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ihrer Zustimmung überdies den -8 17, 18 zu unterstellen."; M »8 86 erhält folgende Fassung: „DaS Ministerium des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Sie sind dem Landtag vor zulegen." Liebmann.; Entschließungsanträge. die Regierung zu ersuchen: 1. » dem Landtag schnellstens eine» Gesetzent wurf über die technischen Organisationen der Polizei zu untervreitcn. Die Ab fassung des Entwurfs ist nach eingehender Besprechung mit dein Verbände Sächsin cher Polizeibeamter vorzunehmen; 8. » dem Landtage einen Gesetzentwurf über )ic Offizicrslaufbahn zu unterbreiten; L » die Boachriften für die Anstellungs- und BefördiNmgsprüfung sowie über die Dienst kleidung der Gemeindepolizeibeamten im Einvernehmen mit der Beamtenschaft und in engster Anlehnung an die staatlichen Grundsätze aufzustellen; diese Vorschriften sind dem Landtage zur Beschlußfassung zu unterbreiten; 4. » dem Landtage eine Novelle zu dem Gesetz, die Unfallfürsorge für Beamte betreffend, vom I.Juli 1902 zu unterbreiten. Diese Novelle soll die vom Verband Sächsischer Polizeibeamter gemachten Vorschläge ent halten. Diese Vorschläge befinden sich in der Eingabe des Verbandes Sächsischer Polizeibeamter zur Vorlage Nr. 29 vom 22. Dezember 1927 auf Seite 10. Siewert. Renner. Siegel.; L. in der Prüfungsordnung <8 6 Abs. 1) folgendes zu bestimmen: „Die abgelegte zweite Beförderungs- Prüfung, die bisher zur Beförderung zum Polizeioberleutnant galt, ist auch für die Beförderung zum Polizeihauptmann an zuerkcunen. Von den Polizeioberleutnants, die auf Grund der früheren Prüfung- bestimmungen infolge vorgeschrittenen Le bens- und Dienstalters von der Ablegung der zweiten Beförderungsprüfnng befreit waren, ist auch die Hauptmannsprüfung nicht zu fordern, foweit diese Polizeiober- leutnants das fünfnndvierzigste Lebens jahr bereits überschritten haben."; G. ») » die Vorschriften für die Anstellungs und Beförderungsprüsungen und über die Dienstkleidung der Gcmeindepolizei- beamten im Einvernehmen mit der Be amtenschaft und in engster Anlehnung au die staatlichen Grundsätze aufzu- stellen. Die erstmalig zu erlassenden Vorschriften hierüber sind dem Landtag zur Beschlußfassung vorzulegen. Liebmann.; d) » (nur für den Fall der Ablehnung des Antrags unter 6a): „Die allgemeinen Vorschriften über Einstellung, Anstellung, Ausbildung und Beförderung der Polizeibeamten sowie über die Besetzung der in 8 19 genannten Stellen und über die Ausübung der Straf- - befugnisse sind erstmalig dem Landtag vorzulegen." Liebmann.; 7. anzuordnen, daß ») denjenigen Landespolizeibeamten, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet und sich im öffentlichen Dienst wenigstens 10 Jahre bewährt haben, diese Zeit als Staatsdicnerzeit im Sinne des Gesamt- ministerialbeschlusses vom 25». Juli 1924 bewertet wird, und sie beim Übertritt iu das neue Anstellungsverhältnis unkündbare Staatsdiener werden: d) denjenigen Landespolizeibeamten, die denn Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes das zweiunddreißigste Lebensjahr nicht vollendet oder nicht 10 Jahre im öffent lichen Dienst verbracht haben oder beide Bedingungen nicht erfüllen, die bisher im öffentlichen Dienste abgeleistete ZeitimFalle der Bewährung bei der Zurücknahme des Kündigungsvorbehalts bewertet wird.; H den Gesetzentwurf samt Überschrift, Eingang und Schluß mit den beschlossenen Änderungen im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen; HI. die Eingaben: a) Nr. 1483 (Prüfungsausschuß) des Vereins Säch sischer Polizcioffizlere, Dresden, b) Nr. 1637 (Prüfungsausschuß) des Verbandes Sächsischer Polizeibeamter, Dresden, o) Nr. 1641 (Prüfungsausschuß) des Sächsischen Gemeindetages, Dresden, <l) Nr. 1728 (Prüfungsausschuß) des Sächsischen Gemeindcbeamtenbundes, Dresden, v) Nr. 1799 (Prüfungsausschuß) des Gemeinde- rats Borsdorf bei Leipzig für erledigt zu erklären. Ver. Erst. Adg 1>r. Wagner: Die Vorlage Nr. 29 über das Polizeibeamtengesctz hat den Rechtsausschuß in meh reren Sitzungen beschäftigt. ES haben zwei Lesungen stattgefundeu, in denen die Vorlage gründlich durch beraten worden ist. Eine allgemeine Aussprache hat im Ausschuß nicht stattgefunden, doch wurden bei einzelnen Paragraphen allgemeine Fragen erörtert. Zu den einzelnen Para graphen ist folgendes zu bemerken. Zu 8 1 lag ein Antrag vor, die Gemeindepolizei beamten von dem Gesetze auszunehmen. Die Regie rung bekämpfte diesen Anirag, indem sie ausführte, die Gemeindepolizeibeamten fielen mit unter da- Kontingent welches uns von der Entente vorgeschrieben in, und das Reich verlange, daß sie mit unter da» Geietz fielen. ES sei auch unbedingt nötig, daß die Gemeindepolizei, die in Zukunft erheblich kleiner sein werde al» bisher, über ein fachlich geschultes Personal verfüge, da» könne nur dadurch gewonnen werden, daß die Kräfte, die vom Staate au-gebildet würden, von den Gemeinden mit übernommen werden. Der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen wurde beschlossen, durch Hinzufügung eines Abs. 2 klarzustellen, welche Bestimmungen des Gesetzes für die werblichen Polizeibeamten gelten. Bei Z 2 wurden die Rechtsverhältnisse der Gemeinde beamten ausführlich erörtert. Ter Herr Minister de- Innern führte folgendes dazu auS: Alle-, was in der Gemeinde als Polizei auftritt, soll vom Gesetz erfaßt werden. Dagegen können natürlich Funktionen, die gar nicht zum Wesen einer Polizeitätigkeit gehören, sehr wohl anderen Beamten übertragen werden. ES ist nicht notwendig, daß ein Beamter, der Wohlfahrtsaufgaben in der Gemeinde löst, ein Polizeibeamter ist. Den Be griff „Wohlfahrtspolizei" kennt das Gesetz nicht, sondern nur den Begriff „Ordnung-Polizei" und „BerwaltungS- polizei",und die Aufgaben der Berwaltung-polizei können natürlich in weitem Umfange von Personen erfüllt wer den, die gar nicht im eigentlichen Sinne Polizetvollzugs- beamte sind. Soweit aber die Gemeinde Vollzug-- beamte mit solchen Aufgaben betraut, sind diese Polizei beamte. Die Zahl der Polizeibeamten, die die Gemeinden al-Gemerndebeamtc haben dürfen, ist genau kontingentiert. Auf Sachsen entfallen etwa 2300. Diese werden nun durch da- Ministerium genau nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Was darüber hinaus an Beamten in einer Gemeinde vorhanden ist, ist nicht Gemeindepolizeibeamter. Der zu 8 2 unter Ablehnung anderer Anträge an genommene Antrag bezweckt eine bessere Präzifierung des Begriffs der dem Gesetz unterfallenden Gemeinde polizeibeamten. Bei §3wurde über die Frage der Bestimmung eines Mindestalters für den Eintritt in den Polizcidienst de battiert. Der Herr Minister bat, nicht über 19Jahre hinaus- zngehen. Ein Abgeordneter betonte, wennman sichaüch auf das erreichte 19. LebensjahralS Normaleinheitszeit einige, so solle inan das doch nicht im Gesetz festlegen. Es sei nicht so, daß die Menschen gleichmäßig seien; wir hätten Leute mit 18 Jahren, die körperlich und geistig minde stens so seien, wie andere mit 20 Jahren. Außerdem könne man die Auswirkung noch nicht übersehen. Es könne sich die Notwendigkeit herausstellen, jüngere Leute einzustellen, um die Polizei nicht überaltern zu lassen. Schließlich fand ein Antrag Annahme, wonach das vollendete 19. Lebensjahr als Mindestaltcr bestimmt wurde. * Zu 8 4 gestellte Anträge, die den Begriff „Eignung" ausschalten oder anderes bestimmen wollten, wurden abgelehnt. Zum 8 ö wurden Anträge gestellt, die den Bereit- schaftsdienst ganz aufheben oder beschränken wollten. Die Regierung erklärte hierzu: Die Zahl der Beamten, die in geschlossenen Bereitschaften zu halten ist, ist uns durch das Reich vorgeschrieben. Das Reich gibt uns eine große Subvention, die einen großen Teil der Kosten für die Polizei deckt. ES sollen Richtlinien auf gestellt werden, die für alle Länder maßgebend sind. Auf uns entfallen 2160 Mann, die wir in geschlossenen Be reitschaften halten müssen. Diese Zahl ist un- absolut vorgeschrieben. Wir werden ohne weiteres gezwungen sein, tue Bereitschaften zu kürzen und die ältesten und besten ausgebildeten Jahrgänge schon in den Revier- dienst zu nehmen, so daß wir dem Reich gegenüber im Beieitfchaftsdienst Fehlstellen haben werden. Was die Ausbildung anlangt, so erklärte die Regie- rung, daß, wenn die äußere Organisation fertig sei, die innere Organisation in Angriff zu nehmen sein werde. Die Regierung sei sich darüber klar, daß das ganze Ausbildungswesen revidiert werden müsse. Der vom Ausschuß zu 8 5 beschlossene Zusatz ist dem bisherigen Inhalt der beiden ersten Sätze von 8 14 entnommen. Es erschien angemessen, diese Bestimmung hier zu bringen. 8 6 blieb unter Ablehnung von Abänderungsanträgen unverändert. Zur Vermeidung von Härten, die durch die neue Prüfungsordnung entstehen können, wurde hierzu ein Entschließungsantrag angenommen, wonach bestimmte Polizeibeamte von einer Beförderungsprüfung verschont bleiben sollen. Der § 7 handelte von der Ernennung zum Offizier und löste eine lange Aussprache aus. Gegen über den Einwänden, die Fassung des Paragraphen könne dazu führen, daß der Polizeioffizier nur aus einer bestimmten Gesellschaftsschicht genommen würde, führte der Minister des Innern folgendes aus: Die Regierung stehe auf dem Standpunkte, daß die Offiziere sämtlich aus der Wachtmeisterklasse zu entnehmen seien in der Weise, daß jeder, der sich vorgenommen hat, Offizier zu werden, zunächst die Meißner Polizeilchule durchmacht und dann Wacht- meister wird. Aus dem Wachtmetsterstande ist jeder berechtigt, sich zur Offizrersprüfung zu melden. Es soll keinerlei Barriere aufgerichtet werden. Freilich ist nicht jedermann zum Offizier geeignet, sondern er muß einmal nachweisen, daß er sich eine nähere All- gemeinbilduna erworben hat, und zum andern, daß er die persönliche Eignung besitzt. Wie er sich diese Bildung erwirbt, ist nicht vorgeschrieben. ES ist jeder Weg dazu offen. Hat jemand eine höhere Schule besucht und das Abiturientenexamen gemacht, so wird man ohne weitere- annehmen dürfen, daß ker Be weis einer höheren Bildung beigebracht ist. Es toll aber auch jeder andere Nachweis zugelassen sein. Wir werden eine Prüfung einrichten, wo jeder Wacht- meister, der sich das zutraut, nachweisen kann, daß er sich eine höhere Allgemeinbildung angeeignet hat. Wir wollen auch noch weitergehen. Ich habe vor, daß wir die jungen Leute, die in der Polizeischule und dann im nächsten Jahre uns als besonder- intelli gent und geeignet für die Offizier-beförderung auf fallen, auch wenn sie Richtabitursenten sind, besonder- sördern, und zwar durch besondere Kurse, so daß sie »n den Stand gesetzt werden, die Olfizier-prüsung abzulegen. Ler Aufbau der Gendarmerie wird analog dem Aufbau der anderen Polini erfolge». Jeder, der in die Gendarmerie eintreten will, muß auch erst die Polizeischule in Meißen durchwachen. Dann werde» wir für die Gendarmerie eine be ondere Bereitschaft in Riesa zusammenfassen. Nach dieser Ausbildunas- stufe werden sie schließlich in den Bezirksdienst kommen Der 8 7 wurde nach dieser Erklärung unter Ablehnuna dazu gestellter Anträge unverändert angenommen. Bei 8 8 wurde der zweite Absatz als nach den all- gemeinen Bestimmungen des Beamtenrechts überflüssig gestrichen. Die Streichung auch des ersten Absatzes wurde abgelehnt. DaS Wohnen in einer staatlichen Unterkunft ist für die Zwecke der Bereitschaft in qe- wissen» Umfange nötig. Der junge ledige Polizei- beamte muß sich eine gewisse Beschränkung des freien Wohnens eine zeitlang gefalle,» lassen. DaS zeitlich beschränkte Eheverbot des 8 9 hängt mit der Zusammenfassung der jungen Leute in den Kasernen zusammen. Der verheiratete Beamte wvhnt in der Regel nicht in der Kaserne, sondern in der Stadt Wenn rasch eine gefährliche Situation eintritt, werden in vielen Fälle»» die verheiratete»» Beamten in der Stadt nicht die Möglichkeit l»aben, in die Kaserne zu kommen. Eine gewisse Zahl der Beamten muß sofort in der Kaserne zur Verfügung stehe». Da aber die Regierung es für tragbar erklärte, dem Beispiel Preußens entsprechend auf sechs Dienstjahre herunter- zugehen, wnrde demgemäß beschlossen. Der 8 10 bedeutet, indem er die Voraussetzung des Kündigungsrechtes in» einzelnen feststellt, einen Schutz des Polizeibeamten gegen das Walten eines zu freien Ermejsens oder gar der Willkür. D»e Zisf. 2 und 3 wurden durch eine bestimmtere Fassung klargsstcllt. Gegenüber dem Wunsch, die Ziff. 5 zu streiche», erklärte die Regierung: Mem» wir einmal die Punkte sestlegen, die zu einer jtündigung führen, kann doch dieser Punkt 5 »richt ausgelassen werden. Wen»» sich jemand un würdig zeigt, so ist das ja nach ganz allgemeinem Beamtenrecht stets ei»» Grund, dein Beamten zu kündigen, ganz besonders aber bei der Polizei, die bei ihrem Dienst so voi» der Allgemeinheit beob achtet wird. Bei § 11 wurde die Notwendigkeit eineö fristlosen Kündigunasrechtes für bestimmte schwere Fälle von der großen Mehrheit des Ausschusses aucrkannt. Die Fassung von Z»ff. 2 wurde geändert, un» ganz klar- zustellen, daß die.Verurteilung erfolgen muß während der Zelt, in der der Betreffende Polizeibeamter ist, während die unehrenhafte Handlung auch schon zuvor begangen sein kann. Zu 8 12 läge»» Anträge vor, die Rechtsbehelse gegen die Kündigung noch mehr auszubauen. Die Regierung bemerkte dazu: W»r leiden unter einer Übersteigerung des Rechtsschutzes. Jeder Beamte hat auch noch den Klageweg zur Verfügung. Jeder Beamte kann nach der Beschwerde auch noch den Staat auf sein Gehalt verklagen. Da findet noch einmal eine Nachprüfung statt. Wenn man noch da- Oberverwaltungsgericht einschaltet, kann jeder Beamte 6 bi- 7 Instanzen durchgehen. Dieses Übermaß des Rechtsschutzes ist in dem Augenblick, wo alles nach Vereinfachung strebt, einfach unverständlich. Der § 12 und der 8 13 wurden »»»verändert an genommen. Von § 14 der Vorlage hat der Inhalt der ersten beiden Sätze beim ß 5 Platz gefunden. Der ver bleibende 3. Satz wurde erweitert. In 8 15 tvurden die Worte „Führer eines Vollzugs- körpers oder" gestrichen. Der Mehrheit des Ausschusses schien es bedenklich, der» bisherigen Zustand zu ändern, und es wurde in dieser Richtung ausgeführt. Es kann vorkommen, daß ein Offizier, der auch nur ein Mensch ist, eine ungerechte Strafe erteilt. Nun beschwert sich der Beamte Wen»» dieser Offizier an sich ein tüchtiger Offizier ist, dann kommt der Vorgesetzte in eine schwierige Lage. Er sagt sich: Entweder du gibst dem Offizier recht, dann begehst du ein Unrecht an dem Be amten, gibst du dem Beamten recht, dann wird die Autorität des Offiziers untergraben. Bisher konnte der Offizier bis zu einem Verweise Strafe erteilen, aber den Verweis selbst vollzog die zivile Gewalt, der Polizeipräsident. Das hat sich als ungemein praktisch und gut erwiesen. Die Regierung erklärte sich mit dieser Einschränkung einverstanden. Sonach hat außer der Dienstbehörde nur der Leiter der Landespolizei- schule Disziplinarstrafgewalt. Die für alle Polizeibeamten im 8 16 eingeführte Altersgrenze wurde von verschiedenen Seite»» be mängelt, aber schließlich angenommen. Es erschien jedoch billig, durch Hinzufügen eine- Abs. 2 zum 8 16 den Polueibeamten noch einen Ausgleich zu ge währe»». Die Regierung brachte anfänglich finanzielle Bedenken dagegen vor, erklärte sich aber schließlich einverstanden, und der Antrag wurde angenommen. Vom 8 1? wurde der Abs. 3 in bei» 8 18 über- nommen. Dabei ist festzustellen, daß der Begriff „Eig nung" derselbe ist wie in 8 10. Die Bestimmung der Altersgrenze für jeden Dienst grad der Offiziere wurde von der Regierung zur Ver jüngung der Polizei als unerläßlich bezeichnet. Aller- bingS hat das zur Folge, daß nur ausnahmsweise ei»» Offizier mit 60 Jahren noch im Dienst sein wird und daher die Offiziere nie die Höchstpension erreichen würden, wenn die allgemeine Pensionsskala für sie auch gilt. Deshalb brachte 8 18 eine besondsre Pcn- sioneskala für Offiziere. Durch das neue Besoldungs gesetz ist aber für die Oberstleutnants ein fester Gehalt bestimmt worden. Darum muß jetzt in die Pensions skala de- § 18 die Skala für die festen Gehälter ein- geaibeiiet werden. Der Unterschied zwischen der Skala für die aufsteigenden Gehälter und der für die festen Gehälter besteht darin, daß der Offizier mit auf- steigendem Gehalt, asto mit 30 Dienstjahre»» der mit festem Gehalt erst mit 35 Dienstjahren -/.m erreicht. Der neue Abs. 2 de- § 18 schafft die Möglichkeit einer Abfindung für nach § 17 in den Ruhestand ver setzte Offiziere. (Fortsetzung m der nächsten Beist»g».j Druck B. G Lerch«, tzi Drr-d».