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Papier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Fabriken usw. Papierfabriken 13 26 52 104 20 30 40 50 Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (/-Seite) Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 pCt weniger Für Annahme und freie Zu sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel bezogen: einschl. 1 Heft von Hofmanns Handbuch d. Papierfabrikation vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Nr. 5508 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 4 M. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Mitglied des Kaiserl. Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer Eettr Berlin W., Potsdamer Strasse 134 Herausgegeben E von A CARL HOFMANN ' FACHBLATT für Buchbinderei, Druck-Industrie, Büchhan sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, ehe Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Papier-Industrie-Vereins Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Alleiniges Organ der Papiervetarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstoff-Fabrikanten und Deutscher Papier-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft Nr. 93. Berlin, Donnerstag, 19. November 1896 XXI. Jahrg. Inhalt Int. Graph. Muster-Austausch Agenten-Provision . . . Gebrauchsmusterschutz . Damcke-Deckam .... Speditions-Kosten . . . Unlauterer Wettbewerb . Deutsche Papier-Industrie Kesselstein - Geheimmittel Neuheiten in Luxuspapier Probenschau Moderne Umschläge . . Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pf. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Postkarte mit, damit wir den Versand einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Seit Anfang 1886 sind 43 Lieferungen erschienen. Hefte 1—22 : p , , mit 852 Seiten und 771 Holzschnitten werden als Prachtband für 30 M. | . . ab hier geliefert. Die 43. Lieferung wurde mit Nummer 78 versandt. Eine Beilage von Oscar Krieger, Maschinenfabrik, Dresden. 3025 Zinkographien 3034 3025 3026 Ausstellung v. Buchbinderei- Maschinen u. -Werkzeugen 3034 3026 Kleine Mittheilungen . . . 3034 3026 Büchertisch • 3034 3027 Deutsche Erfindungen . . . 3040 3028 3029 Neue Geschäfte u. Geschäfts veränderungen 3048 3030 3032 Bericht d. österr. Gewerbe- Inspekt. f. 1895 (Schluss) 3050 3032 Handelskammerbericht . . 3052 3034 Waarenzeichen 3058 Agenten-Provision , 5. November 1896 Seit etwa drei Jahren habe ich den Verkauf von Strohpappen für eine Fabrik gegen Provision. Diese Fabrik fertigt erst seit etwa einem Jahre halb und ganz weiss beklebte Strohpappen und geklebte sogenannte kaschirte Strohpappen an. Im April d. J. ver kaufte ich nach vorhergegangenen wiederholten Besuchen in Begleitung des Direktors der Fabrik an einen Kunden 300 Zentner kaschirte Stroh pappen, welche bis Ende Juni geliefert sein mussten. Der Auf trag war von der Fabrik ordnungsmässig angenommen und dem Besteller schriftlich bestätigt worden. Die Lieferung der Pappen ver zögerte sich trotz allen Dringens von meiner und des Kunden Seite bis Anfang August; alsdann wurde nur eine kleine Vorabsendung gemacht. Diese Vorabsendung war sehr schlecht ausgefallen, die Pappen waren wellenförmig und spalteten sich beim Bitzen. Der Besteller verweigerte jede weitere Abnahme und bestellte die Pappen bei einer anderen Fabrik. Ist die Fabrik verpflichtet, mir die Pro vision von dem ganzen Betrage des Auftrages gut zu bringen? Nur durch die von Seiten der Fabrik nicht eingehaltene Lieferfrist und Lieferung von ganz unbrauchbarer Waare ist der Auftrag zurück gegangen. Ich kann doch nicht meine Bemühungen und Zeitversäum- niss für Nichts gemacht haben. In einer früheren Antwort der Papier- Zeitung war erklärt, dass, wenn ein provisionsweise angestellter Agent einen Auftrag eines zahlungsfähigen Kunden aufgenommen hat, und dieser von der Fabrik angenommen sei, dem Agenten die Provision auch dann zustehe, wenn durch Verschulden der Fabrik dieser Auftrag nicht zur Ausführung gelange. Jeder Arbeiter muss für seine Arbeit bezahlt werden, warum soll denn ein Agent, der von Provision leben muss, durch Ver schulden des Fabrikanten darum kommen? y. Nach der in Nr. 89 Seite 2882 wiedergegebenen Ansicht unseres rechtskundigen Mitarbeiters ist die Fabrik — da sie die Lieferung nicht absichtlich unterlassen hat — nur Provision für die wirklich gelieferte und bezahlte Waare schuldig. Im Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von Dr. Herm. Staub heisst es dagegen zum Kapitel »Von den Agenten« Seite 142 Abs. 8c: »Die Forderung wird nicht existent, wenn die Kaufpreissumme resp. Forderung ohne Schuld des Prinzipals nicht entsteht. Liegen die Ursachen derNjchtentstehung der Forderung am Agenten oder am Käufer, ist also der Ver käufer schuldlos daran, so braucht er keine Provision zu zahlen, so z. B., wenn der Verkäufer aus plausiblen Gründen nicht effektuirt hat, wegen ungünstiger Auskunft über die Bonität oder über das sonstige geschäftliche Gebahren des Kunden (bekannter Chicaneur). Ist dagegen der Prinzipal Schuld daran, dass das Geschäft sich nicht ordnungsmässig abwickelt, z. B. weil er nicht ordnungsmässig, mangelhaft oder zu spät effektuirte, oder aus reiner Willkür die Effektuirung unterliess, etwa um die Waare anderweit theurer loszuschlagen, so kann der Agent um den Lohn seiner Mühe nicht kommen«. Die Gerichte haben in solchen Fällen sehr verschieden geurtheilt, und es wäre interessant, wenn einige Leser derartige Entscheidungen ein senden wollten. D. Red. Gebrauchsmusterschutz . . . ., 18. Oktober 1896. In der Probenschau der Papier-Zeitung ist ein Pultschrank be schrieben, der durch D. R. G. M. geschützt ist. Ein Tischlermeister von hier fertigt Schränke von fast genau solcher Art schon seit ungefähr zehn Jahren. Dass dieselben vielleicht ein Weniges in den Grössenverhältnissen abweichen, dürfte doch wohl nicht von Belang sein. Wie hat sich besagter Tischler, da er doch wohl erster Urheber und in Wirklichkeit auch erster Hersteller dieser Art Schränkchen ist, zu verhalten, um fernerhin dieselben noch herstellen zu können, oder könnte dem eingetragenen Fabrikanten auf Grund des eben Gesagten der Genuss des D. R. G. M. entzogen werden? x. Gemäss § 4 des Gebrauchsmustergesetzes hat die Ein tragung eines Gebrauchsmusters gegenüber anderen Personen nur dann eine Wirkung, wenn die Eintragung »im Sinne des § 1 erfolgt ist, das heisst für den vorliegenden Fall, wenn das ein getragene Modell zur Zeit der Anmeldung neu war. Nun schliesst aber eine offenkundige Benutzung im Inlande die Neuheit ans. Da nach der Auffassung des Reichsgerichts in der Herstellung der oben erwähnten Pultschränke durch den Tischlermeister I und in dem Verkauf derselben eine offenkundige Benutzung zu