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(1) Hu der zweiten Beratung über den Haushaltplan, über Gesetzesvorlagen und Verordnungen dürfen EntschließungSaniräge gestellt werden. Gehen sie nicht von einem Ausschüsse au-, so müssen sie von 10 Ab geordneten unterstützt sein. (2) Wegen de- Drucke-, der Verteilung und der ernzuhaltenden Fristen unterliegen sie den Vorschriften über die Anträge von Abgeordneten. (3) über Entschließungsanträge zu Ge setze-vorlagen und Verordnungen wird nach der Schlußabstimmung abgestimmt."; WS. Die Überschrift hinter § As erhält folgende Fassung: 6. Beschwerden und Gesuche. W. Die Überschrift hinter § 3ö erhält folgende Fassung: v. Anfragen. HL ») » § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Die Beantwortung durch die Regie rung hat spätesten- innerhalb einer Woche zu erfolgen. Die Anfrage ist dann auf die Tagesordnung zu setzen." Im Abs. 3 wird der letzte Satz ge strichen und folgender Satz angefügt: „Die Besprechung erfolgt, wenn diese durch Wortmeldung von Abgeordneten als erwünscht anzusehen ist."; Renner. h) Zu § 36: Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Anfragen an die Regierung sind bei Hem Präsidenten schriftlich einzu- reichet. Sie müssen kurz und bestimmt gefaßt sein und dürfen nicht Beleidigungen enthalten oder sonst einen strafbaren Tat bestand verkörpern. Anfragen, die gegen diese Bestimmung verstoßen, hat der Präsident zurückzuweisen und von der Drucklegung auszuschließen. Die zu- gelassenen Anfragen teilt der Präsident abschriftlich dem Ministerpräsidenten mit. Sobald die Regierung erklärt hat, ob und gegebenenfalls wann sie zur Beant wortung der Anfrage bereit ist, ist die Anfrage auf eine Tage-ordnung zu setzen."; LH Die Überschrift hinter 8 36 erhält folgende Fassung: L. Kurze Anfragen. L6. Zu § 37: Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Abgeordneten können von der Regierung Auskunft über bestimmt be- zeichnete Tatsachen in kurzen Anfragen verlangen. Auf diese kurzen Anfragen finden die Bestimmungen in 8 36 Abs. 1 entsprechend Anwendung."; IIS. Zu § 38: ») Im zweiten Absätze ist die Verweisung: „nach § 28" abzuändern in: „nach § 27"; d) Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Berichte undAnträge sind vom Bor- sitzenden und Berichterstatter des Aus schusses zu zeichnen. Sie sind zu drucken, an die Regierung und die Mitglieder de- Landtages zn verteilen und zur Beratung auf eine Tagesordnung zu bringen (siehe jedoch § 4b)."- -S. ») » Im 8 39 Abs. 1 wird als Satz 3 an- gefügt: „Der Berichterstatter braucht nicht stänmge-Mitglied de-Au-schusseS zu sein."; Renner. d) Zu § 39: Die Überschrift und die Abs. 1 und 2 erhallen folgende Fassung: „Die Berichterstattung. (1) Bei der Berichterstattung über selbständige Anträge von Abgeordneten, die vom Präsidenten mit Zustimmung de- Antragsteller- einem Ausschuß zur Borberatung überwiesen worden find 18 31), ist der Antragsteller oder ein von dem Antragsteller beauftragter Abgeord neter zur Teilnahme an den Sitzungen de- Au-schusseS mit beratender Stimme berechtigt und hat die Rechte des Bericht erstatters. (2) In den übrigen Fällen wählt der Ausschuß au- seinen ständigen Mitgliedern den Berichterstatter für die AuSschuß- beratungen. Dieser Berichterstatter ver tritt, fall- der Ausschuß nicht einen anderen wühlt, den Bericht auch in der Vollsitzung"; LI. » 8 40 Abs. 2 wird gestrichen, dafür eingekügt: „Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich."; Renner. LS. Au 8 41: Im ersten Absatz werden die Worte „der Oberrechnungskammer" durch „deS StaatS- rechnungShofeS" ersetzt; LL Zu 8 43: Folgende Bestimmung wird al- Abs. 4 eingeschoben: „(4) Die Berichte der Ausschüsse müssen mit einem Anträge schließen, der in der Regel lautet: ») die Eingabe der Regierung zur Berück- flchtigung, zur Erwägung, al- Material »der zur Kenntnisnahme zu überweisen, b) sie durch den Beschluß über einen anderen Gegenstand oder au- einem anderen Grunde für erledigt zu erklären, o) sie auf sich beruhen zu lassen, ä) sie al- unzulässig zu erklären." Der bisherige Abs. 4 wird gestrichen; 34. Zu 8 4b: Es wird folgend« Bestimmung als Abs. 3 angefügt: „(3) Der Beschluß, den ein Ausschuß oder die Vollversammlung zu einer Be schwerde oder einem Gesuche fakt, ist dem ersten Unterzeichner der Emgabe mitzuteilen"; 3b. Zu 8 46: Der letzte Satz wird gestrichen; 36. Im 8 48 Abs. 3 das Wort „tunlichst" zu streichen; 37. » Im 8 49 wird hinter „Berichte" eingefügt: „und DringlichkeitSanträge"; Renner. 38. ») » § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung in den Sitzungen aufrechtzu erhalten und bei Verstößen Abgeordnete zur Ordnung zu rufen." Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 werden gestrichen; Abs. 9 wird Abs. 2; Abs. 10 wird gestrichen; Abs. 11 erhält folgende Fassung: „Der Abgeordnete kann gegen einen Ordnungsruf sofort Einspruch erheben."; Abs. 12 wird gestrichen; Renner. d) Zu § 50: ») Im Abs. 3 werden die Worte „auf Be schluß des Landtages" gestrichen; d) An Selle der bisherigen Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen: „(4) Schweift der Redner vom Ber- Handlungsgegenstand ab und wird er in derselben Rede dreimal zur Sache ge rufen, so hat ihm der Präsident das Wort zu entziehen, nachdem er ihn bei der zweiten Mahnung auf die Folgen hingewiesen hat. (5) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung, wozu auch Beschimpfungen des Präsidenten, des Landtage-, von Abgeordneten oder Regierungsver- tretcrn gehören, kann der Präsident einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen. Verläßt in diesem Falle der Abgeordnete, trotz Aufforderung des Präsidenten nicht sofort den Sitzungs saal, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Der Abgeordnete zieht sich dadurch von selbst den Ausschluß für weitere 5 Vollsitzungen, längstens für die Dauer von 21 Tagen zu. (6) Erscheint ein Abgeordneter in einer Sitzung, von der er ausgeschlossen ist,- so zieht er sich den Ausschluß für weitere 10 Vollsitzungen, längstens für die Dauer von weiteren 42 Tagen zu." o) Die bisherigen Abs. 6 bi- 10 werden Abs. 7 bis 11; ck) Der bisherige Abs. 11 wird Abs. 12. Sein erster Satz erhält folgende Fassung: „(12) Der Betroffene kann gegen eine Rüge, einen Ordnungsruf, eine Wortentziehung oder eine vom Präsi- denten verfügte Anordnung (Abs. 5 und 6) spätestens am folgenden Werk tage schriftlich Einspruch erheben."; o) Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 13; 39. ») » 8 51 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen; Abs. 2 erhält folgende Fassung: „über Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung beschließt der Landtag."; Renner. b) Zu 8 51: ») Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl. Die Sitzung ist alsdann auf eine halbe Stunde unterbrochen."; d) In Abs. 2 wird die Verweisung: „8 50 Abs. 4" ersetzt durch 50 Abs. 5 und 6"; 40. a) »Im 852 Abs. 3 die Worte zu streichen: „und bei jedem Abgeordneten insgesamt die Dauer von fünf Minuten nicht über- schreiten. Im Emzelfalle kann der Land tag die Zulässigkeit einer längeren Rede zeit oder Beratung beschließen."; Renner. b) Zu 8 52: Abs. 3 erhält folgende Fassung: »(3) Zur Geschäftsordnung wird das Wort nur nach freiem Ermessen des Prä sidenten erteilt. Die Bemerkungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehen den oder unmittelbar vorher verhandelten Gegenstand oder den Geschäft-plan des Hause- beziehen. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen."; 41. ») » 8 53 Abs.1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Berichterstattern ist das Wort nicht nur auf Anmeldung wie jedem Abgeordneten, sondern auf Verlangen auch zu Beginn und nach Schluß der Verhandlung und außerdem zur AuS- kunftSerteilung nach jedem Redner zu erteilen. (2) Bei der ersten Beratung eines selbständigen Antrages hat der Antrag- steller dasselbe Recht wie ein Bericht stalter." Absätze 3 und 4 werden gestrichen: Renner. k) Zu 8 53: I. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Mehrfache Worterteilung und Redezeit. N Abs. 2 erhält folgende Fassung: „V Bei der erstmaltaen Beratung VA» Gesetzentwürfen van Abgeordneten iBsvis bet dar Beratung selbständiger Anträge hat der Antragsteller dasselbe Recht wie der Berichterstatter (vgl. 8 31 Abs. 2)."; IN. In Abs. S ist dem letzten Satz« anzufügenr „oder verkürzen. Bei der Beratung selbständiger Anträge in der Vollsitzung (8 31 Abs. 2) dürfen Begründung und Schlußwort deS Antragsteller- zu sammen die Dauer einer Stunde nicht überschreiten. Die Redezeit der übrigen Abgeordneten beträgt bei der Beratung sebständiger Anträge eine halbe Stunde.^ IV. » Dem wie vorstehend unter III ge änderten Abs. 3 noch folgenden Satz anzufügen: „Fraktionen über 20 Mitglieder erhalten die doppelte Redezeit. ; Edel. 42. a) » In: 8 61 sind zu streichen die Worte: „oder Geschäftsordnung".; Renner. d) Zu 8 61: folgenden Satz anzufügen: „An der Abstimmung nehmen nur die Abgeordneten teil, tue bei Beginn der Abstimmung im Sitzungssaale anwesend sind."; Siewert. 43. Im 8 62 wird als Ziff. 4 angefügt: „Sind mehrere Abgeordnete von den unter Ziff. 1 bis 3 angesührten Angelegen heiten gleichzeitig betroffen und erfolgt die Beratung in einer Sitzung, so hat die Ab- stimmung über die Angelegenheit jedes ein zelnen Abgeordneten gesondert zu erfolgen."; 44. Zu 8 63: a) Abs. 3 wird dem Abs. 2 angefügt; d) Die Verweisung „Artikel 14 der Verfassung" wird an den Schluß dieses Absatzes 2 gestellt. Die Absätze 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung 3. bis 5. 45. Zu 8 65: Bor den Worten: „auf Verlangen von zehn Abgeordneten oder der anwesenden Regierungsverlreter" ist einzuschieben: „ , un beschadet der Vorschrift in 8 28 Abs. 2,"; 46. ») , Im 8 66 sind zu streichen die Worte: „oder nicht öffentlicher" und die Worte: „je nachdem die Verhandlung öffentlich oder nichtöffentlich gewesen ist."; Renner. d) Zu 8 66: In Abs. 2 sind die Worte: „oder eines sonstigen selbständigen Antrages" zu ersetzen durch: „oder eines selbständigen An trages von Abgeordneten"; 47. Zu 8 71: Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 8 71. Wahlen. (l) Wahlen erfolgen durch Stimmzettel: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abge gebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit der höchsten Stimmen zahl in die engere Wahl. Ergibt sich bei dieser Stimmengleichheit, so entscheidet das LoS durch die Hand des Präsidenten. Wenn kein Abgeordneter widerspricht, können die Wahlen durch Zuruf vorgenommen werden. (2) Sind für einen Zweck mehrere zu wählen, so kann e- — soweit es nicht un zulässig <8 5) und nicht ohnehin schon vor- geschricben ist (§ 6) — durch gleichzeitige- Aufschreiben der erforderlichen Zahl von Namen geschehen. Gewählt sind die An wärter mit den höchsten Stimmenzahlen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen al- nötig, so werden die an letzter Stelle stehen den Ramen nicht berüchichtigt. Ist die Reihenfolge der Namen nicht festzustellen, so ist der Stimmzettel ungültig."; 48. 8 72 fällt weg; 49. Die 88 73 bi- 78 erhalten die Bezeichnung 72 bi- 77; 50. » Im § 78 werden gestrichen die Worte: wenn kein Abgeordneter widerspricht"; Renner. 51. Hinter § 78 (neu 8 77) ist anzufügen: „VII. Schlußbestimmung. 8 78. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft. (2) Der Vorstand des Landtages (8 4) und die Organe der Ausschüsse (8 17) sind für den laufenden Tagungsabschnitt neu zu wähle,u" DreSdeu, den : . . . . Der Landtag des Freistaates Sachsen. Unterschrift. L. die Anträge Drucksachen Nr. 1017 und 1023 al- erledigt abzulehnen. Ber.-Erst.Abg vr.Dehne (Dem.): Die Anträge Rr. 1017 und 1023, die beide die Änderung der Geschäftsordnung zum Ziele haben, hat der Rechtsausschuß beraten. Das Ergebnis dieser Beratungen ist in der Drucksache Nr. 1171 niedergelegt. Ich glaube auch, daß ich mich in meinen Ausführungen kurz fassen kann, da im Aus schuß wesentlich Neue- zu dem, wa- im Plenum be reit- vorgebracht worden ist, nicht hinzugefügt worden ist. 8 1 in seiner neuen Fassung ist nach dem Anträge der Drucksache Nr. 1017 angenommen worden. ES ist nunmehr klaraestellt, daß die Tagung deS Landtage unter allen Umständen mit dem Ablauf der Wahl periode endet. Weiter ist durch 8 1 die Zerlegung der Tagung in TaaungSabschnitte eingeführt worden. Die TagungSabschnttte treten automatisch ein, und zwar bewirken die Sommerferien die Zerleaung. Weiter haben diese TagnngSabschnitte in Zukunft eine wesent liche andere und erhöhte Bedeutung gegenüber dem bisherigen Zustande, den«, wie aus den wetteren Paragraphen hervorgeht, wirb der LandtagSvorstand