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d)» Eventualantrag. „Die AbfindullgSjumnte beträgt »lach einer Dienstzeit von 7 Jahren 2500 RM. und steigt mit jed.'m weiteren vollendeten Jahre um je 500 RM. bis zu einer solchen von 5000 RM. nach einer Dienstzeit von 12 Jahren. Als 8 14a soll eingesügt werden: Die gleiche Abflndungssunnne, wie in § 14. erhält ein Beamter, der nach einer Dienst zeit von mindestens 7 Jahren infolge Kün digung nach 8 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 dieses Gesetzes ohne Ruhegehalt oder Unsallvension ansscheid ct." Siewert. Renner. Siegel.; o) » in Z 14 an Stelle der Worte: „wenn voraus sichtlich im Lause eines Jahres nicht so viele Stellen frei werden" zu setzen: „wenn im Logse * eines Jahres nicht so viele Stellen frei gewor den find". Liebmann.; § 14 erhält folgende Fassung: »8 14. Ein nach 8 5 Satz 3 nusscheidender Polizei- beamter erhält, wenn ihm leine laufenden Bersorgungsbezüge zu gewähren sind, nach dein vollendeten siebenten Dienstjahre eine einmalige Abfindungssumme von 2500 8 M. Diese Summe erhöht sich bei e nem späteren Ansscheiden mit jedem vollendeten Dienst jahre unr 500 M. bis zum Höchftbetrage von 5000 RM." Sietvert. Renner. Aegel.; 1t. »i» Z 15 -u streichen. Siewert. Renner. Siegel.; d) » 1. in Z 15 Ziff. 1 zu streichen; 2. Ziff. 2 erhält folgende Fassung: „Die Vorschriften in den 88 15 bi» 18, 33 und 34 des Gesetzes, einige Abänderun gen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der ZivUstaatsdiener be treffend, vom 3. Juni 1876 in der Fassung vom 18. Februar 1924 (GBl. S 121) finden mit Ausnahme der Bestimmungen über die Dienstentlassung auch auf die noch nicht als Staatsdiener angestellten Polizeibeamten Anwendung." Liebmann.; r) in 8 15 Ad,. 1 aus Zeile 5 die Worte: „Führer * eines Vollzu gskörpcrS oder" zu streichen; 14. a) » in § 1V den zweiten Satz zu streichen; d) a Eventualantrag. „Ein Polizelbeamter trift traft diese» Ge- tetzes mit Ablaut oan 3 Monaten nach dem Ende de- Monats in den dauernden Ruhe stand. in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Tas Gesamtminifderium kann in be sonderen Fällen den Übertritt in den dauern den Ruhestand bei Vollzuasbeamten der Gemeindepolizei aus Antrag oer Gemeinde, längsten» bis zu dein in 8 1 Abs. 1 de- Liepes über eine Altersgrenze und über die Prn- sionsdienstzeit der Beamten und Lehrer vom Mai 1923 (GW. S. US) festgesetzten Zeit- 13. » 8 13 zn 14. a) » § 14 zu 11 aj» 8 41 zu streichen. Siewert. Renner Siegel.; tz)» 1. im ß 11 HM. 1 -u streichen, L unter Ziff. 4 anzusüge«: „Dienstbefehle, die ein Vorgesetzter erteilt, ohne auf Grund seiner Dienst- zuständigkeit dazu berechtigt zu sein, braucht ein Pollzeibeamter nicht au-zusühren." Liebmann.; a) in 8 11 erbätt»Zisf. 2 folgende Fassung: „2. weaen einer Handlung, die eine unehrenhafte Gesinnung verrät, gerichtlich bestraft ivirb"; U. a) » 8 42 zu streichen; d) G Eventualantrag. „1 . Die Kündigung verfügt die Anstellungs behörde. Vor Au-spreche der Kündigung ist dem Beamten die Kündigungsabftcht unter - Angabe von Gründen mitzuteileu. 2. Gegen die Kündigungsabsicht stebt dem Polizeibeamten Re Beschwerde zu. Äe ist innerhalb einem Monat nach der Eröffnung auf dein Dienstwege einzureichen. Im Falle der Beschwerde bcainnen die Kündigungsfristen nicht vor Eröffnung der Entscheidung zu lausen. Gegen die Beschwerde- entfcheidung ist Klage beim Oberverwaltung-- gericht möglich. 3. Der Geltendmachung vermögcnSrecht- licher Ansprüche vor den Gerichten muß die Beschwerde nach Abs. 2 vorausgehen. Die Klage ist imr innerhalb 6 Monaten nach Eröffnung der Beschwerdeenticheidung zu- lässig." Der letzte Satz ist zu streichen. Siewert. Renner. Siegel.; H » 8 12 erhält folgende Faffung: „( 1) Die Kündigung verfügt die Anstel- lung-bebörde. Vor Ausspruch der Kündigung ist dem Beamten die Kündigunasabsicht nnter Angabe von Gründen mitzuteilen. (2 ) Gegen die Kündigung nach 8 10 und 8 11 Seht dem Polizeibeamten die Beschwerde zu. über die Beschwerde entscheidet ein Aus schuß, der aus einem von dem Ministerium des Innern ernannten Kommissar als Vor sitzendem, einem Mitglied des Oberlandes gerichts und einem von der Beamtenvertre tung der Dienstbehörde das Beamten zu be nennenden Bollzugsbcamten besteht. Der Ausschuß hat den Beamten und den Ver treter der Dienstbehörde mündlich zn hören. (3 ) Ler Geltendmachung vermögensrecht licher Ansprüche vor den Gerichten muß die Beschwerde nach Abs. 2 vorau-gehen. Die Klage ist nur innerhalb 6 Monaten nach Eröffnung der Beschwerdeentscheidung zn- läsng." Der letzte Satz ist zu streiche«; Licbmauu.; pvntt hinausschieben. Bei Überführung in den dauernden Ruhestand erhallen bi« Pouzei- beamten eine einmalige Abfindung in Höhe des zuletzt bezogenen Jahre-diensteinkonr. mens. Für jede- Jahr, nach welchen! der Beamte über da- vollendete 60. Lebensjahr hinaus in den Ruhestand versetzt wird, wird die einmalige Abfindung um ein Fünftel gekürzt." Siewert. Renner. Siegel.; o) » 1. in 8 16 im zweiten Satz die Worte zu streichen: „bei Bvllzugsbeamten der Gemeinde Polizei auf Antrag der Gemeinde"; 2. dem § 16 anzusügen: „Die Gemenrden tonnen die bei ihnen augestellten Polizeibeamten bis zum Ab lauf des 65. Lebensjahres im Dienst be lassen." Liebmann.; § 16 erhält solgende Fassung: „(1) (Lin Pollzeibeamter tritt Kast dieses Gesetzes mit Ablaus von 3 Monaten nach dem Ende de- Monat- in den dauernden Ruhe stand, in dem er das 60. Lebensjahr voll endet hat. Das Gesamtministerium lann in besonderen Fällen den Übertritt in den dauernden, Ruhestand bei Bollzugsbeamten der Gemeindepolizei auf Antrag der Gemeinde längstens bi» zu dem im 8 1 Abs. 1 de» Ge setzes über eine Altersgrenze und über die Pensionsdienstzeit der Beamten und Lehrer vom 29. Mai 1923 (GW. S. 112) festgesetzten Zeitpunkt hinausschieben. (2) Ein Polizelbeamter erhall nach Voll endung des 60. Lebensjahres beim Übertritt in den Ruhestand e ne einmalige Abfindung in der Höhe der Hälfte des zuletzt bezogenen Jahresdiensteinkommeus. Bleibt er über das vollendete »iO. Lebensjahr hinaus im Dienst, so mindert sich die Abfindung für _ jedes volle Dienstjahr uni ein Fünftel "; » ß 17 zu streichen; Sietvert. Renner. Siegel.; d). in 8 17 Abs. 3 zu streichen; 18. ») » § 18 erhält folgende Fassung: „Das Ruhegehalt eines in den Ruhestand versetzten Poll eibeamten beträgt nach voll endeter zehnjähriger Dienstzeit */,»> und steigt mit jedem weiteren Dienftjahr bi» zum vollendeten 25. Dienstjahr um und von da ab bis zum vollendeten 30. Dienstwhr um -/io.» bis auf des zuletzt gewährten ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens." Siewert. Renner. Aegel.; d) 1. in tz 18 erhält der bisherige Gesetzestext die Absatzziffer (1) und nach einem Komma an statt des jetzigen Punktes folgenden Zus tz: „jedoch mit der EinschraMung, daß in Äenstgraden und Dienststellen mit Einzel gehältern das Ruhegehalt vom 25. bis zum 30. Tienstjahre mit jedem weiteren Dienstjahre nur um und von da ab bis zum vollendeten 35. Dienstjahre nur - . um */,«<» bis auf des zuletzt ge währten ruhegehaltsfähigen Ticustemkom inens steigt"; 2. als Abs. 2 und 3 werden hiuzuac,ügt: „(2) Ein solcher rubcgehaltsberechtig- ter Offizier lann aus seinen r ntrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder zur Erleich terung des Berufswechsels durch Zahlung eines Kapitals nach den Vorschriften des Landespolizciversorgungsgesetzes von, 8.Fc bruar 1926(GBl. S.25)abgesundcnw rdcn. Eine derartige Abfindung k^nn uch dann gewährt werden, wenn der Ruhegehalls- empfänger zum Erwerb eigenen Grund- besitzes einen! gemeinnützigen Bau oder Sicdlungsunternehinen vertreten will. (3) Ein nach 8 1? in den Ruhest md versetzter Offizier erhält die Kosten eines Umzuges innerhalb des Deutsche» Reiches nach den für Staatsdiener gellenden Be stimmungen erstattet, wenn er binne» 2 Jahren nach dem Ausscheiden umzieht. , 19. » als § 18» ist cinzofügcn: „Das Gesetz, die Unfalljürforge für Be amte betreffend, vom I. Juü 1902 (GBl. S. 248) erhält folgende Zusage: 8 12. Für Polizeibcamte und Polizei anwärter gelten die vorstehenden Bestinr mungen unter Berücksich igung der in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Ab änderungen und Ergänzungen. 8 13. Als ein im Pollzeldienst erlittener Unfall gilt obne Rücksicht auf die Vollzugs beamteneigenDhaft ») jede Gefundheitsbeschädißung oder Be einträchtigung der körperlich n Unversehrt heit, die der Betroffene in Ausübung ei nes Dienstes durch Einwirkung von äußerer Gcivalt erleidet oder die durch di« dem Potizeidicnst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist, b) jede Gejundheitstzeschädigung oder Be einträchtiaung der körperlich n Unvevehrt^ heit, die der Vetrvffcne erleidet, wenn er zu einer Zeit, »sühnend weich r er nch nicht im Dienste befindet, aber im urjächtichen Zusammenhang mit seiner Dienststellung von Personen tätlich angegrisfen und ver letzt wird. 8 14. 1. Für Pvlizeideamte und Polizei- amvärter tritt an Stelle deS in 8 1 Abs. 1 vor gesehenen Ruhegehaltes ein solche» nach Maß gabe der Höhe d«S Diensteinkommens, das ihnen ohne Eintritt des Unfalls nn regel- inäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn jelveils zustehen würde. Desgleichen wird der Pen- ion-fatz in Abf. 3 auf IbO Proz. erhöht. 2. Hinsichtlich der PoUz.-ldeamtm, und Ar*- Wärter erhält 8 3 Abf. 1 Ziff. 1 folgende Er- gänzung ««gefügt: jedoch mindesten» 2V0 RM. Die Koste« der standesgemäße« Beisetzung und einer etwaigen Überführung werden von der Dienstbehörde getrogen." 3. Zisf. 2 desselben Paragraphen erhält hinsichtlich der Polizeibeamten und Polizei anwärter solgende Fassung: 3. eine Rente. Diese beträgt jährlich ») sür die Witwe bis zu deren Tode oder bis zu dem Tage, an welch m der Verstorbene das sünsundsechzigste Leben-jihr erreicht haben würde, bzw. bis zur Wiederverhei ratung 60 Proz. und für das Kind bis zum Ablauf des Monats, in welchem das einundzwa »zigste Lebensjahr vollendet »vird, oder bis ^ur etwaigen früheren Ver heiratung 20 Proz. des jährlichen Dienst- einkommens des Verstorbenen, jedoch sür die Witwe nicht unter 500 NM., sür jedes Kiud nicht nnter 300 RM. Für Voll waisen erhöht sich die Rente um je 10 Proz., sie beträgt jedoch mindestens 4Ä) RM. für lebe Vollwaise; b) für Verwandte der aussteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder über wiegend durch den Verstorbene» bestritten worden »var, bis zum Weqsalk der Be- dürstigkeit insgesamt 60 Proz. des Dieust- eindnnmens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 500 RM. Sind mehrere Be rechtigte dieser Art vorhanden, so »vird die Rente den Eltern vor den Großeltern aeioährt; e) für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunter halt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden »var, im Falle der Bedürftigkeit bis z«m Ablauf des Mouajs, in welchen» das einundznxm- zigstc Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung je 30 Proz. des Diensteinkommens des Ver storbenen, jedoch nicht unter 450 RM. 4. In Ziff. 4 de-felben Paragraphen »vird die Höchstgrenze der zusammcngezoaeneu Reu ten hinsichtlich der Hmterbliebeuen der Polizei- bcamten und Poli;eian»värter auf 100 Pro;, festgesetzt. Liebmann.; 20. s) » 8 19 erhält folgende Fassung: „über Anstellung und Festsetzung oer Zahl der Polizeibeamten im Gemeindedienst entscheidet allein das Gemeindelollegium." Siewert. Renner. Siegel.; b) » in 8 10 Abs. 1 und 2 zu sagen: „(l) Die Hüchstzahl der Vollzugsbeamten usw. (2) Tic Höchstzahl der iu Abs. 1 genannten Bollzugsbeamte» usw." Liebmaun.; e) in 8 19 erhält Satz 1 in Abs. 1 solgende Fassnng: „(1) Die Höchstzahl der Beamten des Gc- meindcpolizeioienstcs »vird sür jede Gemeinde »»ach deren Gehör vom Ministerium des Juncrn festge etzt"; 21. «) » 8 20 erhält folgende Fassnng: „Den Gemeinden bleibt es Vorbehalten, die Eingougsstellen ihres ordnungS- und ver- »oaltungspolizeilichen Vollzugsdienstes mit staatna en Polizewcamtcn (§ 1 dieics Gesetzes j zu besetzen. Tie Besördcrungsftellen des Polizeivoll- zugsdieustes einer Gemeinde sind mit Voll- zugsbeamtcn derselben oder einer anderen Gemeinde zu besetzen." Sietvert. Renner. Siege!.; b) » 8 20 Abs. 1 Satz 1 erhält im Eingang folgende Faftuna: „Die Gemeinden sind in dem Umfange, als cs nach den bisherige»» Bestimmungen der Fall ist, verpflichtet, Liebmann.; «) in 8 20 soll der erste Absatz vom dritten Latz an lauten wie solgt: „Das Ministerium stellt nach Gehör der Gemenide fest, welche Stellen unter diese Verpachtungen »allen. Es soll eine Ausnahme bewilligen, wenn die Gemeinde es aus erheb lichen Gründen beantragt und überwiegende Rücksichten aus die staatlichen Interessen nicht entgegcnfteben. Es erläßt auch die Vorschriften über das Verfahren bei der Besetzung der Stelleri."; 22. a) » 8 21 zu streichen; d) , Eventualantrag. „Im ersten Satz Hutter dem Worte „Au steilung" cinzufügen die Worte: „eines staat lichen Polizeibeamten."" Siewert. Renner. Siegel.; 23, » 8 22 zu streichen; 24. » 8 23 zu streiche»; 2K a) » 8 24 zu streichen; d) » Eventualantrag. „Werden Polizeibcamte L»r Erfüllung polizeilicher Aufgaben in einer Ortschaft unter- .zelnwcht, in der leine staatliche Unterkunft vorlxmden ist, »der die vorhandene nicht aus reicht, so hat die Gemeinde ihnen gegen Ent schädigung der vollen Kosten Unterkunft zu .zewähnn. Durch die Belegung von Ortschaften uut Polizeibeamten darf eine Einschränkung irgend- »vesther Art der Gemeindeeinwohner nicht er folgen. Die Unterbringung von Poliserbeamten in einer Gemeind« darf nur mir Zustimmung des SemcindekoUegiums erfolgen." Siewert. R nner. Siegel.; in 8 25 Abs. 3 folgenden Satz einzufügen: „Es bteibt Vorbehalte«, bereit» als Staat» dieirer anaestrllte Bollzugsbeamte der staat lichen Ordnung-Polizei, der Landespolizei, per Landgendarmerie und Krimm lpolize» uut ihrer Hiftnnniung de» tt 10 di» 13 und 15, al» Staatsdiener angestellle Offiziere mit