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Wochenblatt für für Erscheint wöchentlich 8 Mal (Dienstag und Freitag.) Abonnemenisprei» vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstag- bi» Mittag LS Mir. Erschein« wöchentlich S Mal Dienstag und Freitag. NbonnementspreiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Ps. Jnseratenannahme Montag- u. Donnerstags bis Mittag 18 Uhr. Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden für die König!. Amtshnnptmannschast zu Meißen^das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Dreiundvierzigsser Jahrgang. Nr. 54 Freitag, den 7. Juli 1883. unbedingt nicht gestattet. II. Holz Auktion auf Spechtshäufer StaatS Forstrevier Im Gasthofe zu Hartha sollen Mantas » LV »uli L883 Zu Vermeidung von Mißbrauch seitens dritter, unberechtigter Personen sind alle im Privatbesitze befindlichen Elbgondeln und Kähne am Ufer unter gehörigem Verschlusse zu halten. Sämmtlichen Eigenthümern von solchen Fahrzeugen ist ebenso wie den Elbfischern untersagt, die Boote an des Fahrens un kundige Personen zur selbstständigen Benutzung zu überlassen.^ Alle Boote haben sich von in der Fahrt begriffenen Dampf- und Segelschiffen, sowie Flößen dergestalt, daß die Fahrt derselben nicht behindert wird und Unglücksfälle vermieden werden, fernzuhalten. Auch müssen dieselben während des Fahrens bei Nacht oder Nebel, in Gemäßheit von H 52 der Verordnung, die ström- und schiff fahrtspolizeilichen Vorschriften pp. auf der Elbe betr., vom 2. Januar 1864 in der Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zwei über einander befindliche hellerleuchtete Laternen am halben Maste oder, wenn sie ohne Mast fahren, an einer anderen nach allen Seiten hin sichtbaren Stelle führen. Die Ueberwachung des Kahnfahrens auf der Elbe liegt de» Bezirksstromaufsichts- u. Wasserbaubeamten sowie den Polizeiorganen ob. Dieselben sind ermächtigt, solchen Personen, die ihrem Alter nach überhaupt nicht zum Kahnfahren zuzulassen sind (No. I.) oder die in einer für Andere oder fremdes Eigenthum gefahrdrohenden Weise Uukenntniß oder Unfertigkeit im Kahnfahren bekunden, letzteres — und zwar auch, wenn sie in Booten fahren, die ihnen eigeuthüinlich zugehören — ohne Weiteres zu untersagen, und ist den bezüg lichen Aufforderungen dieser Beamten sofortige Folge zu leisten. VI. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, insoweit sie nicht kriminalrechtlicher Ahndung unterliegen, polizeilich mit Geldstrafe bis zu 30 M. — oder entsprechender Haftstrafe geahndet. Meißen, am 2. Juli 1883. Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt. v. Bosse. Bekanntmachung, das Kahnfahren auf der Elbe betr. Mit Rücksicht auf die zunehmende Benutzung kleiner Kähne und Gondeln zum Befahren der Elbe wird für den Bezirk des unterzeich neten Elbstromamtes hierdurch Folgendes angeordnet. Das Kahnfahren auf der Elbe ist allen noch unerwachsenen Personen, die in einem Alter stehen, in welchem die erforderliche Fertig keit im Kahnfahren überhaupt noch nicht angeeignet und durch die nöthigen Körperkräfte unterstützt sein kann, und daher allen jungen Leuten unter 1b Jahren anders als in Begleitung Erwachsener — ohne Rücksichtnahme auf den Willen der Eltern oder Erzieher — von - auf dem Schlage der Abth. 48. auf den Schlägen der Abth. 2 u. 48. in Abth. 48. in Abthl. 2. weiche Klötzer (zu Röhren) - in Abthl. 2 u. 48. - Unterstärke, Hdt. weiche Derbstangen ',2» in Abthl. 14, 24, 44 u. 48. in 48. Uhr an Rm. Abthl. 2 u. 48. ,4 in Abthl. 2, 44 u. 48, 113 Rm. weiche gute Stöcke, R. von Schroter Oberstärke, Mittenstärke, Oberstärke, 2 2 1 530 778 242 32 2 1 1 20 13 18 6 1 0, 16-22 19—26 24 10—15 16—22 23—29 30-36 38 u.39 23 24 47 12—15 16—22 23-29 30—36 38 9 10-12 >3-14 7 u. 8 buchenes Klotz eichenes - buchene Stämme erlene - birkener dergl. weiche Wllhdrt. hartes Brennreisig, - weiches dergl., 3 69 1 49 25 I, 85, 4,sc> 2,8» 0,4N Die Kgl. Revierverwaltung. H. Schuman«. von vormittags II harte Brennfcheite, weiche dergl., harte Brennknüppel, weiche dergl., - Aeste, von vormittags S Uhr an ' om Mittenstärke, > Reisstangen II einzeln und partieenweise gegen bietend versteigert werden. Nähere Auskunft ertheilt die mitunterzeichnete Revierverwaltung. Tharandt und Spechtshausen, den 25. Juni 1883. Das Kgl. Forstrentamt. 145 - - wandelbare dergl., sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen msist- Abthl. Lr6imköl26r: