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für die Königliche AmtshaupLmannschast Meißen, für das Königliche Amtsgericht und den Sta-trat zu Wilsdruff sowie für das Königliche Korstrentamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6< Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 28614. Inseriion»pre!s pfq. für die tz-gespaltene Korpuszclie oder deren Raum, LoialpreiS Pfg., Reftamen Pfg., ailes mit 0"/» Teuerungszuschlag. Zeiiraub und tabellarischer Satz mit 50°/« Ausschlag. Bei Wiederholung und Zahresumsützen cnrsprcchcnder Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur oon Behörden! die Spaltzeile so Pfg. bez. pfg. / Nachweistmgs- und Qffertengcbühr 20 bez. R Pfg. / Telephonische Inseratcn-Aufgabe schließ« jedes ReNamationsrechl aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr oormittags. X Beilagengebühr das Tausend S Mk., ir die Poftauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. Strikte Platzvorschrist 2Z"/» Ausschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar. Zahlung binnen zo Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge- meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeften« Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger inncrh. 8 Tagen, vom Rcchnungstage an, Widerspruch'erhebt. Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Lahre 4844. Das »Wilsdruffer Tageblatt'' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn, und Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 2V Pfg., monatlich 70 Pfg., vierteljährlich 2,10 Mb; durch unsere Austräger zugelragen monatlich 80 Pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustestungsgcbühr. Aste Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nebmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Aaste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner Hot der Inserent tn den obengenannten Aästen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- verlausspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschristen find nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schnstlestung oder die Gesckästssteste. / Anonyme Zuschristen bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin GW. 48. Nr. 16S. Dienstag Sen 23. Juli 1918. i 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Uerkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch. Mit Zustimmung der Ministerien der Finanzen und des Krieges wird zur Aus führung der Verordnung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1816 (Reichsgesetzblatt S. 1357j in der Fassung der Abänderungsoerordnung vom 14. Juni 1918 (R. G. Bl. S. 655) folgendes bestimmt: 8 1- Die in der Reichsoerordnung festgesetzten Höchstpreise und zwar für 1 Pfund Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett ... M. 1,80 für 1 Pfund Muskelfleisch, ausgenommen Lendenbratfleisch ohne Knochen M. 1,60 für 1 Pfund Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber M. 1,40 für 1 Pfund Knochen M. 0,20 bleiben unberührt. Sie gelten für Fleisch von Pferden aller Art einschließlich der Fohlen. 8 2. Sollten fleischbeschauliche Bestimmungen über minderwertigss oder bedingt längliches Pferdefleisch erlassen werden, so darf als solches gekennzeichnetes Fleisch nur unter ortspolizeittcher Aussicht oder auf einer Freibank verkauft werden. 8 3. Vom 1. August 1918 ab ist der Einkauf von Pferden zur Schlachtung/ der Betrieb des Rotzschlächtergeiverbes und ver Handel mit Pferdefleisch nur solchen Personen gestattet, denen das Ministerium des Innern (LandeSfleischstsUe) die besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat. , Die Erlaubnis erstatten in der Regel nur solche Personen, die gewerbsmäßig bereits vor dem 1. August 1914 Schlachtpferde angekauft, Pferde geschlachtet oder Handel mit Pferdefleisch betrieben haben. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegsn, die die Unzuverlässigkeit des Bewerbers in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. 8-4- Die Erlaubnis wird vom Ministerium des Innern, Landesfleischstelle, durch Aus stellung einer Answeiskarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) des Betriebs ortes des Bewerbers unter Darlegung der für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen zu stellen. Der Antrag hat eine Angabe darüber zu enthalten, ob der Antragsteller auch Handel mit Nutz- und Zuchtpferden betreibt. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag nach Vornahme der erforderlichen Erörterungen mit ihrem Gutachten dem Ministerium vorzulegen. Außerhalb Sachsens wohnhafte Gesuchsteller haben den Antrag unmittelbar an das Ministerium zu richten. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte und Nebenkarte ist eine Gebühr von 10 Mark zu entrichten. Die Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit widerrufe« werden, namentlich dann, wenn der Inhaber den Vorschriften dieser Bekanntmachung zuwider handelt. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis werden in der Staatszeitung und dem Amtsblatt des Wohn- oder Belriebsortes bekannt gemacht. Die Ausweiskarle hat der Berechtigte bei Ausübung seines Gewerbes bei sich zu führen und auf Verlangen denen, mit welchen er Geschäfte abschließt, sowie den zuständigen Polizei- und Ueberwachungsbeamten vorzuweisen. 8 5. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an Personen abgegeben werden, die sich im Besitz einer Ausweiskarte befinden, die zum Ankauf von Schlachtpferden (vergl. tz 4) berechtigt. 8 6- Die Ausfuhr von Pferdefleisch nach Orten außerhalb Sachsens bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes des Versandortes. Die Güterabfertigungsstellen der Staatseisenbahn nehmen Pferdefleisch zur Beförderung nach Orten außerhalb Sachsens nur an, wenn auf dem Frachtbrief die Ausfuhrerlaubnis vom Kommunalverband unter Beidruck des behördlichen Stempels bescheinigt ist. Nachträgliche Verfügungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Kommunalverbandes. Für die Ausfuhr von Pferde« bewendet es bei den bereits von den stellver- iretenden Generalkommandos verfügten Beschränkungen. 8 7. Der An- und Verkauf von Schlachtpferden hat entweder nach Lebend- oder Schlachtgewicht zu erfolgen. Folgende Preise für den Zentner dürfen nicht überschritten weiden: ^.) beim Handel nach Lebendgewicht, I für gutgenährte Tiere: a) bei einem Lebendgewicht bis zu 6 Zentnern 50 , b) bei einem Lebendgewicht über 6 Zentner 65 2 für gering genährte Tiere: a) bei einem Lebendgewicht bis zu 6 Zentnern 45 b) bei einem Lebendgewicht über 6 Zentner 55 8) beim Handel «ach Schlachtgewicht: 1. für gutgenährte Tiere . . . 110 Mk. 2. für gering genährte Tiere . . 95 Mk. In Einzelfällen, in denen es sich um besonders gutgenährte Tiere handelt, nach Mk., Mk. Mk., Mk., kann zu den unter 2^. 1 und 8 1 festgesetzten Höchstpreisen ein Zuschlag bis zu 10 Mk. je Zentner gewährt werden. Beim Grotzhandel mit Pferdefleisch darf der Preis bei Fleisch von gutge nährten Tieren nicht mehr als 120 Mk., bei solchem von gering genährten Tieren nicht mehr als 110 Mk. je Zentner betragen. Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. 8 8. Ueber jeden An- und Verkauf von Schlachtpferden ist ein Schlußschcin nach vor- geschrisbenem Muster in doppelter Ausfertigung auszustellen. Die eine Ausfertigung erhält der Verkäufer, die andere behält der Käufer, der sie aufzubewahren hat. 8 9- Die Herstellung uo« Dauerwurst sowie von Räncherware« (geräucherten Schinken und dergl.) ist untersagt. Die Herstellung von Wurst aus Pferdefleisch unter Verwendung des Fleisches anderer Tiere ist nur mir Zustimmung des Ministeriums des Innern, Ersatzmittelstelle gestattet. § w. Pferdefleisch darf im Großhandel nur an zugelafsene Roßschlächter unter Aus stellung eines Schlußscheines mit genauer Gewichts- und Preisangabe verkauft werden. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Lieferungen an bestimmte Bedarfs orte vorschreiben. 8 n- Die näheren Vorschriften über den Kleinhandel mit Pferdefleisch und die Ber» brauchsregelung erläßt der Kommunaloerband. Er kann die Regelung den Orts behörden für ihren Gemeindebezirk übertragen. Gemeinden mit mehr als 100W. Ein wohner können die Ueberiragung verlangen. Mehrere Kommunalverbände kpinM^die Regelung gemeinschaftlich treffen. Die Kreishauptmannschasten können eine gemeinschaftliche Regelung anordnen oder selbst vornehmen. Im Kleinoerkauf darf Pferdefleisch nur an Minderbemittelte oder an Spefteanstalten zur Verpflegung Minderbemittelter abgegeben werden. Die Abgabe an andere Gastwirt schaftsbetriebe ist zu verbieten, dis Abgabe an gewerbliche Betriebe, deren Arbeiterschaft bereits Fleischzulage erhält, nur in besonderen Ausnahmefällen zu gestatten. An einem Verkaufstage dürfen höchstens 500 § Fleisch an jede bezugsberechtigte Person über 6 Jahre, 250 K an Personen unter 6 Jahren verabreicht werden. Zur Durchführung dieser Be stimmung, zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Verteilung und Verhütung von An sammlungen vor den Roßschlächtereien sind für Einzelverbraucher besondere Karten und Marken, für Speiseanstalten Bezugsausweife auszugeben. > In die von der Militärverwaltung mit Roßschlächtern über die Derbrauchsregelung vertragsmäßig festgesetzten Lieferungsbedingungen darf nicht eingegriffen werden. 8 12. Die Vorschriften in K 18 des Reichsgesetzes,, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Ium t900, bleiben unberührt. Danach darf in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine besondere Genehmigung hierzu erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen solcher Betriebe muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fletsch händler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten oder verkauft wird. 8 13. Jede zum Ankauf oon Schlachtpferden und zum Verkauf von Pferdefleisch zuge- 'assene Person hat ein Schlachtbuch und ein Nachweisbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Militärschlachtpferde sind von den übrigen Pferden getrennt nachzuweisen. Die Einsicht m die Buchführung ist den zuständigen Ueberwachungsbeamten jederzeit zu gestatten. Bis zum 5. jeden Monats ist der Ortsbehörde anzuzeigen, wieviel Schlachtpferde bez. wieviel Pferdefleisch im vorhergehenden Monat angekauft, verkauft und geschlachtet worden sind. Die Anzeigen sind an den Kommunalverband weiterzugeben, der sie zu sammeln und bis zum 15. jeden Monats dem Ministerium des Innern, Landesfleischstelle, eine Uebersicht einzureichen hat. 8 14. Die für die Fleischbeschau verpflichtete« Tierärzte haben 1. bei der Besichtigung des lebenden Pferdes festzustellen, ob das zur Schlachtung angemeldete Tier tatsächlich nur noch Schlachtwsrt besitzt, und die Schlachtung von Pferden, die noch Nutzwert haben, zu verbieten. 2. das Ergebnis der Untersuchung sowohl vor als. nach der Schlachtung in das vom Roßschlächter vorzulegende Schlachtbuch (vergl. ß 13) einzutragen. — Die Vor schriften des H 47 der Ausfüh<ungsbestimmungen zum Reichsgesetz, betr. die Schlacht vieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, bleiben unberührt. 3. das Schlachtgewicht der Pferde in jedem Schlachtfalle durch Wiegen festzustellen und das Ergebnis ebenfalls im Schlachtbuch zu vermerken. Die Anweisung des Ministeriums des Innern, Landesfleischftelle, vom 12. Mai 1917 an die Fleischbeschauer über die Fest stellung des Schlachtgewichts hausgeschlachtster Tiere findet sinngemäße Anwendung. Die Tierärzte haben für die ihnen durch vorstehende Bestimmungen übertragene Arbeit Anspruch auf eine Sondervergütung von 2 M. je Pferd, die derjenige zu zahlen verpflichtet ist, auf dessen Rechnung die Schlachtung stattfindet oder, falls der Tierarzt die Vornahme der Schlachtung verbietet, stattftnden sollte. 8 1b. Die Vorschriften in ß 3, 4, 5, 6, 8, 13 finden auf Esel, Maulesel, Maultiere und Hunde, außerdem diejenigen in W 1, 7 auf Esel, Maulesel und Maultiere sinngemäße Anwendung (vgl. aizch H 23 der sächfüchen Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsfleischbeschaugefttzes usw. vom 27. Januar 1903). 8 16. Das Ministerium kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung bewilligen. '