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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Roffen, Siebenleh« und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königs. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Zwanzigster Jahrgang. -freilag, den 13. Januar 1860. 2. Verantwortlicher Nedacteur und Verleger: Albert Reinhold. Von dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vierteljabraanz beträgt 10 Ngr. Sämmtliche Königs. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl in der Redaclion, als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bi« längsten» Donnerstag Vormittag, in Tharand und Nosscu aber bis längstens Mittwoch Nachmittag erbeten. — Etwaige Beiträge, welche der Tendenz deS Blattes entsprechen, sollen stets mit großem Danke angenommen werden. Die Redaktion. Verordnung, die in Böhmen ausgebrochene Rinderpest betreffend. Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, nachträglich zu der Verordnung, welche in Folge de» Ausbruches der Rinderpest in einigen, zum Theil benachbarten «Legenden des Königreichs Böhmen unter dem -7. vorigen Monats erlassen worden ist, andurch Folgendes zu verordnen: I) Da« Verbot der Einfuhr aus Böhmen nach Sachsen hat sich nicht bloS auf lebende« Hornvieh zu erstrecken, sondern demnächst auch auf frisches Fleisch, robeHäute, Hörner, Klauen, Haare, Talg und Abfälle aller Art vonHornvieb. r) BiS auf Weiteres wird demnächst hierdurch auch die Ausfuhr von lebendem Hornvieh jeder Art aus dem Jnlande nach dem Königreiche Böhmen, sowie 3) Die Verwendung von Hornvieh al- Zug- und Vorspannvieh, und dies zwar ebensowohl in der Richtung von Böhmen nach Sachsen als von dem Jnlande aus nach Böhmen verboten. 4) Hornvieh, welches vom Jnlande aus nach Böhmen ausgeiührt. oder in derselben Richtung zum Ziehen oder als Vorspannung verwendet worden, ist, sobald dasselbe von Böhmen aus über die Grenze nach Sachsen zurückge- bracht wird, al« aus Böhmen eingeführtes anzuseben und zu behandeln. S) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen stnd mit der in der Verordnung vom 27. vorigen Monats angedrohlea Straf« von it! bis >00 Thalern oder nach Befinden entsprechender Gefängnißstrafe zu ahnden. Auch ist P bei Zuwiderhandlungen gegen dasEinfuh-verbot vom 27. vorigen Monais gegen «le vorstebende» Bestimmungen unter No. l, 2 und 3, beziehentlich, was das aus dem Jnlande kommende Hornvieh anlangt, in dem Falle unter No. 4 und wenn die Zuwideihanttung nach dem Eilaste ter gegenwärtigen Verordnung begangen ist, bas betreffende Stück Vieh, beztehendtich die betreffende Waare (No. 1.) zu confiscrren und ohne alle Nachsicht, beziehendlich zu tödien und zu verscharren Diese Lonsiecation, Tödtung und Verscharrung hat auch dann einzutreten, wenn der Lontravenient nicht über der Zuwtderbandlung betroffen, sondern die Letztere -erst soäter ermittelt wird. Etwaigen Recursen gegen die ungesäumte Ausfüh.ung der vorstehenden Anordnung ist in keine« Kalle aufschie bend« Wirkung betzulegen. l Dresden, am 3. Januar tS6S. . Ministerium des Innern. (gez.) Frhr. von »eust Weiß. Umschau. Wilsdruff, am H. Jan. In unserer Stadt ist, wie aus den Inseraten ersichtlich, Herr B. Otto mit einem neu arrangir- ten Naturalien-Cabinet angekommen. Nach genom mener Einsicht haben wir unö überzeugt, daß das selbe sehr verschiedenartige Gegenstände aus allen Reichen der Natur enthalt und des SehenSwertben und Merkwürdigen Mancherlei bietet, so daß wir den Besuch der Sammlung namentlich allen denen, vorzugsweise Kindern empfehlen, welchen dergleichen noch etwas Neues ist. In den mannichfachsten Truppirungen finden wir dort unter hundert anderen