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Dass Beklagter verschiedenen seiner Geschäfts freunde von seinem Plane Mittheilung gemacht und einigen auch Proben gezeigt hat, ist noch nicht als offenkundige Benutzung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Eine solche würde erst dann vorliegen, wenn Beklagter seine Schiefer tafel vor der Anmeldung als Handelswaare auf den Markt gebracht oder die Fabrikation der artig offen betrieben hätte, dass jeder Sach verständige in ähnlicher Weise, wie durch Be schreibung in einer öffentlichen Druckschrift jederzeit Kenntniss von der Sache hätte nehmen können. Es war das aber weder nachgewiesen noch behauptet. Ebensowenig konnte der zweite Klagegrund als zutreffend anerkannt werden. Die bezüg lichen Behauptungen des Klägers würden sich Die älteste Leder-Treibriemen-Fabrik von W. Tennert Berlin S, Neu-Kölln a. W. 4, empfiehlt ihr Lager vonMasehinen-Treibriemen, Doppeltreibriemen ohneUeberlagstell-n, keine Naht, neueste Erfindung D.R.P., bei solid. Preisen. Atteste über ljähr. Haltbarkeit. 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Folgendes ist das Wesentliche aus der Ver handlung einer Nichtigkeitsklage, über die vor einiger Zeit beim Kais. Patentamt entschieden wurde. Von D. wurde am 5. März 1879 ein Patent auf eine Schiefertafel mit in dem Rahmen der selben angebrachtem Behälter für Schreib materialien angemeldet Dasselbe wurde ihm gegen den Einspruch von S. ertheilt und unter No. 7803 in die Patentrolle eingetragen. Unterm 3. October 1879 beantragte S. die Nichtigkeitserklärung des Patentes, indem er behauptete, dass: 1. die Erfindung nicht mehr neu gewesen, da K. in 0., Besitzer einer Holzwaarenfabrik, den Gegenstand derselben bereits im Jahre 1878 fabrizirt nnd vor der Anmeldung im Februar 1879 einer grossen Zahl von Geschäfts freunden gezeigt und unter Beifügung von Mustern zum Kauf angeboten habe, und 2. der Patentinhaber vor der Anmeldung von dem Vorhandensein einer gleichen von K. de- ponirten Schiefertafel durch P. und 11. in 0. Kenntniss erhalten habe. Vom Beklagten wurde bestritten, dass vor dem 5. März 1879 eine offenkundige Benutzung der Erfindung stattgefunden habe; wenn Kläger vielleicht solche Tafeln offerirt und ein Muster mit eingesendet habe, so sei dies keine offen kundige Benutzung im Sinne des Gesetzes ge wesen. Uebrigens habe nicht er eine fremde Erfindung sich angeeignet, sondern zu seinem Nachtheil sei ein Vertrauensbruch hinsichtlich seiner Erfindung seitens eines gewissen K. be gangen worden, welcher eine nach den Mit- theilungen des Beklagten gefertigte Schiefer tafel behufs Erlangung eines Musterschutzes deponirt habe. Dieser habe später an den Kläger das Recht auf den Musterschutz ver kauft. Bei der mündlichen Verhandlung hatte Klä ger von Neuem behauptet, dass die patentirte Schiefertafel schon vor der Anmeldung des Patentes im Gebrauch gewesen sei. Der ei gentliche Erfinder sei der Sohn des K. Dieser (der Vater) habe am 26. Februar 1879 mit dem Kläger einen Kaufvertrag abgeschlossen, worin er demselben seine Rechte an der Er findung abgegeben habe. Auch sei K. schon am 21. Februar 1879 in L. gewesen, um dort die Tafeln anzubieten Beklagter erkannte den erwähnten, ihm vor gelegten Kaufvertrag nicht an. Er wendete übrigens ein, dass, wenn der Sohn des K. der eigentliche Erfinder wäre, K., der Vater, in dem Kaufverträge nicht sich selbst als den Erfinder hätte bezeichnen können. Daraus gehe hervor, dass letzterer über das Eigenthumsrecht an Er findungen überhaupt im Irrthum befangen sei. Auffallend sei es, dass Kläger nach dem 5. Mai 1879 ebenfalls ein Patent auf die Tafel nachgesucht habe, während er jetzt behaupte, nach seinen Vorträgen nur durch das Zeugniss I der beiden K. beweisen lassen, deren Zeug niss würde aber bei ihrem erheblichen Interesse j an dem Ausfall des Rechtsstreits auf Glaub- | haftigkeit keinen Anspruch haben. Von einer derartigen Beweisaufnahme musste daher ab- | gesehen und der Kläger für beweisfällig erachtet werden Es wurde demnach entschieden, den Nichtig- I keitskläger mit dem Anträge auf Nichtigkeits erklärung des Patentes No. 7803 „Schiefertafel mit in dem Rahmen derselben angebrachten Be hälter für Schreibmaterialien^ abzuweisen und ihm die Kosten des Verfahrens zur Last zu legen. Die Entscheidung bezüglich des Kosten punktes rechtfertigt sich nach § 30 des Patent gesetzes. Lampenschirme glatte, Falten-, Metall- und Glimmerschirme in grösster Auswahl zu billigsten Preisen. Sen dungen gegen Nachnahme oder Referenzen. Id Preisliste franco. [7736 Georg Loewer, Darmstadt. 45 ». LDOndorf, > 4 Frankfurt a. Main • ASpielkartenfabrik, . o,". :.1:+24. w. :+4.T4.:.. n 4.: Gonton. L