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.V 146, 28. Juni 1910 Nichtamtlicher Teil. Wrknil»» f. d. Düchn, BuW-ndel. 7847 das begrenzte Recht des § 14 der Berkehrsordnung. Wenn der Paragraph in der neuen Fassung geändert ist, so ist das auch insolge tatsächlicher Vorkommnisse geschehen. Die Bestimmung, »wenn insolge des Fehlers der Kauf rückgängig gemacht ist«, ist deshalb hineingesetzt worden, weil eine Anzahl Urteile vorliegen, nach denen der Sortimenter gezwungen war, das Buch zurückzunehmen. Erst vor ganz kurzer Zeit ist es vorgekommen, bei einem Konversations- lexikon oder einem ähnlichen Werke, das unter allen Umständen mit Leichtigkeit hätte vervollständigt werden können, da hat der Käufer aus Rücknahme geklagt und der Sortimenter ist verurteilt worden, das Buch zurückzunehmen, obgleich er sich bereit erklärt hatte, entweder den Defekt nachzuliesern, oder den Band gegen einen unbeschädigten umzutauschcn. Da ist es doch richtig, daß der jenige den Schaden zu tragen hat, der ihn verursacht hat, das ist in diesem Falle der Verleger. Deshalb haben wir das hier eingesetzt! wir haben nicht verlangt, daß der Verleger einen Schadensersatz für entgangenen Gewinn leisten soll; er soll den Sortimenter nur soweit entschädigen, als dieser einen Schaden gehabt hat, und das ist meiner Ansicht nach vollständig berechtigt. Der Sortimenter hat den Schaden nicht verursacht, sondern der Verleger, und der Verleger muß sich den gesetzlichen Erfordernissen fügen, er muß bei inangelnder Sorgsalt, wenn er auch Persönlich nicht dafür verantwortlich zu machen ist, doch sür seine Leute aufkommen. Allzu osl kommt ja ein solcher Fall nicht vor, ich meine aber, die Verleger sollten versuchen, ob sie nicht darunter leben können: sie können es. Ich möchte den Herrn Vorsitzenden des Verleger- Vereins dringend bitten, seinen Widerspruch zurückzuziehen. Herr Otto Meißner: Meine Herren! Wir haben von seiten des Kreises Norden zu diesem Paragraphen folgende Ergänzung vorzuschlagen: »Als Ort, wohin der Ersatz franko zu liefern ist, gilt der Wohnsitz des Käufers«. Wir kommen leider hie und da in die Lage, unfern überseeischen Kunden ein defektes Buch Umtauschen zu müssen. Fehlt z. B. in einem Bande von Brockhaus' Konversations-Lexikon ein Bogen, so müssen wir unter Umständen den Band Umtauschen und haben dafür doppeltes Porto zu tragen, falls sich sonst keine Gelegenheit bietet. Ich glaube, es ist nicht unbillig, daß dein Sortimenter diese ziemlich beträchtlichen Unkosten voni Verleger zu ersetzen sind. Letzterer ist in der Lage, seinem Buchbinder die Unkosten zu be lasten. Herr Or. Erich Ehlerniann: Ich möchte zunächst eingehe» aus das, was von einem der Herren Delegierten ausgeführt worden ist über die Alternative: Lieferung des Defektes oder Umtausch. Der Satz lautet: «Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefer tes Werk defekt ist, so ist der Verleger innerhalb zweier Jahre nach dem Bezüge verpflichtet,, sofort nach Empfang der bezüglichen Mit teilung den Defekt unentgeltlich nachzuliesern oder das Exemplar umzutauschen«. Ich lese aus diesem Satze nicht heraus, daß die Wahl zwischen Nachlieferung des Defektes oder Umtausch dem Ver- leger anheim gestellt ist. Es ist hier nur gesagt: Das eine oder das andere hat stattzusinden; welches stattfinden muß, wird nach allge meinen Grundsätzen zu untersuchen sein. Ich halte es für selbst verständlich, daß, wenn der Verleger ein gebundenes Exemplar geliefert hat, in dem ein Bogen fehlt, er diesen Bogen nicht ein fach nachliefern kann; er hat dann ein gebundenes defektes Exemplar gegen ein nicht defektes umzutauschen. Ich halte da eine besondere Bestimmung nicht sür nötig; was slattfinden muß, regelt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Nun zu der wichtigeren Bestimmung, daß, wie Herr vr. de Gruyter richtig angeführt hat, diese Leistung, die dem Verleger durch die Berkehrsordnung aufgebürdet wird, noch weiter ver schärft werden solle. Ich möchte zunächst fragen: Wo kommt es wohl sonst in einem Handelsgeschäfte vor, daß ein Gegenstand in Gebrauch genommen wird, nicht von dem Händler, sondern von dem Käufer und zwei Jahre lang abgenutzt worden ist. Schließ lich entdeckt der Käufer einen kleinen Defekt an dem Gegenstände, geht zu dem Lieferanten und sagt: Diesen Defekt habe ich nicht gleich bemerkt, ich verlange von dir, daß du die Sache zurllcknimmst. Nun kommt der Händler an seinen Grossolieseranten und sagt: Mein Käufer hat den Gegenstand zurückgegeben, nimm du diesen alten Trödel gefälligst zurück. Das kommt im ganzen Geschästsleben nicht vor, und ich muß fragen: Welche Veranlassung haben wir im Buchhandel, unsere Kunden zu solchen Ansprüchen geradezu zu erziehen, indem wir derartige Bestimmungen in die Verkehrs- ordnung Hineinsetzen? Ich will aus die Finessen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuches nicht eingehen; sür den Laien ist es namentlich schwel zu beurteilen, innerhalb welcher Frist der Anspruch ver jährt. Es ist ja richtig, daß der Anspruch auf Wandelung oder Min derung unverzüglich geltend zu machen ist, sobald ein Schaden bemerkt wird. Den Verkäufer trifft das Verschulden nur in dem Falle, daß er den gelieferten Gegenstand nicht so untersucht hat, wie es im ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebe erforderlich ist. Nun ist ja ohne weiteres zuzugeben, daß ein Buchhändler schlechter dings auch im allerordentlichsten Geschäftsbetriebe nicht in der Lage ist, jedes Buch, das geliefert wird, zu untersuchen, ob es komplett, tadellos usw. ist; insofern würde dieses Recht aus Milde rung oder Wandelung dem Sortimenter einzuräumen sein. Anders liegt das Verhältnis zwischen Sortimenter und Kunden. Der Kunde hat meines Erachtens das Recht aus Minderung und Wande lung nur dann, wenn er seinerseits das Buch rechtzeitig untersucht; und ich meine, wenn der Kunde den Gegenstand kauft und nicht prüft, ob der Lieferant tadellos geliefert hat, so ist das das Risiko des Kunden. Es ist nirgends sonst im Handelsge schäfte Sitte, daß jemand nach so langer Zeit kommt und sagt: Diesen Fehler habe ich nicht bemerkt; ich mache den Kauf rück gängig. Man sollte dem Käufer antworten: Hätten Sie das Buch untersucht, so hätten Sie ihn bemerkt; da Sie es nicht getan haben, müssen Sie die Folgen tragen. Sie wissen, meine Herren, daß diese Fälle selten in der Praxis eintreten. Handelt es sich um weniger wertvolle Werke, so wird in den meisten Fällen anstandslos eine Nachlieferung des Defektes stattsinden oder der Verleger das Buch Umtauschen, und die Frist beträgt ja zwei Jahre, in denen der Käufer unter allen Umständen das Recht hat, die Nachlieferung des Defektes zu verlangen. Darüber sollten wir aber nicht hinausgehen. Wenn der Käufer das Buch mit seinen Bemerkungen von Anfang bis Ende vollge schrieben hat, während es sür ihn gar keine Schwierigkeit gehabt hätte, das Buch auf die Vollständigkeit der Tafeln usw. zu prüfen, so meine ich, man sollte sich auf einen anderen Standpunkt stellen und aus eine glatte, prompte und klare Geschästsabwickelung hin arbeiten. Ich möchte empfehlen, namentlich angesichts des energischen Widerspruchs des Verlegervereins, dem man die Berechtigung dazu nicht absprechen kann, daß Sie auf diese Änderung, die sich nach der Praxis nicht als ein unbedingtes Bedürfnis bezeichnen läßt, verzichten und es bei dem seitherigen Gebrauche belassen. Was endlich den Vorschlag des Herrn Meißner anlangt, daß der Ort, an den zurückzuschicken ist, der Wohnsitz des Käufers sei» soll, so handelt es sich hier um einen so seltenen Fall und um so geringfügige Dinge, daß hier wohl der alte Rechtssatz gelten darf: Uinirna non enrat praetor. Lassen wir es da lieber bei den Be stimmungen, die wir haben. Herr vr. Waller de Gruhtcr: Herr Prager hat vorhin, um, wie er sagte, einer Leaendenbildung vorzubeugen, versucht, den Rechtsstandpunkt klarzustetien. Die Jnterpretationskunst des Herrn Prager in Ehren, aber nach dein klaren Wortlaute der § 377 des Handelsgesetzbuches und § 477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Len Entscheidungen des Reichsgerichts ist es ohne Zweifel, daß Herr Prager im Unrecht ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht von sechs Monaten als Höchstfrist; Herr Prager meint, im Handelsgesetzbuche wäre die SSI«