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1156 PAPIER-ZEITUNG. Telegramm-Schwindel. Eine für das Zeitungswesen wichtige gerichtliche Verhandlung wurde vor kurzem in London entschieden. Es handelte sich um die Frage, wieweit ein Depeschenbureau in der Ergänzung von Telegrammen gehen darf, die von entfernten Plätzen bezogen und dann der Presse zugänglich gemacht werden. Wie die Tages zeitungen berichten, hatte die Central News Agency während des japanisch-chinesischen Krieges mit englischen Blättern, u. a. mit der Times, einen Vertrag geschlossen, Nachrichten vom Kriegs schauplatz zu liefern. Die Times wünschte, das alleinige Recht der Wiedergabe zu erkaufen, doch die Verhandlungen zerschlugen sich, und man kam überein, die Meldungen mit 6 d für die Druck zeile zu berechnen. Die Telegramme waren in der Regel so gefasst, dass ein nicht bedeutender Inhalt oft geradezu malerisch ausgeschmückt erschien. Das ging nun solange es ging; allein es kamen Zeitungen aus China, aus Japan usw., und es stellte sich heraus, dass mancher Schnitzer, manche Uebertreibung, manche Unrichtigkeit Veröffentlichung gefunden hatte. Die Times bat nun um Vorlegung der Originaltelegramme, und da dies von der Agentur abgelehnt wurde, so musste der gerichtliche Weg eingeschlagen werden. Da ergab sich denn u. a., dass beispielsweise ein Telegramm, das 75 Worte enthielt, durch die Ergänzungen der Agentur auf 700 Worte angeschwollen war. Auch an anderen, wenn auch minder deutlichen Beispielen mangelte es nicht, und die Vertreter der Agentur einigten sich schliesslich mit der Gegenpartei dahin, eine Strafzahlung von 5 Lstr. (100 M.) zu leisten und die Kosten des Verfahrens zu tragen, die, da die Verhandlung vor einem der Richter der Queen’s Bench und einer Sonder-Jury stattfand, recht erheblich sein werden, obschon der Leiter der Times grossmüthig genug war, von Schadenersatz abzusehen. Vereinsnachrichten. Bund der Berliner Buchdruckereibesitzer. In der Versammlung am 28. v. M., der auch Mitglieder des Kreises VIII des Deutschen Buchdrucker-Vereins und viele namhafte Berliner Buch druckereibesitzer oder deren Vertreter beiwohnten, gelangte eine von mehreren grossen Leipziger Verlagsgeschäften ergangene Erklärung zur Verlesung, worin diese die Nothwendigkeit der den Buchdruckergehilfen zugestandenen Bewilligungen bestreiten und sich weigern, darauf begründete Preiserhöhungen zu zahlen; sie fordern sodann den gesammten Buchhandel auf, sich ihnen anzu schliessen. Gegen dieses Vorgehen der Verleger wurde sehr nach drücklich Verwahrung eingelegt. Die Buchdruckereibesitzer seien nicht die Zwischenmeister der Verleger und würden durch Einmüthig- keit zeigen, dass sie ihreStandesehre zu wahren wissen. Es wurde als nicht angemessen erachtet, dass die Zeitschrift für Deutschlands Buch- drucket ferner in einer Druckerei gedruckt werde, deren Besitzer zu den Unterzeichnern jener Erklärung gehört. — Ferner wurde die Eingabe verlesen, die der Deutsche Buchdrucker- Verein gegen die Einführung der vom Reichskanzler dem Bundesrathe vor gelegten Bestimmungen für die Einrichtung und den Betrieb von Buchdruckereien und Schriftgiessereien an den Bundesrath gesandt hat. Die Versammlung war mit dem Inhalte dieser Ein gabe einverstanden, beschloss aber, um der Angelegenheit noch mehr Nachdruck zu geben, ihrerseits gleichfalls eine bezügliche Eingabe zu machen, deren Ausarbeitung den Herren Direktor Baltz, Julius Becker und G. F. Grunert übertragen wurde. Die Versammlung nahm folgende Resolution an, die in der Eingabe zum Ausdruck gebracht werden soll: Die Versammlung erklärt sich gegen die vom Reichskanzler durch den Bundesrath beabsichtigte Einführung neuer Be- schränkungen des Buchdruckgewerbes und erklärt es besonders für die hiesigen Verhältnisse unmöglich: 1. jeder beschäftigten Person einen Luftraum von locbm zu gewähren; 2. die Wände und Decken mindestens einmal jährlich mit einem frischen Kalk anstrich zu versehen oder den Oelanstrich mit warmem Wasser und Seife abzuwaschen; 3. für höchstens fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit zu beschaffen. — Ausserdem dürfen die Aus nahmen nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen, sondern müssen gestattet werden. — Dagegen ist sie der An sicht, dass das Tabakrauchen in den Druckereien aus Gesundheits rücksichten zu untersagen ist, und Lehrlinge nur nach ärzt licher Untersuchung zum Buchdruckgewerbe zuzulassen sind. —r. Fritz von Hagen Berlin S. Gitsehinerstrasse 64. 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