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Anzeiger Begründet 1842. 68 Jahrgang. 4 Mittwoch, »e» «. Jaav-r IMS rankenberger Tageblatt KMU für die MM AMmiplnimHast Mst, das MM MMl Mi> dm Zladtral zu IMMz i. Ku Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C. G- Roßberg in Frankerberg i. Sa. 'S!' ^.V . 777--; , ' Erscheint a» jedem Wochentag abends für den folgenden Tag. Bezugs preis vierteljährlich 1 SO H, monatlich SO H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern lausenden Monats 5 früherer Monate 10 H. Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe, stellen,, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig aufzugeben, und zwar größere Inserate bis 9 Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligenAusgabetäges. Kür Aufnahme von Anzeige,» an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. GUp bl. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. Anzeigenpreis: Die 8 -gesp. Petitzeile oder deren Raum 1b H, bei Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" im Redaktionsteile sb H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, für Wiedecholunasabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 2b ,) Extragebühr berechnet. Juseraten-Annahme auch durch alle deutschen Annoncen-Expeditione». Die unter dem 15. Dezember 1908 erlassene Bekanntmachung über die Beseitigung von Leichen der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen aus den Sterbehäusern wird dahin be richtigt, daß es zu heißen hat: Diphtherie- Krupp nicht: Diphtherie-Kr«pp und: Ruhr; Pest; nicht: Ruhrpest. Flöha, am 30. Dezember 1908. Die Königliche Amtshauptmannschast. Hundesteuer. Auf Grund der Hundesteuerordnung der Stadt Frankenberg vom 30. Dezember 1307 werden diejenigen Personen, welche im hiesigen Orte Hunde halten, hierdurch aufgefordert, zur Vermeidung der wegen Hinterziehung der Hundesteuer angedrohten Strafe bi- zum 16. Januar dieses Jahres bei der Stadthauptkasse, 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 11, anzuzrigen, welche Hunde sie am 10. JauuarMähltagj besessen haben, und für diese bi- zum 31. Jauuar 1008 die festgesetzte Steuer auf das Jahr gegen Entnahme der neuen Steuerzeichen an dieselbe Kasse abzuführrn. Die volle Jahressteuer beträgt für Hunde, welche zum Ziehen verwendet, und Hunde, die zur Bewachung von Grundstücken in Gärten und Höfen und zur Bewachung von Fahr zeugen gehalten werden, 3 M. — Pf., für alle übrigen 15 M. — Pf. Hierbei werden folgende Bestimmungen der Hundesteuer-Ordnung in Erinnerung ge bracht : 8 1. (Abs. 3) Befreit von der Steuer sind: n) junge Hunde auf die Dauer der Säugezeit (zwei Monate von der Geburt ab), b) Hunde, die an anderen Orten gehalten und nachweislich versteuert waren, im Laufe des Steuerjahres aber hierher gebracht worden sind, bis zum Ablaufe des Zeitraumes, für den die Steuer anderwärts gezahlt ist. (Abs. 4) Für die nach dem Zähltage angeschafften oder. zugebrachten steuerpflichtigen Hunde und für die im Laufe des Jahres steuerpflichtig werdenden jungen Hunde wird die Steuer für die Zeit, auf welche eine solche noch nicht nachweisbar entrichtet ist, nach Monaten berechnet, wobei der Zugangsmonat außer Berücksichtigung bleibt. 8 2. . Die Steuer für die am Zahltag vorhandenen Hunde ist bis zum 31. Januar, diejenige für die im Laufe deS Jahres angeschafften oder zugcbrachten steuerpflichtigen Hunde binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder Einbringung und diejenigen für die im Laufe des Jahres steuerpflichtig werdenden jungen Hunde binnen 14 Tagen nach Ablauf der Säugezeit, gegen Aushändigung ein r Steuermarke, zu entrichten. Für den Fall, daß der versteuerte Hund vor Ablauf des Jahres verendet oder getötet oder dauernd nach auswärts verbracht wird, wird e n, der übrigen Zeit des Jahres entspre chender Teil der Steuer, nach Monaten berechnet, gegen Rückgabe der Steuermarke, zurück- rrstattet, wobei der Abgangsmonat unberücksichtigt bleibt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Steuer erlischt mit Schluß des Steuerjahres. Für die in 8 1 Absatz 3 bezeichneten Hunde sind spätestens 14 Tage nach der Geburt, bez. der Anschaffung oder Einbringung, Kontrollmarken gegen 30 Pfennig Gebühr für eine Marke zu lösen. Dabei ist das Alter junger Hunde durch amtliches oder tierärztliches Zeugnis, die auswärts erfolgte Versteuerung aber durch Steuerzeichen oder Steuerquittung nachzuweisen. Die Steuer- und Kontrollmarken gelten nur für die Hunde, für welche sie gelöst sind. Für den Fall des Verlustes einer Marke ist unter Erlegung von 30 Pfennig eine Kontrollmarke zu entnehmen. Frankenberg, den 2. Januar 1909. Der Stadtrat. In Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen und Fuß wegen sehen wir uns veranlaßt, nachstehende, bei Winterwetter genau zu beobach tende Bestimmungen der Straffen- und BerkehrSordnung erneut einzuschärfen. 1. Die Grundstücksbesitzer haben längs ihrer Grundstücke bei Schneefall und Tau wetter den Schnee nnd den Schneeschlicker von de« Antzwege« z« beseitigen und den Schnee zwischen Futzweg und Fahrbahn anszu schichten, und, wo dies nicht angängig ist, auf der Fahrbahn in nicht ver- kehröhinderlicher Weise auSznbreiten; die Schnittgerinne sollen dabei dauernd in schnee- und eisfreiem Zustande erhalte« werden 2. Bei Glätte haben die Grundstücksbesitzer die Autzwege längs ihrer Grundstücke mit Sand oder wenigstens klarer Asche zu bestreue«. Wo Fußwege nicht bestehen, erstrecken sich die unter 1. und 2. in Betreff derselben gegebenen Verpflichtungen auf einen 2 m breiten Streifen der Straße längs des Grundstücks. 3. Eiszapfen, welche nach der Straße zu Überhängen, sind von den Grundstücks besitzern spätestens bis 9 Uhr Vormittag zu beseitigen. Auch haben die Haus besitzer dafür Sorge zu tragen, daß bei Tauwetter keine Schneemassen von den Dächer« auf die Straße fallen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden auf Grund von 8 366, Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs geahndet. Frankenberg, am 4. Januar 1909. Der Stadtrat. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Robert Max Lißner in Frankenberg, in Firma Lttzner L Flatter daselbst, ist infolge eines von dem Ge meinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 20. Jä««ar 1900 vormittags 11 Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte anberaumt worden. Der Verglei hsvorschlag und die Erklärung deS Gläubigerausschusses ist auf der Gerichtsschreiberei des Konkursgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. F^cknkcnberg, am 30. Dezember 1908. (L 3/08) Das Königliche Amtsgericht. Auf dem hiesigen Handelsregisterblatt 66 für die Firma Gebrüder Barthel in Frankenberg ist mit dem Ende des Jahres 1908 das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter Julius Herma«« Barthel und Emil Theodor Barthel, sowie der Eintritt der Gesellschafter Kaufleute Iuliu- Otto Barthel und Paul Erich Barthel, sämtlich in Frankenberg, verlautbart worden. Frankenberg, den 2. Januar 1909. (L.. Ross. 408/08.) Königliches Amtsgericht. Aus Seltners Konkurs in Niederlichtenau werden ein Pferd, gegen 20 Hühner und ein Hofhund (sehr wachsamer Wolfsspitz) durch Unterzeichneten sofort freihändig verkauft. Niederlichtenau. Hermann Arnold, Konkursverwalter. Abonnements auf -ns Tageblatt auf den Monat Januar nehmen unsere Tageblattausträger und unsere bekannten Aus gabestellen in Stadt und Land, sowie alle Postanstalten noch entgegen. ' Nach Orten außerhalb des deutschen Reiches und Oesterreichs, soweit solche im Gebiete des Weltpostvereins liegen, geschieht der Versand unseres „Tageblattes" mit wöchentlichen Kreuzbandsendungen von uns unter Portoansatz von 2 M. 50 Pfg. per Vierteljahr. ZLxpvSIti«» ckv« Vaxevlstt«». klne MEnsveffe. d. Schon seit Jahren arbeitet man in den zuständigen Stellen an der Reform unseres Strafprozesses, deren Dringlich keit man auch in Regierungskreisen nicht bestreitet, nachdem im Parlament wie in der Bevölkerung seit Jahren die leb haftesten Klagen über die Unzulänglichkeit des heutigen Straf prozeßwesens erhoben worden waren. In zahlreichen Prozessen aller Art, in großen wie in kleinen, haben sich beträchtliche Mängel unserer Justizpflege gezeigt, ohne daß das Verlangen Gehör fand. Endlich bequemte man sich auch im Reichsjustiz amte, das Werk in Angriff zu nehmen, aber mit der leider gerade in diesem Ressort üblichen Langsamkeit. Es läßt sich ja nicht leugnen, daß es sich hierbei um eine gewaltige und überdies schwierige Materie handelt, deren Bearbeitung geraume Zeit in Anspruch nimmt, aber allgemein herrscht die Ueber- zeugung vor, daß Herr Nieberding etwas mehr Dampf auf machen könne. Hatte er doch den überdies ganz besonders dringlichen Wunsch auf Abänderung einiger in ganz besonders hohem Maß unzulänglichen Bestimmungen immer mit der Begründung abgelehnt, daß man Einzelheiten nicht heraus greifen könne, sondern das ganze Werk in Angriff nehmen müsse. Wenn trotzdem die Abänderung des Majestätsbeleidi- gungs-Prozcsses und die Bestimmungen über den Zeugnis zwang vorweg genommen wurden, so geschah dies nicht etwa, weil man sich im Reichsjustizamt eines besseren bekehrt hätte, sondern weil man unter dem Regime des Blocks aus politischen Gründen sich zu diesen Maßnahmen genötigt sah. Nunmehr scheint man aber auch im Rcichsjustizamt ein- geschen zu haben, daß man doch nicht warten könne, bis man mit der gesamten Ausarbeitung aus der Strafprozeßreform fertig ist, wenigstens verlautet, daß eine Justiznovelle kommen ! solle, die eine Reihe besonders dringlicher Abänderungen der ! bisherigen Bestimmungen bringen werde. Wie halbosfiziös verlautet, soll der Gesetzentwurf den allgemeinen Teil des Gesetzbuchs unberührt lassen und sich auf Vorschriften ins besondere über solche Straftaten beschränken, bei denen sozial politische Rücksichten eine veränderte Behandlung bedingen. Danach soll für gewisse Gesetzesverletzungen, bei denen nach den jetzt geltenden Bestimmungen ausschließlich Gefängnis strafe verhängt werden muß, die aber sehr leichter Natur sind, wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Arrestbruch und dergleichen, eine Linderung in Gestalt der Zulassung von Geldstrafen eintreten. Auch bei kleineren Eigentumsvergehen foll nicht die ganze Schwere des Gesetzes auf den Delinquenten lasten, sondern er soll unter Umsländen mit Geldstrafe davonkommen, bei- fpielrweise wenn die Tat aus Not oder dergleichen Motiven begangen ist. Eine Strafverschärfung dagegen ist in Aus sicht genommen bei Beleidigungsprozessen. Diese Maßnahme dürste wohl auf die vielfachen Klagen zurückzuführen fein, daß heutzutage die persönliche Ehre durch das Gesetz nicht genügend geschützt sei, und daß eine Strafverschärfung sicher lich die jetzt so oft auftauchenden Gehässigkeiten und Ver leumdungen in Wort und Schrift erheblich einschränken würde, weil die Verbreiter doch im Hinblick auf die hohen Strafen sich bedenken würden. Gleichzeitig soll eine größere Ein schränkungsmöglichkeit der öffentlichen Verhandlung in Be leidigungsprozessen platzgreifen, gleichfalls in der Absicht, dem Beleidigten größeren Schutz zu gewähren, da jetzt häufig ohne ! Grund durch die Prozeßberichte das ganze Privatleben der ' Beleidigten in unschöner Weise ans Licht gezerrt wurde. Vie kMeben-ffatamopbe in Italien. Die Erdstöße dauern noch fort und werden sich überhaupt sobald nicht einstellcn. Wissenschaftliche Autoritäten haben dies von vornherein gesagt; es dauert eben noch längere Zeit, bis sich die durcheinandergeschüttelten Erdmassen völlig be ruhigt und eine feste Lage gewonnen haben. Direkte Gefahr ist mit diesen neuen Erschütterungen nicht mehr verbunden. Im betroffenen Gebiet beginnt die Zuversicht wieder neuen Boden zu fassen, das Vorbild des Königs und der Königin von Italien, die jetzt wieder nach Rom zurückgekchrt sind, nachdem sie bewundernswerte Leistungen ihrer Aufopferung und ihrer Unerschrockenheit gegeben haben, hat doch in hohem Maße genützt. Dazu schreiten Ausräumungs- und Rettungs arbeiten bei den Tausenden von Händen, die jetzt zur Ver fügung stehen, rüstig fort. Eine Ueberschüttung der Ruinen von Messina mit Kalk soll nicht stattfinden, da noch viele Lebende unter den Trümmern sich befinden. Der Wieder aufbau der Stadt wird einesteils für unmöglich erklärt, andernteils aber gerade erstrebt. Der Generalrat der Pro vinz Messina soll deshalb wieder in dec Stadt zusammen treten. Die Entscheidung liegt wohl bei der jetzt zu einer außerordentlichen Session zusammenberufenen Volksvertretung in Rom. Zerstört sind 24 Städte, eine Reihe von Dörfern und Ansiedelungen. Italienische Blätter behaupten, diS ganze 83. Infanterie-Regiment, sowie alle Karabinicri (Gendarmen) und Zollbeamten seien umgekommen; viele Gerettete sind von der ausgestandenen Angst wahnsinnig geworden. Unter dem Dom liegt noch der auf 50 Millionen bewertete Kirchenschatz begraben. Schiffe und LrbenSmittel-Transporte kommen jetzt