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1929. Fortsetzung zur Landtagsbeilage Nr. 234. Rechtsmehrheit schafft. Ich kann keinerlei Sinn darin erblicken, den Präsidenten zu verpflichten, sich dieser Mehrheit jeweilig unterzuordnen. Es handelt sich bei 811 um einen weiteren kommu- nistischen Antrag, der die nichtöffentlichen Sitzungen betrifft. Wir haben keinen Anlaß, den bisherigen Zustand zu ändern, da eS sich ja, wie gesagt, immer nur umAuS- nahmefälle gehandelt hat, und haben aus diesem Grunde den kommunistischen Antrag abgelehnt. Wir haben auch den Antrag ablehnen müssen, der sich auf den Zuhörer raum bezieht. Wir sind der Meinung, daß in dieser Beziehung weitherzig durch den Präsidenten verfahren werden muß, daß aber anderseits eine aktive Mitwirkung der Tribüne an den Verhandlungen des Parlaments nicht in Frage kommen kann. Wir haben dann des ferneren einen Fragenkomplex gehabt wegen der Behandlung der Anträge der Abgeordneten. Der Herr Abg. Siewert hat zu § 23 beantragt, daß Anträge innerhalb 4 Wochen erledigt werden müssen. Man kann darüber inr Zweifel sein, ob eine solche Bestimmung nicht unter Umständen ge- wisse unüberwindliche Hemmnisse bringen kann. An gesichts jedoch der Erfahrungen gerade in diesem Par lament haben wir uns entschlossen, dem Anträge zuzu stimmen, der leider von der Mehrheit abgelehnt worden ist. Zu § 23 beantragten die Kommunisten, daß Dring- lichkeitsanträge möglich sein sollen, die dann am gleichen Tage auf die Sitzung gestellt werden müssen. Unserer Ansicht nach bedeuten diese Anträge einen zu weit gehenden Zwang, entspringen nur opportunistischen Er wägungen und würden in der Praxis bedeuten ein Diktat auch der kleinsten Gruppen zur Behandlung unter Umständen höchst unwichtiger und keineswegs sachlicher Anträge. Aus diesem Grunde lehnten wir den beantragten 8 23 der kommunistischen Anträge ab. Beim 8 23 mußten aber nun scharfe Auseinander- setzungen geführt werden wegen der Mehrheitsanträge, und zwar deswegen, weil sich ja die Mehrheit den Plan zurechtgemacht hatte, die Anträge allgemein nur ein mal zu beraten, und zwar waren ganz groteske Be stimmungen vorgesehen, die in die Erinnerung gerufen werden müssen. Es handelte sich darnm, daß man un bedingt die Rechte der Opposition beschneiden wollte. Anträge sollten überhaupt im Plenum nicht beraten werden dürfen, sie sollten ohne weiteres in den Aus- schuß verwiesen werden können, und im Ausschuß sollten sie nach der Reihenfolge des Einganges erledigt werden. Das hätte natürlich bedeutet, daß sachlich außerordent lich wichtige Anträge, sagen wir z. B. der Antrag wegen der Kohlennot, in der Sommerhitze verhandelt worden wären. Eine Abweichung von der Reihenfolge des Ein- ganges sollte nur mit Zustimmung des Antragstellers zulässig sein. Wir haben darauf hingewiesen, daß in der be antragten Form die Anträge überhaupt verfassungswidrig seien, denn 8 20 der Verfassung besagt, daß über Anträge und Gesetzesvorschlägc, die ein Abgeordneter bei dem Landtage eingebracht bat, die allgemeine Beratnng zu eröffnen ist, wenn 10 Abgeordnete es verlangen. Demgemäß hatte ich im Ausschuß beantragt, daß beim Neichstagspräsidium angcfragt wird, ob die beantragte Ziffer des Mehrheitsantrages mit dem Sinne der sächsischen Berfassnng Art. 20 im Einklang steht, ob sie demokratischen Gepflogenheiten und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit entspricht. Zur Erledigung dieses Antrages brauchte es nicht zu kommen, weil sich die Antragsteller überzeugten, daß die Sache in der beabsichtigten Form schlechterdings unmöglich sei. Mau sagte zwar, man wolle eine Auslegung beim Staats- gerichtshof herbeiführen, aber von der» Juristen braucht man ja keine übertriebene Hochachtung zu haben, und in Fragen des Parlaments sind sie auch nicht zu Sach verständigen berufen.es wären dann zu Sachverständigen schon berufen gewesen die Herren vom Neichstags präsidium. Aber wir haben immerhin durch die Aus sprache erreicht, daß eine Neufassung dieser außerordentlich wichtigen Anträge gefunden wnrde, und zwar hat der Antragsteller das Recht, den Antrag in einer Vollsitzung zu begründen oder durch einen anderen Abgeordneten begründen zu lassen. Wir müssen zugcben, daß insoweit die Kritik einen gewissen Erfolg gehabt hat. Es ist aber immerhin unlogisch und auch nicht besonders klar, daß dann trotzdem im neuen 8 31 gesagt wird, daß alle übrigen selbständigen Anträge von Abgeordneten nur einer Beratung unterliegen. Aber die Rechtslage ist notwendigerweise nochmals klar zu stellen der späteren Praxis wegen: es ist so, daß, wenn ein Abgeordneter oder eine Fraktion einen Antrag stellt, dann auf Ver- langen eine erste Beratung im Plenum stattsinden muß. (Sehr richtig! b. d. Soz.) Ferner handelte eS sich darum, daß zur Unterstützung von Anträgen bei der Behandlung im Plenum 10 Ab geordnete notwendig sind. Diese Bestimmung ist in der jetzigen Geschäftsordnung enthalten. Wir haben sie für gerechtfertigt gehalten (Sehr richtig! b. d. Soz.) und demgemäß einen kommunistischen Antrag abgelehnt, der überhaupt keine Unterstützung lolcher Anträge vorsicht. ES ist dann von der Mehrheit im 8 28 beantragt worden, daß Anträge, die den Tatbestand einer straf baren Handlung verkörpern, insbesondere Beleidigungen enthalten, vom Präsidenten zurückgewiesen werden müssen und von der Drucklegung ausgeschlossen sein sollen. Auch jetzt schon kann praktisch der Präsident Anträge, die Be leidigungen enthalten, beanstanden. Wir haben daher die neue Formulierung der Mehrheitsparteien für über flüssig betrachtet und als einen gefährlichen Hinweis darauf, unter Umständen unsachliche Einwände gegen kritisch gehaltene Anträge der Abgeordneten anzubringen. Ebensowenig konnten wir uns davon überzeugen, daß eine Verschärfung der Bestimmungen bei den Anfragen zu 8 36 nötig sei. Bei 8 46 handelt eS sich um die Erteilung förm licher Ordnungsrufe durch den Ausschußvorsitzenden. Dazu finden wir nun gar kein Bedürfnis. Ebenso haben wir, um auf den 8 1? zurückzugreifen, eS ab gelehnt, daß der Vorsitzende über die Beschlußunfähigkeit deS Ausschusses befinden soll. Die Tendenz der Mebrbeitsanträge zeigte sich dann Wir haben den Standpunkt vertreten, daß die Straf bestimmungen für Abgeordnete für das sächsische Parlament entbehrlich sind. Ferner waren wir der Meinung, daß die Beschränkung der Geschäftsordnung»- reden der Mehrheit dieses Landtags nicht gebilligt werden könnte, und haben insoweit den kommunistischen An trägen unsere Zustimmung gegeben. Wir waren der Meinung, daß der zu 8 1 gestellte Antrag der KPD. beider Richtungen, Siewert sowohl wie Renner, angenommen werden könnte. Es handelt sich dabei um die Bestimmung, daß, wenn die Auf lösung beschlossen wird, der Beschluß zur Auflösung nicht sofort, sondern erst nach erfolgter Wahl des neuen Landtags in Kraft tritt. Die Antragsteller wünschen dadurch auszuschalten, daß die Immunität der Ab geordneten eine Einbuße erleidet. Sie waren auch da für, daß eine Kontrolle der Regierung in jeder Phase des parlamentarischen Lebens, also auch bei der Auf lösung des Parlaments, notwendig wäre. Dem kann man sich nicht verschließen, und eS kann auch nicht ge- sagt werden, wenn man die Bestimmungen der Ver- fassung prüft, wie es die Mehrheit getan hat, daß der Antrag oder die Anträge verfassungswidrig seien. Demgemäß sind sie von mir unterstützt worden. Sie wurden aber abgelehnt. Wir haben aber besonders den Antrag der Mehr heit auf Einführung einjähriger Tagungsabschnitte ab gelehnt. Wir waren vielmehr der Meinung, daß die jetzt geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung durchaus genügten. Wenn nach dem Votum der Mehrheit des Rechtsausschusses jährliche Tagungs« ab chnitte nunmehr beschlossen werden sollen, so sind da ür nach der Meinung der Minderheit lediglich macht- po itische Bestrebungen maßgebend, also die Absicht, das Mehrheitsverhältnis im Vorstände zu ändern und auf der anderen Seite auch einen Einfluß auf die Be setzung der Ausschüsse auszuüben und die Ausschuß- Vorsitzenden im Sinne deS Mehrheitsverhältnisses des Parlaments zu ändern. Außerdem waltet die Absicht ob, den Splitterparteien aus parteipolitischen Gründen entgegenzukommcn, d. h. die Vermehrung des Vor standes von 5 Mitgliedern, auf 9 stimmberechtigte Mit glieder. Es waren nach unserer Meinung nicht sach liche Gründe für diese weitgehenden Änderungen maß gebend. Es erhob sich dann die grundsätzliche Frage, was Fraktionen sind, und der Herr Berichterstatter hat schon darauf hingewiesen, daß ich einen Antrag gestellt habe, daß Fraktionen im Sinne der Geschäftsordnung nur Gruppen von 10 Mitgliedern sein sollen. Man kann meiner Ansicht nach nicht auf die Verhältnisse im Reichs tage zurückgreifen. Wenn dort Gruppen von 1b Mit gliedern als Fraktionen angegeben werden, so entspricht das den Verhältnissen durchaus.- Es ist aber etwas anderes, ob solche Splitter, wie wir sie hier in großer Zahl haben, als Fraktion angesehen werden, die einen gleichen Einfluß etwa auf die Besetzung der Ausschüsse haben, wie eine große Fraktion in einem Umfange von 31 Fraktionsmitgliedern. (Sehr richtig! b. d. So;.) Das, was hier beschlossen werden soll, ist in seiner Wirkung eine gewaltige Ungerechtigkeit. Daher haben wir diesen Antrag gestellt, der leider abgelehnt worden ist. Wir haben auch energisch bekämpft, daß für die Bemessung des Stellenanteils sich Fraktionen zu- sammentun können, also lediglich zu dem formalen Zwecke, um dann auftreten zu können in der Stärke großer Fraktionen. Auch diese auf opportunistische Be dürfnisse zugeschnittene Bestimmung ist von der SPD. abgelchnt worden, während die KPD., die sich da nach der letzten Spaltung in einiger Verlegenheit befindet, solchen Bestimmungen im wesentlichen zugestimmt hat. Der weitere Antrag unserer Fraktion bewegt sich in der gleichen Richtung, daß Fraktionen von über 20 Mit- gliedern die doppelte Redezeit erhalten. Ich darf viel leicht bei dieser Gelegenheit bemerken, was auch schon im Ausschuß betont worden ist, daß in den Ausführun gen, die Herr vr. Dehne jetzt gemacht hat, ein Wider spruch zu meinen Ausführungen im Rechtsausschuß vorhanden ist. Ich habe nicht den Antrag gestellt, daß der Fraktionsrcdner der SPD. oder einer anderen Fraktion über 20 Mitglieder die doppelte Redezeit erhält, sondern daß die Fraktionen über 20 Mitglieder — wobei allerdings praktisch nur die SPD in Frage konimt — die doppelte Redezeit bekommen. Wenn Herr vr. Dehne vorhin meinte, daß das einen berechtigten Kern habe, so würde die Konsequenz dieser Ausführun- gen sein, daß unser so allgemein gefaßter Antrag angenommen werden müßte; er ist aber im Rechts ausschuß abgelehnt worden. (Hört, hört! b. d. Soz.) Wir haben dann in einer anderen Partie dieser Anträge diejenigen Fragen zu prüfen gehabt, die den Schuh des Parlaments und der Abgeordneten selbst betreffen. Da ist ein Antrag von den Kommunisten gestellt worden, daß zur Aberkennung eines Mandats die Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten not wendig ist. Wir haben den Standpunkt vertreten, daß dieser Antrag sachlich berechtigt ist, und zwar auf Gruud der Erfahrungen, die wir im Falle Ebert gemacht haben. Wir haben uns aber davon überzeugt, daß hier nicht eine Änderung der Geschäftsordnung, sondern eine Änderung der Verfassung in Frage kommt, und daß die Antragsteller notwendig haben werden, die Verfassung zu ändern, wozu allerdings wiederum eine Mehrheit von zwei Drittel der Abgeordneten notwendig ist. Da hier eine Verfassungsänderung in Frage kommt, ist eS nicht möglich, in der Geschäftsordnung die Sache zum Abschluß zu bringen. Man muß leider aus diesem Grunde den Antrag ablehnen. Es handelt sich dann in 8 7 um einen weiteren Antrag der Kommunisten, der die Rechte des Präsidenten betrifft. Der Präsident soll verpflichtet sein, die seiner Entscheidunk unterliegenden Verfügungen, die er gewissermaßen all Beamter trifft, dem Landtagsvorstand zur Beschlußfassung vorzuleaen. Diesem Antrag der Kommunisten konnten wir nicht folgen. Der Vorschlag scheint mir auch vom Standpunkt der jetzigen MehrhenSverhältnisse nicht gut überlegt zu sein, denn die Absicht der Geschäft-ordnung-- änderuna bestem doch darin, daß man im Vorstand eine auL bei § 18, den der Herr Berichterstatter schon er wähnte. ES handelt sich dabei um Sachverständigen gutachten und darum, daß Auskunftspersonen von einem Ausschuß zu hören sind; nicht von den Untersuchungs ausschüssen, die auf Grund des Art. 21 der Verfassung eingesetzt werden müssen, sondern eS handelt sich um die Möglichkeit aller Ausschüsse, Sachverständige und Zeugen zu hören und Akten einzufordern. Wir haben um dieses Recht der Ausschüsse nicht völlig erfolglo gekämpft. Wir haben besonders darauf hingewiesen, daß ja in einer früheren Periode des Landtags einmal der damalige Justizminister vr. Bünger einen Reichsgerichts rat als Zeugen brachte und ihn dem Rechtsausschuß oktroyierte, um einfach auf diese Weise das, was er wünschte, nämlich die Aufhebung der Immunität deS Abg. Böttcher, durchzusetzett. Damals haben wir uns dagegen gewandt, daß die Regierung gegenüber dem Ausschuß sich ein solches Vorrecht herausnimmt, aber der Ausschuß selbst muß es in der Hand haben, zu seiner eigenen Klarstellung Zeugen, Sachverständige, Akten heranzuziehen. Dieses Recht darf ihm nicht geschmälert werden, denn es ist unter Umständen un bedingt notwendig, um überhaupt einen Einblick in die Materie, um die es sich handelt, zu gewinnen. Dann handelt es sich, in einer weiteren Partie der Anträge um diejenigen neu beantragten Bestimmungen, die sozusagen die Ruhe und Ordnung im Parlament betreffen. Hierzu haben wir uns grundsätzlich auch gegenüber den Kommunisten so geäußert, daß wir selbst verständlich den geordneten Fortgang des Parla mentarismus für notwendig halten. Wir können nicht dulden, daß ini Parlament Anschläge auf den geordneten Gang der Verhandlungen gemacht werden. Eine voll ständige Einschränkung der Ordnungsbestimmungen, wie sie die Kommunisten teilweise beantragt haben, haben wir daher abgelehnt. Wir haben aber der von den Kommunisten beantragten Streichung derjenigen Be stimmungen zugestimmt, die in der früheren Periode des Landtags unter dem Präsidenten Winkler als Verschärfung in die Geschäftsordnung hineingckommen sind. Wir glauben nicht, daß es gerade der Würde deS Parlaments entspricht, wenn mit Polizeigewalt vor- gegangen wird. (Sehr richtig! b. d. Soz.) Wir haben uns i>n besonderen davon leiten lassen, daß in dem jetzigen Landtag ja auch von den zurzeit vorhandenen Strafbestimmungen kein Gebrauch gemacht zu werden brauchte, infolgedessen ist auch kein Grund cinzusehen, warum die jetzt nicht zur Anwendung gekommenen Ge- schäftsordnnugsbestimmuttgen verschärft werden sollen. (Sehr richtig! b.d. Soz.) Ich mache darauf aufmerksam, wie ich es schon im Ausschuß getan habe, daß die ver schärften Geschäftsordnungsbestimmungen im Dresdner Stadtverordnetenkollegium trotz des oft bedauerlichen und renitenten Betragens der Kommunisten doch nicht zur Anwendung gebracht zu werden brauchten. Es kommt darauf an, ob eben der Vorsitzende die moralische Qualifikation zur überlegenen Leitung der Verhandlung besitzt. (Sehr richtig! b. d. Soz.) Es ist auch von uns nicht angenommen worden, daß im Gegensatz zur bisherigen Praxis über einen schrift lichen Einspruch gegen eine Rüge, einen Ordnungsruf, eine Maßnahme des Präsidenten nicht der Landtag entscheiden soll, sondern daß einfach bloß eine solche Eingabe gemacht werden kann. Es ist aber doch eigent lich selbstverständlich und logisch, daß über einen schrift lichen Einspruch eines Abgeordneten gegen eine Maß nahme, die er für unberechtigt hält, der Landtag in seiner Mehrheit beschließen müßte. (Sehr wahr! b. d. Soz.) Da das gestrichen worden ist, werden wir auch die in Frage kommenden Paragraphen ablehnen. Dann ist ferner strittig gewesen — wie ich gern zu gebe, kann cs auch für die Zukunft strittig sein —, in welchem Umfange Geschäftsordnungsbemerkungen zu lässig sein sollen. Die beantragte Formulierung der Mehrheitsparteien müssen wir überhaupt ablehnen, weil ja die Geschäftsordnungsführung in das freie Ermessen deS Präsidenten gestellt sein sott. Wir werden uns auf den Standpunkt stellen, die frühere Geschäftsordnung, bevor die Verschlechterung auch in der früheren Periode eingetretcn war, wieder in Kraft zu setzen durch die Zustimmung zu dem kommunistischen Antrag. Wir haben auch bei der Berichterstattung über die Ausschußberichte dieselben Bedenken geltend gemacht. Wir finden e» zu 8 39 nicht für berechtigt, daß man die bisherige Praxis ändert. Wir glauben, daß die beantragte Änderung der Mehrheitsparteien auch wieder nur auf ein oppurtunistisches Bedürfnis zugeschnitten ist. (Sehr wahr! b. d. Soz) Dann lehnen wir auch ab, die Redezeit zu verkürzen. Die Verkürzung der Redezeit soll der Mehrheit deS Parlamentes durch Beschluß zustehen. Aber allgemein soll die Redezeit bei der Behandlung von Abgeordneten anträgen nur eine halbe Stunde betragen. Das be deutet praktisch und läuft darauf hinaus, daß die Oppo sition in ihrer Entfaltung eingeschnürt werden soll, und indem dann am Schlüsse gesagt wird, daß der Vorstand des Landtages und die Organe der Ausschüsse de» Landtages für den laufenden Tagnngsabschnitt neu ge wählt werden sollen, ergibt sich auch die ganze Tendenz der Änderungen. Diese Tendenz ist machtpolitisch zu geschnitten. Das ist die Ausfassung, die wir im Aus schuß vertreten haben, und wir kamen deshalb dazu, die ausschlaggebenden Bestimmungen der beantragten Änderungen der Mehrheitsparteien abzulehnen. Nun werde ich mir noch gestatten, diesem Berichte einige Bemerkungen für unsere Fraktion anzuschließen. Man kann sich dabei auf das beziehen, was von unserer Fraktion bereits in der ersten Lesung dieser Anträge gesagt worden ist. Nach der Beratung Im Rechtsausschuß "hat sich für mich noch viel klarer ergeben, daß es sich um machtpolitische Fragen (Sehr richtig! b. d. Soz.) und daß eS sich dabei um einen Willkürakt der gegenwärtigen Mehrheit handelt. Da» tritt um so krasser hervor, als wir noch daran erinnern müssen, daß die gegenwärtige ParlamentSmehrhett nicht mehr mit der Mehrheit der Bevölkerung im Lande identisch ist. (Lebhaftes Sehr richtig! b. d. Soz.) Wtz sind grundsätzlich immer der Meinung gewesen, auch