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LUMWMWM 2 Nr. 254. »< 3 Kilogramm freiwillig abgeliefert werden. V Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg cinzusen abzuliefernden Gegenstände werden zur Bestimmung ihres Wertes tunlichst in Ge- Der Rat der Stadt. ? 8 « d «n V I» L 3 - s 86> - - Ä A 2.V S Die bis zu dem Die erfolgen. Die 3^8 u Ss unserer Polizeiwache ctuzumctden. Mu dem zugewicieiien Petroleum ist sparsam umzugehen- Lössnitz, den 28. Oktober 1t)16. mekt an den den. Verlag von C. M. Gärtner, Schneeberg. Draytnachr.: Volksfreund Schneeberg-N. Fcrnspr.: Schneeberg 10, Aue 81, Lössnitz Amt Au« 440, Schwarzenberg 19. M - - 7 - -^7- Nach den Mitteilungen, die der Bezlrksverband Schwarzenberg erhalten hat, ist mit dem Eingänge der mit Bekanntmachung vom 24. August 1916 — Erzgeb. Volkssreund Nr. 188 vom L6. August 1946 — vom Nauf angeborenen Gänse nicht mehr zu rechnen. Der Bezirksverband der Königliche» Amt3ha»vtmannschaft Schwarzenberg. Amtshauptmann vr. W i m m e r. Dienstag, den 31. Oktober 1916. —-n ...... Öffentliche Sitzullg der Stadtverordneten zn Schwarzenberg Mittwoch, de» L. November 1010, »achuntags Uhr ini S t,u»gSzi>n»»cr deS Ratskellers. Die Deckel sind vor der Ablieferung von den Krügen und Gläsern zu entfernen. lleberdies kann jedermann zinnerne Teller, Schöffeln, Schaf««, Kmmpen, Becher, Krüge Kaknen und Humpen gegen eine Vergütung von 6 Mark für das Kilogramm freiwillig ab- liefern. Es mus; sedcch einwandfrei feststehen, dah di« nbgelieferten Gegenständ« aus Zinn bv stehen. Mit Zinn überzogene Gegenstände werden nicht angenommen. Schwarzenberg, am 28. Oktober 1816. Ter Bezirtsverband der König!. AmtShauptmannjchajt Schwarzenberg. Der .NnakUr-Ilch« »oNifreun»- «rs-clnt legNch mit Ilu,ii«W« d«r La«« nach T°nn< und Stitt»»«». vezuaapret«: monatlich »0Vsz. „»»ciacaprct«: i« A.t,»«„»«,Irl d«r Roum der 1 sp. Pav»,!« 20 m», »«««^1. es Pf.,., Im amtlichen 2«U die »Mit. Zett« «» Pfz., im RrNamkteU dl« Z«U« 70 Pfg. ««ank-NorNoi Trzoed. Bm!, S»n«»«rs Niuftldt««. Postlchcil-Nonto Leipzig Nk. 1222g. Der Das über, sobald Lößnitz. Petroleum sür Heimarbeiter und Landwirte wird ausgegebeu. Wer eine andere BeleucytunaSmdglichkeit nicht hat und Petroleum dring nd iedwf, hat seine» äußersten Bedarf für di« Zeit bis mit November sofort in S. 6. Bezirksverband stellt hierauf jedem «inieknen Betroffenen eine Anordnung zu. Eigentum an den betroffenen Gs-enständen geht auf den Reichrmilitärfiskus di« Anordnung den« Besitzer zugeht. 7. enteigneten Gegenstände sind von den Biergläsern und Bierkrügen zu entfernen und in der Enteignungsanordnung bestimmten Tage abznlirfecn. Ablieferung darf nur au die in der Enteiguungs.mvcdnung verlautbarte Stelle ZS Z L genwart des Abliefernden geprüft'und gewogen, wonach der llebernahmepreis festgesetzt wird. .8. Der Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue Adresse des HigeatÄmers der abge- licserten Geeeaftä ide N iZiigeben. Falls der Ablieferer sich nicht mit dem llebernahmepreis gcmäh 8 8 der Bckanntinachung der Kgl. sleilv. Generalkommandos zusriedengebcu will, hat ec dies bei der Ablieferung aus drücklich zu erklären. Personen, die mit dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt, aus dein das Gewicht der abgclicferten Gegenstände, der Ueber- nahmcpreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, cs sei denn, datz über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Die Annahme des Anerkenntnisscheines oder Ler Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahmepreiscn. Personen, die sich mit dem llebernahmepreis nach 8 8 der Bekanntmachung der Kgl. stellv. Generalkommandos — 8 Mark für j-dcs.Kilogramm —nicht einverstanden erklären, ich an Stelle des Anerleunmisscheines eine Quittung auszuhändigen, aus der für jede Art von Deckeln, die abgeliefert sind, das Gewicht und die Stückzahl hervorgeheu müssen. Der Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises ist von dem Betrof fenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf, Berlin W 9, Vohstr. 4, zu richten. Um dem Reichsschiedsgericht di« Preisfestsetzung zu ermöglichen, Hot der Betroffen« von jeder Sorte ein Teckel mit einer hialtbaren Fahnie zu versehen, auf der von ihm an« zurren ist: 1. Nam« (Firma), 2. genaue Adresse, 3. Anrahl der abg«li«ferten Deckel dieser Art. > Die von den Ablieferern durch Fahnen kenntlich gemachten Muster werden von der Sammelstelle geprüft und zur Verfügung des Nelchsschiedsgericht» aufbewahrt, somit von der Ablieferung an die Kriegrmetall-Aktiengesellschaft bis auf weiteres zurückgestellt. Auf den Fahnen ist dl« beauftragte Behörde, der Tag der Ablieferung und die Nummer der dem Ablieferer ausgehändigten Quittung von der Sammelstelle «Inzutragen. Durch die Inanspruchnahme des Rcichsschiedsgerlchts «rl«idet die Ablieferung keinen Aufschub. ' Di« Ablieferung muh »io ^nn 28. V«br^ 1S17 bemd-k tzk,. Denj«nto«n Person«», di« nachträglich sich mit ^m llebemahmaprai» »hwerftand««^«« Näwn, ist die Quittung sagen Mm Amr«nntm»ich«n «»MWuschmr o«r «MrlgWU» mo» trog ist aueruzahlen. UAZ- LssZ-s 3 3^ D'LZ- h' t: ZI-D -- Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglnsdetkeln und Bierkrngdeckcln ans Zinn und freiwil lige Ablieferung von anderen Zinngegenständen. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos XU. und XIX. vom 30. September 1916 in Mr. 228 der Sächsischen Staatszeitung vom 30. September 1916 übe.- die Beschlagnahm«, Lestandr«ch«dung und Enteignung von Bierglas- deä«ln aus Zinn und freiwillige WIieserung von andren Zinngegenständen wird folgen des bemerkt und angeordnrt: Zwangsweise Ablieferung. Bestimm»»-!«» für alle Brauerei-, Gastwirtschaft?- und Schankbetriebe (z. B. Braue reien, Viervcrläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, überhaupt Bierausschänke aller Art), slic Verriß und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen. , 1. Don der Bekanntmachung Werden betroffen: sämtliche aus Zinn bestehende Deckel von Bicrgläsern und Vierkrügen, cinschlieszlich der dazugehörigen Scharniere. Unter Zinn im Sinne der Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr verstanden. 2. Ausgenommen von den Bestimmungen der Bekanntmachung sind Deckel und Scharniere von zinnernen Krügen und Pokalen sowie Ränder, Einfassungen und Scharniere aus Zinn, so fern die dazugehörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen. Gegenstände, für die ein lNüstLercccblichrr oder kunstgeschichtiichrr Wert geltend gemacht wird, können von der BeschlaMahme, Enteignung und Ablieferung befreit werden. Ent sprechende Anträge sind an die mit der Durchführung beauftragte Behörde (veröl, unter 3) zu richten. Liesl G 'L«ast«ade Miterllee«» jedoch «Lenfalks der Meloepflicht (vergleiche Ziff. 4). Andcnleawert entbindet nicht von der Beschlagnahme und Enteignung. 3. Mit der selbständigen Durchführung der Bekanntmachung wir gemäh Z 7 Abs. 4 da selbst in der Stadt Aue der Stadtrat beauftragt. Für alle übrigen Gemeinden sowie di« E«tsr«;irke ist der Bezirksverband der König lichen Amtshauptmaimschaft Schwarzenberg die mit der Durchführung beauftragte Behörde. 4. In der Zeit vom 1. bis spätestens mit 6. November 1916 sind die vorhandenen Zinn- bestände mittels der vorgeschriebenen Vordrucke bei dec Gemeindr (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des Ortes, in dem sich der Gewerbebetrieb befindet, anzu- melde«. Die Meldescheine sind bei den bezeichneten Gemeindebehörden zu entnehmen. 5 Die Meldescheine sind von den Gemeindebehörden bis zum 9. November 1916 gesam- W« bis Mn 28. Frbruar 1917 die Übsroignelen Gegenstände Mt «h«eNef«t hat, «nacht sich strafbar: den beauftragten Behörden bleibt die strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen und Betriebe, die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, überlassen, Auh«rdem erfolgt die zwangsweise Abholung der abltts«rungLpflichtik«i Gegenständ» durch die beauftragten Behörden als VcMftiHckiliigrmahlegel aus Kosten ter Besitzer». Die Verpflichtung der Besitzer zum L!ntsrrn«n der Teckel uns Scharniere von »e» Biergläsem und Bierkrügen lesteht auch für die »wangswrise abzuhvienden Gegenstände. Den von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen werden ebenfalls Anerkenntnisschein» bei Annahme des Uebernahmepreises oder Quittungen he! Inanspruchnahme des Reich» schiedsgerichts ausgehändigt. Die Koste» dec Zwangsvolistreäung werden von der zur Auszah lung kommenden Summe in Abzug gebracht. Die Zwangsvollstreckung muh bis zum 30. April 1917 beendet sein. 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark wird» sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen hshere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer die scn Ausführungsbestimmungen uwiderhandelt. 0. Freiwillige Ablieferung. n. Ferner können zinnerne Deckel von Bitrgläsrrn und B ecirügin auch von anderen al» den unter genannten Betrieb«« und Personen gegen eine Vergütung von 8 Mark Mr da» eo* 1?" Ä.' A 3 8'^ xs s- S.E» SsLk' 3 A L der Königlichen Amtshauptmann chasten Schwarzenberg und Zwickau, sowie der Königlichen und Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johann georgenstadt, Lößnitz, Neustüdtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Unterhaltiingsgenossenschast für deil Schlemabach Zu der Mittivoch, de» K. November nachmittag- 0 Uhr im Ratskeller zu Schneeberg stattsliidendcn GeiioisenschastSversaurmluug werde» die Genossen hiermit eingcladen. Tagesordnung: 1. Mitteilungen. 2. Nichtigsprechung der Jahresrechnungen auf 1914 und 1918. 8. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. 4 Genehmigung der HauSHMIplchie- b- Festsetzung des Beitragssatzes. 6. Neuwahl de« Genosscnschajtsoorstandes, Vorsitzenden und deren Ttellvonreto. 7- Festsetzung der Entschädigung stlr den Vorsitzenden und d«n Schatzmetst«, 8. Sonstige Anträge. Oberschlcma, am 80. Oktober I91S. D«r Rorftaad. Gemelndtvorstand Vogelgesang, vorfi-ender- L BerwaltnngSgehilfe für die Kanzlet, L Verwaltnngsgehil-e für die Kasse und L Berwaltnngsgehilfe für das Meldeamt ««sucht, Gehalt: 1080 Mark. Bewerbungen bl« 10. November erbeten. r Gemeinderat Leubttty de» «erbau. Jahrmarkt (nur Krammarkt)^ * am S. «nd 7. RovOMder LK1V M MdsnstoW. ^2« xZ stzZ k s 8 Bekanntmachung. Die Fleischer des Bezirkes, die Mitglieder j>eS BiehhandelSvcrbandeS für baS Königreich Sachsen sind, werden hiermit darauf aufmerksam gemacht, das kiinstig mit den Bezugsicheincn gleich» zeitig eine KausSanz> ige auSgegeüen wird. Sie hat die Form einer Doppelpostkarte, ist in allen ihren T ilen sorgjältig aus ufiillen und vom Verkäufer des SchlnchtstückeS mit zu unterschreiben. Die eine Halste ist vvm Fleischer sosort am Tage der Abnahme deS ScklachttiereS an den BichhanbelSverbank» in Leipzig abzusendeu, während die andere Hälue an den Berküilser äuSzuhändigcn ist. Soweit in der Woche v m 28.-28. Oktober schon Bezugsscheine auSgcgebeu sind, werde>r die notwendigen Karten durch die Gemeindebehörde noch unchgeliesert'werden. Die Nachmeldung ist unbedingt erforderlich. Wer diesen Anordnungen znwiderhandelh wird nach 8 6 der Verordnung deS Kgl. Minist. d. Annern vom 1l. Febr. 19l6, Nr. 64o. 116. III. Betrieb des Biehandels lm Königreich Sachsen betr., itiit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1800 bestraft und hat überdies de» Verlust seiner Mitgliedskarte zu gewärtigen. A«p r. (strzgeb., nm 28. Oktober 1916. Vieh- und Fleischvertcilungsstelle der Bezirksverbandes Schwarzenberg i» Aue i. Erzg. » vr. Fabian. Nachdem das auf Blatt 95 drö Grundbuchs fär Nothenhammer-giitterSgrün eingetragene Bergbnurecht Kortnua bei Rittersgrii» dem Berechtigten zufolge rcchtZkräitiger Gntscheiduug entzogen tuorden ist, wird dies gematz 8 391 de« Allgemeinen Berggesetze:« in der Fassung vom 81. Augtvl 1910 mit dem Bemerken bekannt gemach^ das; die Hnuthekeu-Gnmdschuld- und Nentcuschuldgläubiger und diejeilircii, die auf Grund eines voll- slrcckbareu Tit-lS die ZwnnaSvollstrccknng in das Vermögen deS Bergbnnberechtigten herbeizuführen in der Lage sind, binnen drei Monaten nach dieser Bekanutma hnng die Zwangsversteigerung des rechts kräftig entzogenen BergbanrechteS bei dem unterzeichneten Amtsgerichte beantragen können, widrigen falls nach Ablauf dieser Frist daz bezeichnete Berbaurecht erloschen ist. (8»92 Abs. 1 und 2 deS Allge meinen Berggesetzes;. Schwarzenberg, am 25. Oktober 1916. Königliches Amtsgericht. Die Geschäftsräume des unterzeichneten Amtsgerichts werden K-reliag und Sonnabend, Sen Zt. »nd 1. November 1N18 gereinigt. An diesen Tagen werden nnc dringliche Sachen erledigt. , Königliches Amtsgericht Löftnitz, s" »«eiMN,e MM »ti W »«I«,«««« »«« »«4 »u.^°u7d'i.W »«m«W «er»«n. Hauvt,»sch»f»«ft«ae« in S-n««i«» Stzat« und <S<W»«U»»«'»- I LS. Lahrg.