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Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDimstags und Freitags. — Abonuemeutspreis vierteljährlich 1 Akk., durch die Post bezogen 1 Mk 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. WiM Mm, Siebtckhn und die UmMenden. —— Imtsölull Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Insertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene CorpuSzeile. für die Kgl. ^lmtshauptinannschaft Meißen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. No. 80. Dienstag, -en 7. Oktober 1890. Aekanntmachung, die am 1. Dezember 18W vorzunehmende Volkszählung betreffend. Am 1. Dezember dieses Jahres ist in Gemäßheit eine» Beschlusses des Bnndesrathes eine Volkszählung vorzunehmen. Es wird dies unter Bezugnahme auf die vom Königlichen Ministerium des Innern deshalb unterm 15. August dieses Jahres erlassene Verordnung hiermit zur Kenntniß der Einwohner des hiesigen Verwaltungs-Bezirkes gebracht mit dem Bemerken, daß die Ausfüllung der ihnen in ihrer Eigenschaft als Haushaltungsvorstände, einzelne selbstständige Per sonen, Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von Anstalten zugehenden Listen nach Maßgabe der denselben vorgedruckten allgemeinen Anleitung und bez. Probeausfüllung von ihnen selbst oder bez. durch geeignete Vertreter zu bewirken ist, und daß man bei der Wichtigkeit und der Bedeutung der Volkszählung erwartet, daß dies allenthalben vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen werde. Die sämmtlichen Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungs-Bezirkes mit Einschluß der Städte Wilsdruff und Siebenlehn aber erhalten gleichzeitig Anweisung, ihren auf das in Rede stehende Zählungsgeschäft bezüglichen und in Eingang« gedachter Ministerialverordnung näher vorgeschriebenen Obliegenheiten allenthalben pünktlich nachzukommen, insbesondere aber dafür besorgt zu sein, daß die nach § 4 Punkt 2 ff. der mehrgcdachten Verordnung nachgelassene Bildung von Zählungskommissionen längstens bi« zum 15. November diese« Jahres erfolgt, auch, wo solches nöthig, die Eintheilung der Gemeinde in Zählbezirke und Annahme der Zähler bis spätestens zum 20. November dieses Jahres beendet ist. Die erforderlichen Drucksachen werden den Ortsbehörden rechtzeitig von hier aus zugehcn. Meißen, am 1. Oktober 1890. Königliche Amtshaaptmannschaft. Bekanntmachung. Wohnung und Expedition des Unterzeichneten befindet sich Cölln (Elbe) No. 3 unmittelbar am Bahnübergänge. Expeditiöuszeit täglich 11—12 Uhr Vormittags. Cölln, den 2. Oktober 1890. Der Königl. Bezirksarzt. Vm. Liter. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Lokalitäten bleibt das unterzeichnete K. Amtsgericht Sonnabend, den II. Oktober 18SO geschloffen. Königl. Amtsgericht Wilsdruff, den 6. Oktober 1890. Bekanntmachung. Am 22. und 28. September d. I. ist in hiesiger Stadt je ein Armband gefunden worden. Unter Hinweis auf § 239 flgd. des Bürgerlichen Gesetzbuches wird Solches Behufs Ermitnlung der Eigenthümer bekannt gemacht. Wilsdruff, am 6. Oktober 1890. Der Bürgermeister. Ficker. Bekanntmachung. Eine Partie erlenes und birkenes Nutzholz und dergleichen Stöcke sollen nächsten Sonnabend, den 11. ds. Mts., Nachmittags 4 Uhr, bei den Bürgermeisterflecken gegen sofortige Baarzahlung verauktionirt werden. Wilsdruff, am 6. Oktober 1890. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Mittheilung und Dank. Die in der vorigen Woche für die durch die Hochfluth der Elbe geschädigten Bewohner in hiesiger Stadt veranstaltete Haussammlung hat einen Reinertrag von 28? Mark ergeben und ist derselbe heute an die Königliche Kreishauptmannschaft zu Dresden zur Absendung gekommen. Allen den edlen Gebern herzlichen Dank. Wilsdruff, am 6. Oktober 1890. Ter Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des § 2 des Einsührungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bet den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderath eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen ausgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffcnamte und Geschworenenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 10. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 16. ds. MtS., bei de« unterzeichneten Stadtgemeinderathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sub ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, den 6. Oktober 1890. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Gerichts verfaffungsgefeH vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen isi ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;