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Nr. 3. PAPIER-ZEITUNG. 69 Erkenntniss vom Begriff der Verbreitung im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1876. Auch hier ist eine Veräusserung oder eine Uebertragung des Eigen thums an andere nicht erforderlich; auch hier genügt vielmehr eine jede Zugänglichmachung des nach dem Muster gefertigten Erzeugnisses zum Zwecke der Gebrauchsgestattung, und selbst ein Zugänglichmachen zum Zwecke der blossen Einsichtnahme würde zur Erfüllung des Begriffs der Verbreitung genügen, wenn die Absicht, in welcher die Mittheilung erfolgt, auf ein Inverkehrbringen, auf ein Zugänglichmachen für das Publikum gerichtet und durch die erfolgte Uebersendung mit der Ver wirklichung dieser Absicht der Anfang gemacht ist. Von einer solchen Absicht wird selbstverständlich dann nicht die Rede sein können, wenn, wie in den oben erwähnten Fällen, die ver einzelte Versendung einer Musterprobe an einen Geschäftsfreund oder dergl. zu dem alleinigen Zweck erfolgt ist, um dessen Rath über die Brauchbarkeit des Musters einzuholen oder ihn dadurch zu Bestellungen auf das nach dem Muster herzustellende Erzeugniss zu veranlassen. Modell bei der mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niederlegen muss. Nach § 7, Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 muss diese Anmeldung und Niederlegung, wenn sie rechtlich wirksam sein soll, stets erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugniss verbreitet wird. So klar diese letztere Bestimmung ihrem Wortlaut nach zu sein scheint, so viele Schwierigkeiten hat sie doch schon in der Praxis ver anlasst. Es handelt sich hierbei namentlich um die Begriffe des > nach dem Muster gefertigten Erzeugnisses« und des «Verbreitens«, die wir im Folgenden näher erläutern und feststellen wollen. Was zunächst den Begriff des «nach dem Muster gefertigten Erzeugnisses« anlangt, so hat das Reichsgericht in dieser Beziehung in einem Erkenntniss vom 11. Januar 1882 z. B. (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 5, S. 347 ff.) gewisse leitende Grund sätze aufgestellt, denen sich u. a. auch der Königlich Preussische Sach- verständigen-Verein zu Berlin uneingeschränkt angeschlossen hat. Ein Leipziger Buchbindereibesitzer hatte nach einem Muster einer mit Flach Ornamenten versehenen Buchdecke, welche ihm ein Wiener Architekt angefertigt hatte, eine Form herstellen und Pappdecken zu Bucheinbänden, sogenannte Buchdecken, damit bedrucken lassen, um die mit dem Muster versehenen Buchdecken für sein Buchbinderei geschäft in Leipzig durch Verkauf zu verwerthen. Eine Probe dieser Buchdecken, bestehend in einem Stück Pappe von der Hälfte der Originalgrösse und mit einem Theile der nach dem Muster gefertigten Form hatte er einer Buchhandlung zur Ansicht gesendet und die Anfertigung solcher Buchdecken angeboten. Eine vollständige Buch decke, welche mit dem fraglichen Muster bedruckt worden, hatte er der Buchhandlung nicht gesendet und auch sonst eine solche fertige Buchdecke nicht versendet oder sonst veräussert. H. Meyer Nchf., Berlin C«, Spindiershof 2 liefert die gesetzlich geschützten, äusserst praktischen Musterversandmappen und Musterversandcartons. Dieselben bieten gegen die bisherige Musterverpackung wesent liche Vortheile: 1) Schnelle Expedirung. 2) Sicherere Verpackung als mit Bindfaden. 3) Leichtes Ablesen der Adresse, da kein Bind faden darüber geht. [66846 4- Muster und Preisverzeichniss franco. Wiederverwendung alter Ledertreibriemen. Um die Riemen so gut wie möglich auszunützen, werden sie vielfach mit Lederfett, Vaselinfett usw. eingeschmiert. Dadurch erzielt man aber selten den gewünschten Erfolg, weil die Arbeit sehr beschwerlich und es überhaupt unmöglich ist, das Fett so einzureiben, dass es sämmtlichen Poren des Leders zugeführt wird. Es bleibt immer Fett auf der Oberfläche liegen, an welches sich Staub hängt und nach und nach einen festen Ueberzug bildet. Jeder neue Riemen streckt sich mehr oder weniger, liegt infolgedessen schlaff auf der Riemscheibe und arbeitet mit weniger Kraft (er schleift). Um dessen Zugkraft wieder herzustellen, wird gewöhnlich Adhäsionsfett, auch Harz, Kolophonium usw. auf getragen. Diese führen dem Leder keine Nahrung zu, sondern bilden nur eine harzige Kruste auf der Treibseite, welche dem Riemen auch auf dieser Seite die Verbindung mit der Luft abschneidet. Somit hat der Riemen auf seinen beiden Flachseiten luft dichte Krusten, durch welche das Leder nach und nach spröde und brüchig und dann als werthlos bei Seite geworfen wird. Die Wiederverwendung solcher Riemen soll durch besonders dafür angepriesene Oele möglich werden, die auch deren Erhaltung erleichtern. Da aber Geheimmittel stets den Verdacht erwecken, dass sie nur Bekanntes enthalten, so wäre Belehrung darüber von sachverständiger Seite erwünscht. Das Landgericht zu Leipzig hat in diesem üebersenden einer Probe die «Verbreitung eines nach dem Muster gefertigten Erzeugnisses« nicht gefunden, und das Reichsgericht hat sich dieser Annahme des Landgerichts durchweg angeschlossen. Es hat namentlich anerkannt, dass dem fraglichen Theil der Buchdecke an sich, wie mit Rücksicht auf den festgestellten Zweck der Uebersendung, die Eigenschaft eines nach dem Muster gefertigten Erzeugnisses nicht zugesprochen werden könne. Denn dieser Theil könne nicht als das Fabrikat, wie es zum bestimmungsmässigen Gebrauch verwendet werden konnte, und nicht als das im Handel zu vertreibende gewerbliche Produkt angesehen werden, da mit seiner Uebersendung nur bezweckt sei, dem Empfänger zur Veranschaulichung zu bringen, wie das Muster bei Herstellung des gewerblichen Erzeugnisses zur Verwendung kommen, und wie das nach demselben herzustellende Erzeugniss in seiner äussern Erscheinung sich gestalten werde. Derartige Fälle werden im gewerbüchen Leben tagtäglich sich ereignen. Der Fabrikant eines neuen gewerblichen Musters wird oft genug über die voraussichtliche Wirkung seinesMusters auf den Geschmack des Publikums im Zweifel sein. Mit den jeweiligen Launen der Mode nicht genügend bekannt, wird es ihm von besonderem Werthe sein, vor Beginn der eigentlichen Fabrikation das Urtheil praktischer Geschäfts leute und Verkäufer über die Absatzfähigkeit seines neuen Musters kennen zu lernen, und dies wird ihn veranlassen, zunächst kleine Proben seines Musters zu dem Zwecke zu versenden, dem Empfänger zur Ver anschaulichung zu bringen, wie das nach der Probe später herzustellende gewerbliche Erzeugniss sich in seiner äussern Erscheinung gestalten werde. Der Erfinder eines neuen Federbesatzes sendet einen Probe abschnitt desselben an einen bekannten Damenschneider der Residenz, um von diesem ein Urtheil über die Verwendbarkeit dieses Besatzes zu erhalten, und der Tapetenfabrikant theilt eine Probe eines von ihm erfundenen neuen Tapetenmusters seinem Geschäftsfreund, einem erfahrenen Bauunternehmer, mit, um ihn zur Prüfung der Waare und eventuellen Aufgabe grösserer Bestellungen zu veranlassen. In allen diesen Fällen, wo noch nicht das im Handel zu vertreibende Produkt selbst, sondern lediglich Proben und Vorbilder für die Form des danach erst noch herzustellenden gewerblichen Erzeugnisses zur Versendung gelangen, liegt noch kein »nach dem Muster gefertigtes Erzeugniss« im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 vor, dessen Verbreitung der nachmaligen Anmeldung und Niederlegung des betreffenden Musters die ihr im § 5 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 beigelegte Wirkung entziehen könnte. Die Anmeldung und Niederlegung eines gewerblichen Musters und Modelles ist vielmehr stets nur dann ohne rechtliche Wirkung, wenn sie erst erfolgte, nachdem bereits ein nach dem Muster hergestelltes, zum bestimmungsmässigen Gebrauch verwendbares Fabrikat verbreitet worden ist. Die «Verbreitung« eines solchen Fabrikates ist aber, um nun auch diesen Begriff zu bestimmen, stets dann als vorliegend anzunehmen, wenn das betreffende Erzeugniss in den Verkehr gebracht und solcher gestalt andern mitgetheilt und zugänglich gemacht worden ist. Der Begriff der Verbreitung ist hier, wo es sich um Verbreitung des nach dem Muster gefertigten Erzeugnisses handelt, derselbe wie im Falle des § 5 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, wo die Verbreitung der Nachbildungen eines Musters in Frage steht. In letzterer Beziehung hatte sich bereits früher das Reichs-Oberhandelsgericht dahin ausgesprochen, dass der Ausdruck »verbreiten« im weitesten Sinne zu nehmen sei und deshalb alle Fälle umfasse, in welchen der-Veranstalter der Nachbil- Muster- und Modellschutz. § 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 (Urheberrecht an Mustern und Modellen) lautet: Der Urheber eines Musters oder Modells geniesst den Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters usw. bei der mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat. Die Anmeldung und Niederlegung muss erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniss verbreitet wird. Da vielfach Zweifel bestehen, was als »Verbreitung im Sinne des Absatz 2 dieses Paragraphen aufzufassen sei, so ist folgende Auslassung über diesen Punkt, die wir mit Genehmigung des Verfassers, Herrn Geheimen Regierungs-Rath Daude zu Berlin, der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz entnehmen, werthvoll: Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, bilden den Gegenstand des durch dasselbe gewährten Rechtsschutzes neue und eigenthümliche Geschmacksmuster, wenn sie zur Eintragung in das Musterregister vor schriftsmässig angemeldet und niedergelegt sind. In Uebereinstimmung mit den Gesetzgebungen aller andern Staaten, in denen überhaupt den gewerblichen Mustern und Modellen ein gesetzlicher Schutz gegen Nach bildung gewährt wird, hat bekanntlich das Gesetz vom 11. Januar 1876 ebenfalls das sogenannte Anmeldungsprinzip aufgestellt und vor geschrieben, dass der Urheber eines Musters oder Modells, wenn er dasselbe gegen unbefugte Nachbildung schützen will, das Muster oder düng dieselbe andern Personen mittheilt oder zugänglich macht, ohne Unterschied, ob eine Veräusserung oder nur eine Gebrauchsgestattung stattgefunden hat und ob die Mittheilung gegen Entgelt oder unentgelt lich erfolgt ist. Dies gilt, wie das Reichsgericht in seinem vorerwähnten 11. Januar 1882 zutreffend ausführt, auch für den