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MU W Frailkellberger TUblatt M WckWM Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg In Frankenberg i. Sa: — Druck und Verlag von C. G. Roßberg tu Frankenberg i. Sa. 77. Jahrgang 192 Sonntag, dm 18. August 1918 SS Z" 8> s Güte V«r- Aufbewahrung vorgesehenen Bestimm werden: v» traten zwei andere ei», di« um so kräftiger für die flämische besteht, daß durch genehmigter Liefe- v» ve c» ? - - § 8 17. Kaufpreises für das abgenommene Nach Befinden gelten Herbstgemüse für die mungen. Die Zahlung des s k s I« r jenigen Betrag erreichen, der für die gleiche Menge und auf Grund eiites Lieserungsvertrages zu zahlen ist. und zwei Juristen, erklärten sofort, daß sie auch m der Gefangenschaft nicht aufhören wollten, für die Freiheit ihres Volkes zu kämpfen, wie sie es an der Front getan. Si«, haben in zwei Broschüren („Entwicklungsgang der flämischen Bewegung an der Front" und „Flanderns Wehklage an der Pser"), die in nächster Zeit in Brüssel erscheinen werden, ein crschü:te"ndes Bild von den Leiden und Demütigungen der Finnen im belgischen Heere entworfen. Dadurch, daß sie eine Unmenge von Beispielen anführen, für deren Wahrheit sie sich mit ihrem vollen Namen verbürgen, haben sie ein Dokument geschaffen, dessen geschichtliche Tragweite noch nicht abzusehcn ist. Rückhaltlos sehen sie sich für ihre gute Sache ein, trotzdem sie wissen, das; ern Teil ihrer verblendeten Lands leute, und vor allem die gegnerische Presse, versuchen wer den, ihre Ehre in den Staub zu ziehe». In der Geschichte des Frciheitskampfes des flämischen Bölkes werden die Name» De Schaephrijver, Charpentier, van Sante und Hasacrt nicht vergessen werden. gische Regierung und die Heeresleitung wehren sich verzweifelt gegen diese Bewegung, die aus dem Volke heraus geboren wurde und so gar nicht in ihre Politik hineinpatzt. Alle Ver-. sammlungen wurden verboten, auf das Lesen aktivistischer, d. h. flämisch-selbständiger Zeitungen Hohs Strafen gesetzt, Führer und Redner verbannt, degradiert, cingesperrt, di-: Flamen wurden von Offizierstellen oder einflußreichen Posten ferngchalten. Aber das half alles nichts, nur fester schlossen 'M ten Waren aüfgeltellt werden, b) wenn Grund zu der Annahme die Versendung die Erfüllung rungsverträge gefährdet würde. 8 7. Di» Genehmigung darf nicht versagt Gemüse erfolgt Zug uü, Zug, spätestens 8 Tage nach Ab nahme! Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt an mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbank-Diskontsatz zu verzinsen. 8 18. Die Höhe der Gebühr, die der Hauptsammelstell«, sowie ihren Unteraufkäufern fyr die Erfassung des Gemüses zusteht, wjxd von der Neichsstelle für Gemüse und Obst und der Lan desstelle — Geschäftsabteilung — festgesetzt werden; die Ge bühr stellt gleichzeitig das Entgelt für die Ucberwachung des Anbauers, der Aberntung, Verladung und Beförderung der Waren dar. 8 19. Die Hauptsammelstellen haben nach näherer Anweisung der Landesstelle — Geschäftsabteilung — Listen zu führen, aus denen die erteilten Genehmigungen, nach Nummern bezeich- net, sowie die Art und Menge der Ware, "Absendungs- und Bestimmungsort, der Name des Absenders, und Empfängers, sowie der Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen sind aufzubewahren und aus Erfordern alsbald, jedoch spätestens am Schluß der Versandzeit, an die Landesstelle — 'Geschäfts abteilung — «inzusenden. V. Auskunstspflicht. 8 20. Alle Besitzer von Kontrollgemüse haben der Landesstekle und den Hauptsammelstellen auf Erfordern Auskunft über das vorhandene Gemüse nach Gewicht und Art zu geben. Sie nähme innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Erzeuger ver pflichtet, das Gemüse weiter ordnungsgemäß zu verwahren, die in den Lieserungsverträgen für Vie flämische bewegung in belgilcden Heeke Die brutale, rücksichtslose Kriegführung der Entente bringt 8 16- Die Abnahme des übernommenen Gemüses soll — sandmöglichkeit und geeignete Witterung vorausgesetzt — spä testens binnen 1 Woche von dem Tage an erfolgen, an dem die llebernahme erklärt worden ist. Erfolgt die Ab sind ferner verpflichtet, die War« pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch bis zur Versendung aufzubewahren und zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betrieb bleibt zulässig. j VI Eigcnwm«übertragmg. Das Eigentum an Kontrollgemüse kann auf Antrag der Landesstelle — Geschäftsabteilung — durch Anordnung der Landesstelle — Verwaltungsabteilung — auf di« in d«m An- trage bezeichnete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht b»r ab- geernteten Erzeugnissen über, sobald die Anordnung dem Be sitzer zugeht. Sind die Erzeugnisse noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln, pach Bedarf auch abzuernten. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an di« Stelle des "Besitzers, dem die Anordnung zu- gestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Ab- erntung sorgfältig auszuführen. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstpreise von der LandesFelle — Verwaltungs abteilung — bestimmt. Hat der Besitzer «in«r Aufforderung zur lleberlassung der Vorräte innerhalb der bestimmten Frist nicht Folge geleistet, so ist e«n nach Ermessen f«stzusetzsnd«r Abzug zu machen. VII. Behandlung von Streitigketten. 8 22. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vor- schriften der 88 14 bis 17 und 22 ergeben, entscheidet end gültig das Ministerium des Innern — Landeslebensmsttek- amt —. Verordnung über de» Verkehr mit Herbstgemüfe der Ernt« 1918 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat durch Ver ordnung vom 19, Juli 1918 Neichsanzeiger 176 vom 29. Juli 1918 Vorschrift««! über die Bewirtschaftung des Herbst gemüses her Ernte 1918 erlassen. Auf Grund dieser Verord nung finden im Gebiete des Königreichs Sachsen folgende Bestimmungen Anwendung: I. Kontrollgemüfe. 8 1- Von den Vorschriften dieser Verordnung werden nur be- troffen: Weitzkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Grünkohl, Möhren all«r Art und Zwiebeln (Kontrollgmeüse). Den Vorschriften unterliegt auch solches Kontrollgemüse, das zwar vor dem Inkrafttreten dieser Perordnung ver- äutzert ist, aber «rst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgesetzt wird, insbesondere auch Kontrollgemüse, das zur Er füllung von Pachtverträgen bestimmt ist. II. "Absatzbeschränkung. . - 8 2. Jeder Erzeuger von Kontrollgemüfe, das außerhalb eines genehmigtest- Lieserungsvertrages abgesetzt wird, ist, bevor er solches an Dritte abgibt, verpflichtet, «s der zuständigen Gemüsehauptsammelstelle, weiterhin Hauptsammelstelle ge nannt, oder deren Unteraufkäufern persönlich oder, schriftlich zur Uebernahm« anzubieten. Die Hauptsammelstelle und ihre Unteraufkäufer sind vom Kommunalverband öffentlich bekannt zu machen. 8 3. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt: n) der unmittelbar« Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher, wenn an ein Md demselben Tage nicht mehr als 5 kg — bei Zwiebeln 1 fg — an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden, b) der Absatz an und durch den Kleinhändler, mit , Ausnahme von Waggonladungen, c) der Verkehr zu und auf benachbarten öffentlichen Märkten, mit Ausnahme von Waggon-Ladungen, 6) der Absatz seitens der Mitglieder eines landwirt schaftlichen Hausfrauenoereins an und durch diesen Verein im Kleinhandel. 8 4. In besonders.gearteten Fällen können mit Zustimmung der Landesstelle — Geschäftsabteilung — weitere Ausnahmen von der Absatzbeschränkung des 8 2 vom Kommunalverband de» Erzeugungsortes bewilligt werden. Im Falle der Ab lehnung kann die Entscheidung der Landesstelle für Gemüse und Obst (weiterhin Landesstelle genannt) — Verwaltungs abteilung — angeruf«» werden. Diese entscheidet endgültig. III. BtrfandgenchmiWng. 8 s. Kontrollgemüse.(auch durch Lieferungsverträg« gebun dene« Gemüse) darf allein oder zusammen mit anderen Er zeugnissen mit der Eisenbahn oder mit dein Schiff — nur mit Genehmigung der Landesstslle — Geschäftsabteilung — v»rsandt werden. ß 6. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen: a) wenn die Innehaltung der Richtlinien gefährdet wird, die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder der Landesstelle über die Verteilung der erfaß- a) wenn-es sich um solches Gemüse handelt, das zur Erfüllung von genehmigten Lieserungsverträgen ver sandt werden soll, b) bei sonstigem Gemüse in den Fällen des § 3 sowie dann, wenn es der Besitzer L«zm eigenen Verbrauch an einem anderen Ort bestimmt hat und zu diesem Zweck ausführen will, c) sofern die zuständige Hauptsammelstelle die Ueber. nahme des ihr angebotenen Gemüses (8 14 Ms. 1) abgelehnt hat. . 8 8- Di» Versandgenehmigung wird be« Wagen- bezw. Schiffs ladungen sowie bei Stückgut- (Erpreßgut-)Sendungen durch «inen Aufdruck auf den Beförderungspapieren erteilt, der folgenden Wortlaut hat: kg Kontrollgemüse zur Be förderung mit der Eisenbahn (Schiff) zugelassen bis zum (Ort, Datum, Dienststempel, Unterschrift"). Beim Fehlen des Aufdrucks wird die Sendung bahn- seitig zurückgewiesen; ebenso erfolgt die Zurückweisung der Sendung, wenn Frachtbriefe oder Lisenbahnpaketadressen mit Aenderung««, insbesondere bei den Gewichtsangaben, vorgelegt werden. » Sach« warben, Versuche, Versammlungen gewaltsam aufzu lösen, wurden mit Gewalt beantwortet, Maschinengewehre und Handgranaten traten in Tätigkeit, und die Flamen blieben obenauf. In ihren Druckereien stellen sie Flugblätter her, die ii« Massen unter den Soldat«« v«rbreitet werden, offene Briefe, die von.dein Feuer echter vaterländischer Begeisterung durchglüht sind, wurden an den König, an die Großmächte, an den Kardinal Mercier gerichtet. Durch Gefangene, die zum großen Teil Schriften und Flugblätctr bei sich führen, haben wir Kenntnis erhalten von dieser Bewegung, dis durch nichts mehr wird aufgehaltcn w«rd»n künn»n. Vier vo« ihnen, Student»«, Uvei Theologe« über die Bevölkerung Belgiens immer mehr Jammer und Elend. Die flämischen Städte, namentlich die Orte an der Front, wisse« davon ein trauriges Lied zu singen. Jetzt , >>», werde« nu« auch die flämische« Soldaten, die für England ! sich die nationalen Bande, für jedeii vertriebene« Führer und Frankreich seit Jahren bluten, deren Angehörige viel- r,.» fach unter den Kanonen und Fliegerbomben der „Bundes- genossen" in ständiger Todesangst leben, geknechtet, gequält, entrechtet, nur weil sie Flamen sein wollen, weil sie ihre Sprache sprechen und als ein freies Volk selbst über ihr Geschick bestimmen wollen. Engländer und Franzosen pflegen ui« Mittel zur Unterdrückung unbequemer Elemente nicht verlegen zu sein, und so haben sie an der belgischen Front ein ganzes System zür Erniedrigung d«r Flamen eingesührt. Aber den schwerfälligen Flame«« sind die Augen aufgegangen, sie haben ihren wahren Feind erkannt und geschlossen den Kampf gegen ihn ausgenommen. Schwer ist dieser Kamps, denn di» ganz pntpr d»m Einfluß der Snt»nt« stehend» b»l- s 8 9. Nach Aufgabe der Ware zur Beförderung auf der Eisen bahn oder im Schiff ist der Absender nur noch mit Geneh migung der Landesstelle — Geschäftsabteilung — zu -bestim men berechtigt, daß die Auslieferung an einen änderen als den in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen- hat. 8 10. Der Antrag auf Erteilung der Versandgenehmigung ist bei der zuständige«« Hauptsammelstell« oder ihren Unterauf- käufern (8 2 Abs. 2) persönlich oder schriftlich zu Fellen, Auf Verlangen können in geeigneten Fällen die Versandgeneh- migungen im voraus gegeben werden. 8 11- An Stelle der Hauptsammelstell« ist zur Vermittlung und Aushändigung der Versandgenehmigung der Komnumalvek- band zuständig: a) wenn es sich um eine Ausnahme nach 8 4 handelt, b) wenn die Genehmigung auf Grund von 8 6 von der .Hauptsammelstelle versagt worden ist und hier gegen begründete Beschwerde beim Kommunalver- band erhoben wird. 8 12. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Ausfertigung Äs erster Tag mitgerech- n«t wird. 8 13. Die Gebühr für die Erteilung jeder Versandgenehmigung beträgt bei Bahnwagen- und Schiffsladungen 50 Pfennige, in allen andere« Fällen 10 Pfennige. I V. Uebernahm«, Abnahme And Vergütung de» Gemüses. 8 14- Die Hauptsammelstelle hat innerhalb von 5 Tagen nach dem Angebot (8 2) zu erklären, ob und wieviel sie von dem Gemüse übernehmen will. Nicht fristgemäße Erklärung gilt als Ablehnung. Der Erzeuger hat das von der Hauptsammelstelle zur llebernahme bestimmte Gemüse auf Abruf nach den ergehenden Anweisungen zu liefern. Die Hauptsammelstelle ist berechtigt, die Lieferung an sich selbst oder an «inen von ihr zu bezeichnenden Kommunal verband, an eine Fabrik oder an einen Großverbraucher! zu v-rlange«. Die Verrechnung erfolgt auch in diesen Fällen mit der Hauptsammelstelle und durch diese. 8 15. Die von der Hauptsammelstelle oder von dritten Ab nehmern zu zahlenden Preise werden jeweilig von der Lan desstelle — Verwaltungsabteilung — festgesetzt, dje sonstigen Lieferungsbedingungen von der Landesstelle — Geschäfrs- abteilung —. In keinem Falle darf der zu gewährende Preis chen- VIII. Strafvorschrjste». 8 23. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd früchte MM 3. April 1917 (Reichs)Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ab sie den« Täter gehören oder nicht., IX. Inkraftsetzung. 8 24. Di« Verordnung tritt bezüglich des Absatzes von Zwie beln sofort, im übrigen zu den von der Reichsstelle für GemÄe und Obst noch zu bestimmenden Zeitpunkten in Kraft. Mit dem Tage, an welchem die letzteren Bestimmungen hiernach in Kraft treten, sind durch die Reichsstelle außer Kraft gesetzt: 1. die Bekanntmachung über Gemüse vom 12. Sep tember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 219 vom 14. Sep tember 1917) sowie sämtliche auf Grund dieser Be- kanntmachung erlassenen Sonderbestimmungen, 2. die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 88 vom 15. April 1918) und vom 24. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 151 vom 29. Juni 1918). Dresden, d«n 5. August 1918. Ministerium des Inner». . Nachstebsnde Bekanntmachung wird hiermit zur üfsent- liche« Kennrnis gebracht. Dresden, am 9. August 1918. Ministerium de« Inner«. Bekanntmachung über den Absatz von MüttersSsten und Fruchtsirupeu. Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Ges.-Bl. S. 46) gebe«« wir in Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37 vom 12. Februar 1818) bekannt, daß Fruchtsäfte (Muttersäfte und Fruchtsiruve) aller Jahrgänge, also auch Säfte diesjähriger Pressung, ohne unsere Genehmigung von den Erzeugern nicht abgesetzt werde« dürfen. Wir weisen gleichzeitig darauf hin, daß auch diejenige« nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Fruchtsästen, welche jähr lich weniger als 20 Dz. Fruchtsäfte Herstellen, ihre Erzeug nisse, und zwar bis zur Festsetzung neuer Preise auch Säst« der Ernte 1918, nur zu de«« in der Bekanntmachung vom" 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37) festgesetzten Hersteller preisen absetzen dürfen (8 2 Satz 3 der Verordnung vom 23. Januar 1918 — RGBl. S. 46 —). Jeder Weiterabsatz dieser Erzeugnisse ist verboten. Berlin, den 12. Juli 1918. Krtegsgesellschast für Obstkonserven und Marmelade« m. b. H. Klein. Dr. Lehmann.