Volltext Seite (XML)
Zweites Blatt. WeMl sm MW Hßarandt, Mollen, Sieöenleßn und die Umgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Ztadtrath zu Wilsdruff sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdort, KleiuschHnberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu» tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Mhrsdorf bei Wilsdruff, .Noitzsch, Nothschönbera mit Perne, Sachsdors, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kessclsdors, Steinbach b. Moborn, Seeliaffadt, Svechtsbausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberq. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Pou bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uür angenommen. - Insertionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Nerlao von Martin Borger in Wilsdruff. — Verantwortlich iür die Redaktion Martin Berger daselbst. No 1. Montag, den 1. Januar 1SV0. S8. Jahrg. MiW z»r JeliMiiü auf das am 1. Januar 1WÜ beginnende 1. Quartal oes im 58. Jahrgang erscheinenden UocksMstt iüt Vkilsilruil, Idku-snlU, Itosssn, Zisdsnledn unll Vie Umgegonilen, Amtsblatt für Sie fiönigl. Amtsbauptmannschatt Meißen, kür Sa; fiönigl. Amtsgericht und üen Siacttrach zu AilsürlM, sowie kür üas Königliche forstrentam zu rßarantlt. I-olrsikIsit snnebeng, Si^ksnksin, 8isnken»1ein, 8u»'lkksnrlk»»»slile, LnoitLsvk, knumdsvk, 8eldigs k, Kssselsrlo^k, KlsinsvküiikL^g, Xlippksusvn, I.smpvi>»rlonk, k.in»dsvk, Dgunrig, Li>unü, 8er Uneken, 8eutsnnekei'g, 8üki»»eioi'k, 8ai*L»ok Ssolrsüonk, 8eelig»-sllt, SvkmiLrlswslüe 8ons, TEsindsvk dei Ke»»vlsrloi»k, 8keindsi:k bei Mokonn Unbe^sao^, Vilübei^g, Vke^ke^msilo^k, 2!suolk i^okle, k*obi^»üoi»k, 8pe«rkt»ksLi»vm>, . l^ä^ile^gsi'siloi'k u. «v. Ossselbe ei^eebeinr wövksntliOk 2 g^osse^ sllei^ 14 l^sge e^svkeinenüer' illueli'intei' Isn«l»»ii'tk»vksktl. üeilsge o Svitigs»^ 8onnt«xHsd«ilsge irZit Morlenbeilsg«, »OH«ie 2liekungsli»ken «fei' lkünigl. 8svk». k.snile»latte^ie. Wovkenspielplsn ÜSI» Itünigl- vnesrlnei» HektkesKei», neue»*« ^elegnsmme, neueele NIsvbnieklien u. ». Dem Unterhaltungsbedürfniß der verehrten Leser wird dnrch ein reichhaltiges Feuilleton, in welchem nur Erzählungen bester Autoren neben anderen interessanten Ar tikeln znm Abdruck gelangen, Rechnung getragen. Im Laufe des neuen Vierteljahrs werden verschiedene spannende Original-Romane von den bekanntesten Sckriflstellern erscheinen Allgemein interessante Nachrichten aus Stadt und Land werden stets mit Dank entgegengenommen und im redaktionellen Theil des Wochenblattes gern veröffentlicht anonymen Zuschriften wird aber grundsätzlich Aufnahme verweigert. Der Bezugspreis beträgt^ vierteljährlich 1 Mark 30 Pf., durch die Post bezogen frei ins Haus 1 Mk. 55 Pf. Inserate finden im Wochenblatt für Wilsdruff ore weitgehendste und wirksamste Verbreitung. Die Neu-Abonnenten erhalten einen 1900er Kratrs-Wand-Aalender auf Karton, der auf Verlangen und unter Vorzeigung der Quittung jederzeit verabreicht wird. Hochachtungsvoll 668ekäfl88t6»6 Ü68 Kmt8- unä WoekenblaHk8 fül- Wil8lli'uff eie politische Rundschau. Einer der wichtigsten Umstünde, der trotz der bekannten wissenschaftlichen Bedenken für die deutsche Feier der Jahr hundertwende am 1. Januar 1900 spricht, ist der, daß an diesem Tage das langersehnte Bürgerliche Gesetzbuch für ganz Deutschland in Kraft tritt. AllemFremd- recht hat die Todesstunde geschlagen, das einheimische Recht triumphirt und herrscht fortan allein. Der Wunsch nach einem einheitlichen Bürgerlichen Gesetzbuch hat sich in Deutschland schon vor langen Jahren geltend gemacht: die Erfüllung des Wunsches ließ auf sich warten. 1814 war Thibauts berühmte Schrift: „Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechtes für Deutschland" erschienen, allerdings nicht ohne lebhaften Widerspruch zu finden. Der deutsche Bund schuf — es fehlte ja eine centrale Gesetzgebungsgswalt — nur übereinstimmendes Handels- und Wechselrecht. Der Gesetzgebungsgewalt des Deutschen Reiches waren ursprünglich nur Handels-, Wechsel- und Obligatiouenrecht unterstellt, bis dann durch das Reichsgcsetz vom 20. Dezember 1873 die Zuständig keit der Reichslegislative auf das gesammte bürgerliche Recht ausgedehnt wurde. Nun war der Grundstein gelegt zu dem großartigen Rechtsgebäude des Bürgerlichen Ge setzbuches. Nicht weniger denn ein volles Vierteljahrhundert ist an diesem Baue gearbeitet worden. Von dem Tage, da dem Deutschen Reiche die Kompetenz verliehen wurde, auf dem Boden des gesammten bürgerlichen Rechtes legis latorisch zu wirken, bis zu dem Tage, da d-s Bürger- l cbe Gesetzbuch in Kraft treten wird, sind ganze 26 Jahre verflossen. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist eine Errungen schaft von großer nationaler Bedeutung. „Nächst der ge meinsamen Sprache ist das gemeinsame Recht die edelste und köstlichste Frucht des nationalen Geistes, zugleich aber auch das stärkste und festeste Band der nationalen Ein heit." Das Bürgerliche Gesetzbuch ist deutsch nach In halt und Sprache. Allerdings sind nicht veraltete, dem modernen Leben ganz fremde, germanistische Rechtssätze nur deshalb, weil sie deutsches Recht aus früherer Zeit darstellen, zu neuem Leben erweckt worden. Alles aber, was im deutschen Rechtsbewußtsein an deutschen Rechts- gcdanken heute wirklich noch lebte, das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Norm erhoben worden. Die Sprache des Gesetzbuches ist gutes, allgemein verständliches Deutsch; gerade in diesem Punkte haben die ersten Entwürfe eine durchgreifende Verbesserung erfahren. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist national desweiteren insofern, als für die Grundlagen der bestehenden Staats- und Gesellschaftsord nung, wie Eigenthum, Ehe, Familie, Erbgang, ein und dasselbe deutsche Recht geschaffen und auf diesem Wege jene Grundlagen und damit auch das darauf errichtete Werk, der deutsche Staat, neu gefestigt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch vergißt bei der Regelung der Ver tragsverhältnisse nicht des wirthschaftlich Schwächeren; mit allem Nachdruck wirkt es dahin, daß Treue und Glauben im Verkehr stets hochgehalten werden; dem richterlichen Er messen wird ein weiter Spielraum gewährt, um den Ver hältnissen des Einzelfalles möglichst vollständig Rechnung tragen zu können. Große Aufgaben erwachsen durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches oer Recht sprechung wie der Rechtswissenschaft. Durch die Reichs verfassung ist seit bald dreißig Jahren Deutschland poli tisch geeinigt; die eine Sprache ist ein zweites, festknüpfendes Band. Die eine Armee bildet den sicheren Schutz für die Wahrung der Staatseinheit nach außen. Das ein^ Recht wird manchen bis heute noch vorhandenen Riß kitten und das Zusammengehörigkeitsbewuhtsein in ganz hervorragen dem Maße stärken. In mannigfachster Beziehung wird so das Bürgerliche Gesetzbuch, das ein Recht für das Deutsche Reich schafft, zur großen, bleibenden Errungenschaft. London, 29. Dez. Das Gerücht, Salisbury habe seine Demission gegeben, wird nunmehr bestätigt. Der greise Leiter des Kabinets hatte seinen Entschluß der Königin brieflich mitgetheilt. Die Königin weigerte sich entschieden, das Entlassungsgesuch anzunehmen, und drang darauf, daß Salisbury sein Amt bis nach Beendigung des Krieges beibehalte. Lord Salisbury gab dem Wunsche der Königin nach. — Der Kriegsminister soll durch Charles Dilke ersetzt werden. Vsm Ariegsschauplatz. Die Pause in den kriegerischen Ereignissen in Trans vaal dauert noch an; die überaus spärlich vom Kriegs schauplatz eintreffenden Nachrichten wissen nur von unbe-