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1416 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 44 Da die Prüfung der Rechnung und Beläge durch Herrn Herzberg zu keinerlei Ausstellung Anlass ergab, so wurde dem Kassirer einstimmig Entlastung ertheilt. 2. Der Vorsitzende führte aus, dass die Mitglieder gemäss Be schluss der letzten Generalversammlung mehr als ein Diplom in einem Jahr beziehen können, wenn sie die mehr verlangten be zahlen. Von dieser Vergünstigung ist so umfassend Gebrauch ge macht worden, dass die alten Diplome in kurzer Zeit zu Ende sein werden. Seit der letzten Generalversammlung sind 45 Diplome verliehen worden. An die vorige General-Versammlung gelangten 64, an die diesjährige 75 Anträge auf Ertheilung von Diplomen. Als erfreuliches Zeichen, welchen Werth diese Diplome für die Mit glieder haben, und wie auch die Möglichkeit der Mehrüberlassung durchaus beifällig aufgenommen worden ist, theilte der Vorsitzende ferner mit, dass eine Firma 9, eine andere 8, wieder eine andere 6 derselben zugleich habe kommen lassen. Die Dienstzeit der mit Diplomen Ausgezeichneten sei durchweg viel länger als die in den Satzungen verlangte Mindestzeit von 10 Jahren, ein Arbeiter sei 35 Jahre, einer 34 und ein anderer 23 Jahre bei einer Firma. Die General-Versammlung genehmigte nachträglich die schon verliehenen 45 sowie neu beantragten 76 Diplome, zu deren Ausfertigung die vorhandenen alten Diplome noch ausreichen. Zum Schluss ver las der Vorsitzende folgenden Brief zweier schlichter Arbeiter, welcher für den Werth der Diplome zeugt. Danzig, April 1896. An den geehrten Vorstand des Schutzvereins der Papier-Industrie! Unterzeichnete betrachten es als eine angenehme Pflicht, dem ge ehrten Vorstande des Schutzvereins der Papier-Industrie für die an lässlich ihres 25jährigen Geschäfts-Jubiläums gütigst gespendeten Diplome ihren ganz ergebenen Dank zu sagen. Sind uns doch diese Aus zeichnungen ein bleibendes Andenken an diesen Tag und ein Beweis, dass unsere Prinzipale, auf deren Veranlassung doch diese Auszeichnungen geschehen, mit unseren Diensten zufrieden sind. Der verehrte Verein wird sich durch diese Einführung die Herzen der Arbeitnehmer sichern, nochmals herzlichsten Dank. Mit vorzüglicher Hochachtung ganz ergebenst E: C. und M. B. Der Vorsitzende erstattete hierauf Bericht über die vom Preis gericht getroffene Wahl unter den ausgestellten Diplom-Entwürfen. Letztere, 13 an der Zahl, waren im Versammlungs-Saale zur Be sichtigung ausgestellt. Der Text des vom Vorstand genehmigten Preis-Ausschreibens ist s. Z. in der Papier-Zeitung erschienen und ausserdem durch alle Blätter, die speziell der Kunst dienen, be kannt gemacht, ferner an die verschiedenen Akademien und Kunst schulen Deutschlands gesandt worden. Die Zusammensetzung des Preisgerichts und die von demselben getroffene Wahl war in Nr. 38 der Papier-Zeitung vom 10. Mai mitgetheilt. Bevor in eine Prüfung der Entwürfe eingetreten wurde, hat der Vorstand die Maler darüber aufgeklärt, dass das Diplom eine Ehrung für den Arbeiter sei und in dessen Zimmer hängen werde. Es solle nicht allein ihm zur Freude gereichen, sondern namentlich auch daran erinnern, worin seine Thätigkeit besteht, es müsse daher Anklänge an unsere Industrie aufweisen. Die Besichtigung der Entwürfe hatte das Ergebniss, dass sämmtliche drei Künstler sich sofort mit ver blüffender Einmüthigkeit und Bestimmtheit für das preisgekrönte Diplom aussprachen, ungeachtet der Einwendungen der drei Vor standsmitglieder. Die Künstler gaben ihrer Meinung dahin Aus druck, dass der Verein mit diesem Diplom vor einem ausser ordentlichen Erfolge stehe; ihr Urtheil wäre wahrscheinlich dasselbe gewesen, wenn statt 13 vielleicht 113 Entwürfe eingegangen wären. Die Vorstandsmitglieder verliehen ihrem Bedenken, dass das Ver- ständniss des Bildes für die Arbeiter sehr schwer sei, wiederholten Ausdruck, worauf die Künstler erwiderten, im allgemeinen unter schätze man das Gefühl des Arbeiters für Schönheit, dasselbe sei viel leichter zu erregen, als man gewöhnlich annehme. Der Verein thue mit der Wahl dieses Entwurfes eine That, er fördere durch Verbreitung des Bildes in weitesten Volkskreisen das Verständniss für die Kunst. Die Vorstandsmitglieder glaubten angesichts des so überaus einmüthigen und sicheren Urtheils der dazu berufenen Autoritäten, und zumal ihre sämmtlichen Einwendungen sofort Widerlegung fänden, der Wahl des Entwurfes beipflichten zu müssen. Nachdem die Entwürfe und besonders der preisgekrönte noch mals eingehend von der Versammlung besichtigt waren, eröffnete der Vorsitzende die Aussprache über die Angelegenheit, die geraume Zeit währte, aber gleich von Anfang an keinen Zweifel darüber liess, dass die Mehrheit der Versammlung sich nicht für den preis gekrönten Entwurf erwärmen konnte. Der überwiegende Theil des Meinungs -Austausches betraf dann die Gewinnung eines passenderen und allseitig ansprechenderen Diploms, und schliesslich wurde folgender Beschluss gefasst: »Der Verein beschliesst, den preisgekrönten Entwurf nicht zu vervielfältigen, dagegen aber ein neues Preis-Ausschreiben zu er lassen. Es soll ein einziger Preis von 1500 M. ausgesetzt werden. Die Bekanntmachung soll erfolgen: a) durch Anzeigen in öffentlichen Blättern; b) durch redaktionelle Artikel in den verschiedenen Kunst blättern; c) durch direkte Aufforderung von Künstlern, möglichst solcher, die an grossen, dem Verein angehörigen Kunst- Instituten beschäftigt sind; d) durch Anschreiben an die offen fliehen Kunst-Akademien usw. Das Format des Diploms bleibt unverändert. Die Wahl wird s. Z. auf Veranlassung des Vorstandes erfolgen. Schluss folgt. Russischer Zoll auf Oleographien, Zeichenhefte und künstliche Blumen. Berlin, 4./16. Mai 1896. In Nr. 33 d. J. brachte die Papier-Zeitung eine Einsendung unter dem Titel »Russischer Zoll auf Muster«, in welcher den russischen Zollämtern eine Verletzung des zwischen Russland und Deutschland abgeschlossenen Handelsvertrages, hinsichtlich der Verzollung deutscher Waaren, zur Last gelegt wird. Laut jenem Artikel soll die Verletzung des Vertrages darin bestehen, dass Ij für Oleographien und Chromolithographien 8 Rubel 75 Kopeken für das Pud erhoben wird, anstatt 5 Rubel, wie es der Handelsvertrag bestimmt. 2) Zeichenhefte zum Bemalen für Kinder sollen stets als Papier- waaren mit 8 Rubel 75 Kopeken das Pud verzollt worden sein, in der letzteren Zeit aber als Kinder-Spielwaaren mit 16 Rubel das Pud zur Verzollung gelangen. 3) Künstliche Blumen aus Papier zahlen laut dem Handelsvertrags- Tarif 8 Rubel 75 Kopeken Zoll für das Pud, die Zollämter erhöben dagegen, wie in dem genannten Artikel mitgetheilt wird, einen Zoll von 2 Rubel für das Pfund. Infolgedessen erlaubt sich das Kaiserlich Russische General-Konsulat zu Berlin, eine geehrte Redaktion um gefällige Aufnahme folgender Berichtigung in einer der nächsten Nummern der Papier-Zeitung ergebenst zu ersuchen: Zu 1). Papier mit Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, von ver schiedenartiger Ausführung, wie im Artikel 177 Punkt 6 des Tarifs angeführt, war auch vor Einführung des gegenwärtig geltenden Tarifs in demselben Artikel bedacht. Die Herabsetzung des laut diesem Artikel festgestellten Zolles auf 5 Rubel für Oleographien, Gravüren, Estampen und Zeichnungen wurde bei Ausarbeitung des neuen Tarifs dadurch motivirt, dass den erwähnten Gegenständen eine erziehlich bildende und künstlerische Bedeutung zugeschrieben wurde. Dasselbe Motiv veranlasste auch die Herabsetzung des Zolles für Oleographien und Chromolithographien bei Feststellung des neuen Tarifs, wie es buch stäblich in der Begründung zum Entwurf des Handelsvertrages heisst. Aus diesem Grunde kann sich der durch den Handelsvertrag bestimmte Zoll von 5 Rubel nur auf solche Oleographien und Chromolithographien beziehen, welche eine erziehlich-bildende oder künstlerische Bedeutung haben, alle übrigen Bilder aber, welche in der Konditorei oder Buch binderei Verwendung finden oder zum Drucken von Reklamen und ähnlichen Zwecken dienen, müssen unter den allgemeinen für diese Gegenstände bestehenden Artikel gestellt werden. Zu 2). Zeichenhefte zum Bemalen werden nach Abschluss des Handelsvertrages, ebenso wie es vor demselben der Fall war, auf Grund eines Zirkulars des Zoll-Departements vom Jahre 1883 Nr. 10 568, welcher auch gegenwärtig seine Giltigkeit hat, als Spielwaaren angesehen und gelangen gemäss Artikel 215 zur Verzollung. Infolge dessen entbehren die in der Einsendung der Papier-Zeitung enthaltenen Angaben jeglicher Begründung. Zu 3). Blumen aus Papier werden gemäss Artikel 177 Punkt 6 des Tarifes verzollt; aus anderem Material verfertigte Blumen mit Zusatz von Papier können nicht als Papier-Blumen angesehen werden und gelangen zur Verzollung entweder als Dekorations-Blumen (oder Pflanzen) mit 2 Rubel laut Artikel 213 Anmerkung 2 oder als Spielwaaren, wenn sie zum Schmuck von Weihnachtsbäumen Verwendung finden, laut Artikel 215 des Tarifs. Der Kaiserlich Russische General-Konsul i. V.: N. Damie, Vice-Konsul.