen Heu bereitwilligst geliefert worden sind und zum Teil zur Lieferung noch bereit stehen, so daß bisher sämtliche vom Feldheer geforderten Heuzüge in voller Stärke rechtzeitig abgelassen werden konnten. Das hierbei zutage getretene stark ausgeprägte vaterländische Pflichtgefühl unserer Landwirtschaft läßt eine gleiche Opferwilligkett auch für die Zukunft erhoffen, für die weitere hohe Anforderungen zu erwarten sind. Es sollen jetzt neben dem Ankauf alten Heues auch Ankäufe neuer Ware unmittel bar von der Wiese weg ausgenommen werden. Auch Laubheu ist im weitesten Umfange zu beschaffen. Ferner soll die Erwerbung solcher Heuvorräte neuer Ernte ins Auge gefaßt werden, deren Ueberführung zu den Proviantämtern zunächst nicht angängig ist. Diese Vorräte können vorläufig in den Händen der Besitzer verbleiben. Letztere werden sich aber bereit finden lassen, einen Anspruch darauf der Heeresverwaltung einzuräumen, wenn ihnen so fort ein Angeld bis zur Hälfte des Wertes gezahlt und die Restzahlung bei der Ab nahme des Heues ausnahmsweise sich lange verzögert. Die Besitzer müssen für sichere Lagerung einstehen und Sicherheit stellen zur etwa erforderlichen Schadloshaltung des Reichsmilitärfiskus. Für die Bezahlung dieses Heues wird das bei der Abnahme ermittelte Gewicht so wie der Preis am Tage des Vertragsschlusses zugrunde gelegt. Als Entschädigung für die Aufbewahrung, den Abgang usw. können bis zu 1,50 Mark für die 1 und den Monat zugebilligt werden. Diese Vergütung rechnet von dem Tage der Einlagerung des Heues seitens des Besitzers bis zum Abruf durch das Proviantamt und ist bei der Restzahlung zu verrechnen. Alle sonstigen überschießenden Heuvorräte, auch kleine Posten, werden nach vorheriger Verständigung mit dem Proviantamt Dresden abgenommen. Königliches Proviantamt. Unter Bezugnahme auf den in vorletzter Nummer dieses Blattes erschienenen Aufruf zur Zeichnung für die Stiftung „Kelmatdank" geben wir bekannt, daß unsere Sparkasse und Stadtkaffe als Zahlstellen für die StiftungSbeiträge bestimmt find. Weiter haben sich der Wsrschnßverei» Wilsdruff (Wosenstraße) nnd Worschußverei« Krögis, Kaffen sie Le Wilsdruff (Areiverger Straße) zur Entgegennahme von Beiträgen bereit erklärt. Wilsdruff, am 20. Juli 1915. IN Der Stadtrat. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des alleinigen Inhabers der Firma K. Hl. SeSafiiau L Ko i» Wilsdruff, des Kaufmanns Zuguff Wilhelm Brauckmann ebenda, ist infolge eine« von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangs- Vergleiche Vergleichstermin auf Donnerstag» den 12. August 1915» vormittags 10 Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte — Zimmer Nr. 1 — anberaumt worden. Wilsdruff, am 15. Juli 1915. E Königliches Amtsgericht. Aus Stack uncl Lanä. Mitteilungen anS dem Leserkreise für diese Rubrik nehmen wir jederzeit dankbar entgegen. — Die schönste Zeit verlebt die Schuljugend, sobald sie sich der goldenen Freiheit der Ferien erfreut. Diese schöne Zeit beginnt für unsere Jugend, wie schon mitzeteilt, kommende Woche. Während des Krieges verbietet es sich von selbst, große Reisen nach dem Auslande anzutreten, es fehlt auch die Lust dazu, denn es gibt wenig Familien, wo lUcklamNicker Heil. nicht dieser oder jener Angehörige mit draußen im Felde steht, um für des Vaterlands Ehre zu kämpfen. Auch manchmal verbieten sich große Reisen aus rein finanziellen Gründen. Und unserer Jugend ist eS schließlich auch ganz egal, ob sie sich am Meeresstrande oder auf den heimatlichen Fluren austoben kann. Wem der heimatliche Bezirk zu eng, der möge sein Bündel schnüren und mit Altersgenossen hinauswandern in Gottes freie Natur, möge sich mit Freunden Deutschlands Gauen ansehen und er wird zur Ueberzeugung kommen, daß kein Land schöner ist als dgs herrliche deutsche Vaterland. Dieser Krieg wird auch dazu beitragen, daß auch nach Friedensschluß viel Geld dem Lande erhalten bleibt, welches bisher jedes Jahr während der Ferien ins Ausland geschleppt worden ist. Es gibt gar viele Menschen, welche sich einbilden, die Ferien könnten nur im Ausland verlebt werden und welche heute noch keine Ahnung von den vielen Naturschönheiten des eigenen Vaterlandes haben. Also wirkt auch in dieser Beziehung der Krieg erzieherisch. Unserer Jugend sollte man es be sonders ans Herz legen, während der Ferien zu wandern,