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KOMM ßk UlskH Marandt, Nossen, Sieöenteßn und die Himgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den ^tadtrat zu Milsdruf^, sowie für das Rgl. Horstrentamt zu Tharandt. , Lokalblatt für Wilsdruff, « Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkqardlswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, KeffelSdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Minzig, Neukirchen, Neutannebera, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdmff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf, Steinbach bei Mohorn« Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Wristropp, Wildoerg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf., Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens mittags 12 Uhr angenommen. — JnsertionspreiS 15 Pfg. pro viergespaltene KorpuSzeile. Druck und Verlag von Martin Berger 8- Friedrich in Wil-druff. — Verantwortlich sür OerMches und den Inseratenteil: Martin Berger, sür Politik und die übrigen Rubriten: Hugo Friedrich. No. 131. Sonnabend, den 5. November 1964. 63. Jahrg. Ortsübliche Bekanntmachungen betreffend. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft hat mit Zustimmung des Bezirksausschusses die ortsstatutarischen Beschlus e der Gemeinden Bohnttzsch, Limbach, Wendischbora, Neukirchen und Seeligstadt genehmigt, wonach daselbst die Ver kündigung allgemeiner Veröffentlichungen in Gemeinde- und ortspolizeilichen Angelegen heiten von jetzt ab dnrch Anschlag, und zwar in Bohnitzsch, Limbach und Wendtschdora am Amtslokale des Gcmeindevorstandcs, in Neukirchen am Göbel'schen Gasthofe und in Seeligstadt am Hause des Bäckermeisters Schütz erfolgt. Meißen, am 28. Oktober 1904. Königliche Amtshauptmannschaft 4720 -Lossow. x Hk. Versammlung betreffend. Für die mit Ende dieses Jahres infolge Ablaufes der Wahlzeit als Vertreter der Höchstbesteuerten aus der Bezirksversammlung der unterzeichneten Königlichen Amts- Hauptmannschaft ausicheidenden Herren Kommerzienrat Haase-Meißen, Baumeister Otto-Meißen, Ritterqutspachter Steiger-Löthain, Geheimer Ockonomierat Steiger- Leutewitz, PrivatuS «Aerlach-Niederwarlha und Ziegeleibesitzer Ruvolph-Meißen sind die erforderlichen ErgänzungSwahlcn auf die Zeit vom 1. Januar 1905 bis 31 De- zember 1910 vorzunehmen. Diese Wahlen finden den 24. November, vormittags 40 Nhr, statt. Die stimmberechtigten Höchstbesteucrten des hiesigen Bezirkes werden daher hier- durch eingeladen, zu dem gedachten Zeitpunkte im kleinen Saale des Gasthauses „Ham burger Hof", hier, sich einzusinden und die Wahl unter Leitung des unterzeichneten Amrshauplmannes vorzunehmen. Bemerkt wird, daß diejenigen Stimmberechtigten welche bis 11 Uhr des obgedachten Tages in dem Wahllokale sich nicht eingefunden haben, von der Teilnahme an dieser Wahl ausgeschlossen sind. Meißen, am 3. November 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. Lossow. Hk^ Ergänzungswahl sür die Handelskammer zu Dresden. Für die in diesem Jahre stattfindende Ergänzungswahl für die Handelskammer zu Dresden sind zufolge Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern gemäß dem Gesetze vom 4. August 1900 in der 16. Wahlabteilung, umfassend die Amtsgerichts bezirke Lommatzsch, Nossen und Wilsdruff, einschließlich der Städte Lommatzsch und Nossen 2 Wahlmänner zu wählen. Die Abgabe der Stimmzettel erfolgt nach Belieben der Wahlberechtigten entweder Montag, de« 7. November d. I. im Standesamrszimmer des Rathauses zu Lommatzsch oder Mittwoch, den S. November d. I. im Sitzungszimmer des Rathauses zu Nossen Wahlberechtigt für die Handelskammer sind (ohne Rücksicht auf die Staats' Reichsangehörigkeit): 1. die natürlichen (sowohl männlichen wie weiblichen) oder juristischen Personen, die ein Handelsgewcrbe im Sinne von §8 1 und 2 des Handelsgesetz, buches betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handels- register eingetragen sind, ausgenommen jedoch die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, dieneben ihrem Handwerke kehr selbständiges Handelsgewerbe betreiben; 2. die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Handwerk ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben und vor der Urwahl entweder der Handelskammer oder vor der Stimmabgabe dem Wahlleiter die Erklärung abgeben, zur Handelskammer wahlberechtigt sein zu wollen; 3. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genoffenschaften, sofern sie ein Handelsgewerbe betreiben; 4. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staat licher Gewerbeunternehmungen; die unter 1—4Genannten insgesamt, sofern sie innerhalb der Wahlabteilung mit einem gewerblichen Einkommen (Spalte ä des Katasters) von über 3100 Mk. eingeschätzt und nach der Rev. Städte- bezw. Landgemeindeordnung (§44 bezw. §35 a—Z) zur Ausübung des Stimmrechts bet den Gemeindewahlen berechtigt sind; außerdem o. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Der Stimmzettel ist durch den Wahlberechtigten persönlich abzugebeu; jedoch können weibliche Wahlberechtigte ihre Stimme auch durch einen mit Vollmacht versehenen Vertreter ab geben lassen. Nur dnrch Vertreter können ihre Stimme abgeben lassen: a) die juristischen Personen und zwar durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; b) der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände, und zwar durch die Leiter der betreffenden Betriebe oder durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; c) die Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht im Kammerbezirke ihren Sitz hat, und zwar durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; ä) die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen und zwar durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vormund). Wählbar zu Wahlmänneru sind nur diejenigen zur Handelskammer wahlberechtigten männlichen Personen sowie die gesetzlichen Vertreter der zur Handels kammer wahlberechtigten juristischen Personen, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu den oben festgesetzten Zeiten beim Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen ihre Wahlberechtigung nachzuweisen. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht, wenn der Wahlberechtigte in der von der Handelskammer aufgestellten Wahlliste eingetragen ist. Meißen, den 14. Oktober 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. I V 4522 1V Ur. Heerklotz,'Reg.-Ass. R. der Hofequipage stürzten und die Deichsel brach. Prinz und Prinzessin Leopold blieben unverletzt. Freitag, den 11. November d. I. im Hotel zum weißen Adler zu Wilsdruff, -von vormittags 9 Uhr bis 1 Uhr nachmittags; jedoch darfleder Wahlberechtigte nur einmal seine Stimme abgeben. pslitiiche Rundschau. Wilsdruff, 4. November 1904. Deutsches Reich. Die Zivilliste für den Großberzog von Mecklenburg-Schwerin wird nun doch von der Remerung Mecklenburgs dem Lande nicht zugemutet werden Die Meldung, daß das geschehen sollte, wird von der Meckl Ltg " als „auf einem Mißverständnis beruhend« bezeichnet' Den mecklenburgischen Steuerzahlern Wird dieses „Mißverständnis" nicht gerade unangenehm sein. Unfall der Großherzogin vou Luxemburg. Dle 71 jährige Großherzogin von Luxemburg erlitt einen Unfall im Zimmer und brach den rechten Unterarm. Ihr Zustand ist den Umständen nach befriedigend. Unfall eines bayrischen Prinzenpaares. Als Prinz und Prinzessin Leopold spazieren fuhren, stieß ihre Equipage mit einerDroschke zusammen. Die Pferde Wegen eines dreifachen Hochs auf den Herrgott wurde in Blankenburg eine Frau aus Holzerove zu 10 Mark Geldstrafe verurteilt. Sie hatte beim Grastanzfest die Ansprache gehalten und glaubte die Rede, in der sie Gott für den Erntesegen dankte, nicht wirksamer schließen zu können, als durch ein kräftiges „Darum stimmt ein mit mir in den Ruf: unser Herrgott, er lebe hoch und aber- mals hoch und zum dritten Male hoch!" Das Schöffen- gericht nahm an, daß die Frau nicht beabsichtigt habe, die Religion zu verspotten, sondern, daß es ihr mit dem Rufe völlig ernst gewesen sei, aber die unpassende Wendung habe doch auf manchen Zuhörer verstimmend gewirkt, und darum sei auf eine Strafe von 10 Mark zu erkennen. Ein Urnenhain für die Aufnahme der Urnen Feuerbestatteter wurde in Hannover durch den Verein für Feuerbestattung errichtet. Die Stätte liegt in den Anlagen des Engesohder Fried- Hofes und ist, abgesehen von dem Platze und dem gärtnerischen Schmuck, mit einem Kostenaufwande von ca. 5000 Mark fertiggestellt. Die Aufstellung einer Urne im Urnenhain kostet für die Dauer von 40 Jahren 75 Mark. Vom Hereroaufstand. Gei! 'i. Trotha meldet aus Windhuk: Durch eine Patronin, von zwanzig Man» wurden am 30. Oktober von Gochas abgeholt und nach Gibeon ge bracht: Fr Missionar Berger, Frau Hilscher und Fräulein Wiprecht. re Patrouille hatte ein dreistündiges Ge fecht mit Gochas-Hottentotten, die in der Richtung aufRietmontauswichen. Diesseits keinerlei Verluste, die feindlichen unbekannt. Die Gochäs-Hottentotten sind anscheinend noch im eigenen Lande, sollen aber eine Ver einigung mit den Witbois in Rietmont beabsichtigen. Von Packrim ist der Feind wieder zurückgezogen. Am Fischfluß sind zahlreiche Witbois. Die Namen der in Gochas er mordeten Weißen werden noch festgestellt. — Ein auS Kapstadt eingegangenes Telegramm besagt: Nach einer Meldung des Bezirksrichters Forkel in Keetmannshoop sind die Maltahöher Huwitz, Herrmann, Semper und Bähe