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Ablieferung in diesem Sinne ist nicht eine augenfällige äusserliche Aushändigung und Abnahme der Waare, sondern diejenige Handlung des Verkäufers, welche den Käufer in die Lage setzt, über das Gut thatsächlich verfügen und deren Beschaffenheit prüfen zu können. Belehrend und zur Vorsicht mahnend ist in dieser Beziehung folgender Fall. Eine Firma in Amsterdam hatte einem Berliner Kaufmann 20 Pack Sumatra-Tabak verkauft. Die Rechnung trug an der Spitze den Vermerk: ». . . für an Sie verkaufte 20 Pack Tabak, welche wir zu Ihrer Abforderung kostenfrei, nur gegen Feuersgefahr versichert, auf Lager halten und bei Absendung kostenfrei für Ihre Rechnung und Gefahr an die Verladungsstelle hier liefern«. Es war ein neunmonatliches Ziel, vom Tage der Rechnung gerechnet, bewilligt. Bei Ablauf des Ziels bezahlte der Käufer den Preis und bezog die Waare. Bei Ankunft derselben in Berlin stellten sich Mängel heraus. Die Klage auf Vergütung des Minderwerthes wurde jedoch vom Reichsgericht am 7. Februar 1894 (Zeichen I, 507/93) wegen Verspätung der Rüge abgewiesen. »Nachdem nach der Sachlage anzunehmenden Parteiwillen ist das in Berlin geltende Recht anzuwenden. Der Käufer hat die Rechnung, welche mit dem im seitherigen Geschäftsverkehr der Parteien üblichen Formular übereinstimmte, widerspruchslos entgegengenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass er mit dem auf derselben befindlichen Vermerke einverstanden sei. Hiernach ist dadurch, dass die Verkäuferin den dem Käufer* verkauften Tabak gesondert zu Lager nahm und zur Verfügung des Klägers hielt, ein constitutum possessorium (Besitzübertragung durch Willenserklärung) zu Stande gekommen. Die vom Kläger bezweifelte Richtigkeit eines solchen ist zu bejahen; es fehlt nicht an der auch nach preussischem Recht erforderlichen causa detentionis (eines der vorläufigen Verwahrung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts), da das Lagern des Tabaks alle Merkmale eines VerwahrungsVertrages enthält. Durch die Lagerung der Waare ist mithin Besitz und Eigenthum auf den Käufer übergegangen. Die Verkäuferin hatte nunmehr ihre Ver pflichtungen aus dem Kaufverträge erfüllt und war nur noch aus dem Verwahrungsvertrage verpflichtet, den Tabak kostenfrei zur Verladungsstelle in Amsterdam zu schaffen. Eine Uebersendung der Waare hat vor Ablauf des Zahlungsziels nicht stattgefunden. Daher ist über die Frage, ob rechtzeitig gerügt worden, nach bürgerlichem Recht zu entscheiden unter Abwägung der Interessen der Parteien und unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedürfnisse des Handelsstandes. Im vorliegenden Falle ist erwogen, dass dem Kläger ein neunmonatliches Ziel bewilligt war, und dass er spätestens in diesem Zeitpunkte hätte rügen müssen, da ihm bis dahin eine geräumige Frist zu Gebote gestanden hatte, um die Waare in Amsterdam untersuchen zu lassen. Die erst nach Uebersendung der Waare nach Berlin und nach Ablauf jenes Zahlungsziels erklärte Rüge war verspätet«. J. 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