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Die Stellung der Gutsunterthancn in der Obcrlausih zu ihren Gutshcrrschaften. 113 werden können, wenn sic, „die Wittwe wegen Alters, die Kinder wegen ihrer Jugend, zu Leistung der Dienste nicht geschickt wären"; nur solle die Herrschaft „eine christliche Billigkeit gegen sie gebrauchen — und sie nicht so leicht vom Gute vertreiben." Darum mar den» auch die später wenigstens in Umm geltende Pflicht der Herrschaft, „ihren leibeigenen Unterthanen Arbeit und Unterhalt zu verschaffen"*), wahrlich nicht drückend für dieselbe. Die Gesindeordnung von 1689 (No. 3) bestimmte nur, daß es „zu jedes Ortes Obrigkeit Gefallen stehen solle," arbeitslosen jungen Lellten des Dorfs ent weder auf dem Hofe selbst Arbeit zu geben oder ihnen bei den Bauern des Ortes Dienst zu verschaffen.") Eine mildere Form der Vertreibung bestand in der sogenannten Aus kau fung, anderwärts „Legen der Bauergüter" genannt. Daß ein Gntsherr einem Bauer sein Gut abkaufte, war von jeher oft vorgekommen; hierin lag natürlich keine Bedrückung, sobald auch der Bauer damit einverstanden war. Seit dem sechszehnten Jahrhundert aber beanspruchte zumal der Adel, solche Güter auch wider Willen der Inhaber auskanfen zu dürfen. In der Mark Branden bürg wurde dies Recht 1551 den Ständen ausdrücklich verliehen.' In der Ober lausitz haben wir bis zum dreißigjährigen Kriege diesen Brauch nicht und sicher nicht als einen berechtigten vorgefunden. In der voll den Ständen entworfenen und vom Kurfürsten confirmirten Landesordnung vom Jahre 1651 enthält Artikel 4 H 2 de» gelegentlichen Passus^): „Vor's zweite wird ein Unterthan rechtswegcn los >von der Unterthänigkeitj —, wenn er von der Herrschaft wider seinen Willen ausgekauft ist." Infolge dieses Passus galt uuu dies Recht der Herrschaften für alle Folgezeit auch in der Ober- lausitz als festgcstellt. Johann Christian Schneider aus Görlitz schrieb 1723 zu Erfurt seine Doktordissertation 1)8 vmulitivn« invitrr prnmliorum sud- tliUmum in Immrtin supminre rind begründete dieses Recht der Herrschaften wesentlich durch Hinweis auf jene Stelle der Landesordnung, sowie auf die „unvordenkliche Gewohnheit", von welcher, wie erwähnt, wir wenigstens nur ganz vereinzelte Fülle, über welche noch dazu rechtliche Klage erfolgte, vor gefunden haben?) Eine spätere Erörterung dieser Rechtsfrage im Lausitzer Magazin 1769 (S. 228. 262. 353) gelangt zn folgendem Schlußergcbniß: „Wenn die Unterthanen ohne Bezahlung auf die Güter gesetzt werden, so kann auch die Herrschaft solche Güter ohne Bezahlung wiederum cinziehu; wenn aber gleich die Unterthanen einander die Güter verkaufen und bezahlen, — so besitzt nichtsdestoweniger ein solcher Unterthan sein erkauftes Gut blos .juro mib- .mMionm und muß sich danucnhcro hiervon, wenn er sein Geld bekommt, wider seinen Willen von der Herrschaft auskausen lasten"?) — Nun sollten allerdings diejenigen Güter von Unterthanen, „welche die Güter von der st v. Römer, StaatSrccht des Kurfürstcnthums Sachsen III. 215. 2» Äollckt. Werk l. 615. 'st < !orp. jur. Uns. 388. Kollekte Werk 1. 620. st HanS Werle») ans LeopoldShnin klagte (vor 1446) vor dein Gericht zu Görlih, „daß il>n Nickel von Pcnzig, sein Herr, aus dem Lande hat vergewaltigt, von seinem väter lichen Erbe hat gedrungen, daß er das Land habe müssen räumen." Lausih. Mag. I85l. 134, st Weitere Literatur hierüber vergl. bei Meißner, Literatur des Obcrlausihisch. Rechts I I. 237.