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z» 14 Iah«» eintritt, kennzeichnet seine Mertel (Sehr richtig! b. ü. Komm ), and vie Jugendlichen, die auf der Lrtzbü« sitze«, »nd die ArbeMr in» Lande soW«, d«M»S die Leine riehen, dich«» H«t« und chren V«. tret«» nicht nur lerne Klimme z» «eben tAbg. Tift- m«»: Ws» herum handelt e» sich bei Ihnen!), sondern hie richtige Antwort zu geben, die darin besteht, daß Sie hier herausgeschmissen werden müssen. (Sehr . richtig! b. d. Komm.) Nun zu einer ernsthafteren Sache! Herr Abg. Siegert hat erklärt, daß die Jugendgruppe, die feiner Partei nahesteht, seine Ansichten, die er vertrete» hat, verstehen werde. Ich bezweifle das. Diese Jugendlichen werden e» nur verstehen, solange sie iwüert von der übrigen Jugend durch die VeN gehen, sie werden eS nur begreifen, aufnehmen und billigen, solange eS dem Bürgertum gelingt, zwischen den Jugendlichen, die im Betrieb stehen, und den Jugendliche», die nichts tun müssen, diese Schranken bestehen zu lassen und zu ver- hindern, daß die notwendige Aufklärung unter die Jugendlichen getragen «erden kann. Nir find davon überzeug», wem» wir einen Jugendvertreter nehmen, der da» Leid und Wehe der Jugend kenn», einen, der von Jugend auf gearbeitet hat, al» Prolet«ierkind durch die Schule gegangen ist, in den Betrieben die schwerste Lehre durchgemacht ha», und wenn wir die ganze sächsische Jugend auf wett hinaus samt Herrn Siegert und asten »einen Nachbetern zusammennehme« und diesen einen Jugendlichen spreche» lassen von der Not der Jugend und ihren Ursachen — ich bin überzeugt —. die Jugend wird sich für diesen Proleten, für diesen Jugendlichen entscheiden, der weiß, wa» die Jugend wist und wa» ihr not tut. Wir Haden «in Dokument in der Hand, da» sehr bezeichnend ist für die Ideale der Erziehung, di« von den Herren nm den Adg. Siegert vertreten werden. In der Plauener Gewerbeschule hat em Lehrer den Jugendlichen 10 Gebote für ihr Verhalten vorgelegt, die folgendermaßen lanten: 1. Achte und ehre in deinem Meister deinen Lehr herrn. der dir zu einer geachteten Stellung in deinem Leben verhelfen will. (Lachen b. d. Komm.) 2. Laß dich nie und von niemandem gegen deinen Meister aushetzen. (Lebhaftes Sehr richtig! rechts.) Sehr oft sind die Elter« der Meinung, daß die Ausbeutung des Lehrlings duich den Meister zu groß ist. Sehr oft billigen die Eltern nicht, daß der Bäckermeister in Chemmh den Lehrling mißhandelt hat. »Große Unruhe. — Lebhafte Rufe von recht» und links.) 3. Was in der Werkstatt deines Meisters vorgeht, darf4 du nicht ausplaudern. (Sehr gut! rechts) 4. Zeige nie da» törichte Bestreben, klüger sein zu wollen als dein Meißer. 5. Arbeite mit Verstand, denn du bist keine Maschine. 6. Arbeite nie, weil du mußt, sondern weil du willst (Sehr gut I rechts.) Ter Herr, der da» geschrieben hat, der hat sicherlich keine Ahnung vom wirklichen Lebe»; der begreift nicht, daß die Menschen arbeiten müssen, um leben zu können, und daß mancher gern einmal au-setzen möchte, um sich zu erholen zu neuer Arbeit. 7. Versäume nie ohne zwingenden Grund den Unter richt der Gewerbeschule. 8. Lies m demen freie» Stunde» gute Fachbücher und Zeitschriften. » S. Zeig« stets, daß du ein Mann »verden willst, das heißt, fei tapfer, »venu marz deine Religion, deine L'ede zu den Eltern, deine Achtung gegen deinen Meister und Vaterlandsliebe »u verspotten wagt. (Lebhaftes Sehr richtig! rechts.) Die deutsche Jugend, di« festüellen muß. daß sogar in Polen die Forderungen der Jugend bereits angenomnren worden sind und durchgeführt werden, muß sich wirklich sagen: unser Vaterland braucht noch viel, damit wir es Uebe« und verteidige» können. Da» Vaterland, das unsere Jugend ausbeulet, ist das Vaterland der Neichen, das wir ver nichten und schlagen müssen. Das wird in diesem Kampfe eine bedeuteude Rolle spiele». 10 Hatte stets vor Auger», daß du ein Meister wer den willst. Wo ei» Wille ist. da ist ein Weg! (Sehr gut! recht») Dies« Gebote, die Richtiges, Un richtig^, sehr Falsche» und Verdrehtes durcheinander werfe», stad ein Veweis für di« Methode der Erziehung, wie sie da- Ideal des Herru Siegert und auch des Herr» Voigt darstellen. (Abg. Kuntzsch: Sie begreifen es natürlich nicht!) Die Herren Abgg. Siegert und auch Voigt sagten, wir «ollen, daß das Elternhaus und dr« Familie die Stell« werden, wo der Jugend das notwendige Lüß- jeug für da» Leben gegeben wird^ Auch da» kau» «nr ettrer sage»», der aus dem Monde lebt, der die Wirklich keit nicht kennt. Wer die Wirklichkeit kennt, wer ersten» weist, wie viele Arbeitersamilien eng und zusammen ge drängt m Wohnungen Hausen müssen, die jedes Familienleben unmöglich machen, die jeder Bequemlich- kett entbehren, die das Leben zu Hause zur Hölle ge statten, kann solchen Unsinn nicht erzähle» Wer ferner »oeiß. wie die Ausbeut»ng der Arbeiter, wie daS Herab- drückeu der Arbeitslöhne auf ei» Minimum manch ein mal zu Hanfe die Diskussion entsefsett: was esse» wir morgen, wie kleide» wir uns morgen. w>« werde« wir die Wohnung-miete aufbringen, der wird diese Auf- fasiung der Herren Siegert und Voigt entschieden ablehuen müssen. Das Elternhaus und die Familie sind durch die kapitalistische Gesellschaft zerstört und vernichtet worden. Wenn dib Jugend wieder Elternhaus und Familie haben will, dann muß sie sich auf den Boden deS revolutionären Sozialismus stellen. Wen» die Jugend ein aejseres Lebe« haben will, muß sie diese kapitalistische Ge- seUfchast beseitigen Erst durch den Sturz der kapi talistische« Gesellschaft schaffen wir die Voraussetzungen für da» Geoeihen der Jugend. (Händeklatschen auf der Tribüne.) V»üßkd«»<: Beifallskundgebungen de, Tribüne find nicht geßatteb Bach sten» Schlnßwach da» Berichterstatter» wird ab- gestiwmt. G» werden a»gen»»u>»en—soweit «D sich u» Minda» heitchumüge handelt, meist mit den Stimme« der Soz^ K««^ nutz Al««. — üße ««träge an- Drucksache Ne. »78 «ter Nr. 1, S mit der Abänderung vr Alich- veil, S—» ist zurückgezogen —. 8 mit »emAbänderuugS- antrag vr. Mich-BeA »-1« W-W, W. »1, 34 i« der von Abg. v-igt beantragten abgeäuderten Fassung ll nnb UI. «»gelehnt werde« die «»träge ««ter Nr. S, 7, 3», »t, 8», 27. 2», 3», 38 ««» 33. Punkt 4: Zweite Berawu» über die Berwge Nr.3A tzenB»ttm»rf ei»eS PoSrzeibeawtengchetzeS betr., sowie über die hierzu vor liege» de» Bi»gM»e», («ündAcher Bericht de» «echtüanSschnfft», Dmckßnche Nr »8«) Der »»trag Nr 686 lautet: tLi« Mdaerh»'U«tre<»e 1t»» UlU» » dcU Der Landtag «olle beschließen: 1. ») » 8 1 erhält folgende Fajsnug: „Politiken mte tim Sinne dieses Gesetzes sind die Vollz»g»b«a«ten der staatliche» vrd- nungSpolizei (SchuhpolizeSeamte«), Land- geudarmerie und Krnninalpalizei. Als Bok- zugSbeanfte gelten auch di« Anwärter. Aus die Geneeindepollzeibeanfteu finde« die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An wendung.« Siewert. Renner. Siegel.; b) In Z 1 erhalt der bisherige Gesetzesteft «e Ab- sGNiffer (l); . »K Abs. 8 wird anaejügt: „(2) Für die Frnveupolizei gellen mir die 8jj 6, 10 bis 13, 15, 16 und 25 Abs. 3."; 2. ») » Z 2 zu streichen; b) » Eventualantag. „Kür die Volzugsbeamten der Gemeind« Polizei verbleibt es bei den Vorschriften der Gemeindeordnung über die Antoe »düng der für die Staatsbeamten gütenden Bestimmun gen. Eine Ausnahme hiervon bildet der 8 16 dieses Gesetzes." Siewert. Renner. Siegel.; a) In § 2 an Stelle der Worte: »Für die Vollzugs- beamten der Gemenüxpolizei" zu setzen: „Für die Beamten des ordnungS- und Verwaltungs polizeilichen VollzugSdienstes der Gemeinden. 3. a) » » 3 erhält folgend« Fosinng: „Der Eintritt m den Polizeidienst erfolgt frühestens nach vollendeten«zwanzigsten Lebens jahr. Mit dem Tage des Eintritts erfolgt die Einstellung als uichtplanrnäßiger Beaurter. Für die Anstellung, >kündigung und Ent lassung gelte« die Bestimmungen de» Staats dienergefetzes." Siewert. Renner., Siegel.; b) » j 3 erhält folgende Fassung: „Der Erntritt in den Polizeidienst erfolgt frühestens nach vollendetem zwanzigsten Lebens jahre. DK Anwärter hab«« einen zweijährigen Vorbereitungsdienst abzuleisten, m den die Zett des Bewches der Landespoli,zeifchule eingerechnet lvftd." Liebmann.; v) dem Z 3 anzusügen: „Der Eintritt in deu Polizei dienst erfolgt frühestens nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres." 4. a) » 8 4 zu Zeichen; Siewert. Renner. Siegel.; b) » Eventualantrag. In der Regierungsvorlage 8 4 Abf. l di« Worte zu streichen: „wenn er die erforderliche Eignung besitzt". In Abf. 2 die Worte „bei Eignung" streichen. Siewert. Renner. Siegel.; e) » in 8 4 den Abs. l wie folgt zu fassen: „(1) Rach beendigtem Vorbereitungsdienste wird der Anwärter durch Verfügung der Au stellu ngsbehörbe nach Maßgabe freier Stelle« nichtplanmäßiger Pvlizeib«amter. Di« er- schwerlich« Eignung muß durch die ANeg»»g der Abschlußprüfung in der Landespofizei schule Meißen nachqewiesen sein." Liebmarm.; o. ») » 8 ö zu streichen; d) » Eventualantrag. „Nach Beendigung des fünften Dienst jahres einschließlich d«S VorbereitungsdiechteS wird der nichtptamwlßig« Pollzeibeamte nach Maßgabe freier Stellen als kündbarer StaatS- diener angestellt. Bon diesem Zeitpunkt« ab regeln sich die Reäftsverhällniss« nach dem Staatslüerrergesetz von 4836, der Noveüe zum Jivilstaatsdienergesetz vom 3. Ium 4876 in der ?raisung vom 48. Februar 1824 und dem Gesamtuunistenalbeschluß vom 2S. Juli 1824, soweit nicht m § 6 dieses Gesetzes etwas andere- vorgesehen ist. Die in den 88 10,11 und 13 diesÄ Gesetzes enthattenen weitere« Abweichungen gelten imr bis zum Zeitpunkte des Eintritts der lknkündbarkeit." Siewert. Renuer. Siegert.; oj dem § ö anzusügen: „Soweit ausnahmsweise Planstellen nicht frei sind, können in einem vom Mnisterium de» Innern bezeichneten Umfang kündbar« Polizeibeamte ans ihren Antrag entlasten werden.-; 6. ») » ß 6 zu streichen; b)» Evr»tuala«t»aa «Hf. 1 streiche»; i» Abs.» Hutt« de» «orw „Forttnidnnqs«»wrE' AB »mt ^»erpfWßtet" cinzufüge» und di« letzte» «oft« streiche» Siewert. Wenner. SAßek.; ng zur - und bis zum vollendeten fünflmdvierzigsten Lebens jahre zur Teilnahnw an ihrem Lebensalter entsprechenden Leibesübungen verpflichtet." Liebmann.; a) » § 7 erhält folgende Fassung: , „Die Wahl der Offiziere erfolgt durch die Beamten. Die Offiziere sind nur aus dem Mauufchaftästande zu entnehmen." Siewert. Renner. Siegel.; d) » f 7 erhall jol^nde Fassung: „Die OfsizwrSsiekken stehen jedem befähig- ten Beamten offen. Zum Offizier kann er- namtt «»erden, wer nach dem Besuch der LanbeSpollzeischuft uud mehrjähriger Aus- bilüung im Bollzugsdieuste durch Bestehen der - OsfizirrVprüftmg tue erforderlichen Kftultnisse »ftd lwvch seiwe Anftsführnug di« Fähigkeiten nachweist, aus di« e» »ach den Aufgaben der Polizei u»d für die L«it««g Nachgeordneter Beamt«« «kommt. ES darf ruemaud ernann! werde«, der «icht di« Eftwähr ti«t«t, daß er sich t» wd«r Lage für die Erhaltung der repu blikanischen Staatsform emsetzen wird.' Liebmann; LH» Z 8 zu ftrricheu; b) » Eventualantrag. „Die Anwärter und die ledige« nichtplan- mäßigen Pollz«ib«amten find «ährend ihrer K»Gehö«G«tt zur BereitschaftSpoüzci pun Wohin« iu einer staatfichen ULterküust und zur Teilnahme au tun gemeinesamen Ver pflegung verpflichtet. Die Kasernenwohnräume gelten nicht als Tieusträuure." Siewert. Renner. Siegel.; o) » Z 8 erhält folgende Fassung: „(1) Die Auwärter und die ledig«« nicht- planmäßigen Polizei beamten sind wahrend ihrer Zugehörigkeit zur Bereitschaftspelizci zum Wohne« i« einer staat ichen Uuterkunst und zur Teil«ahnre an der gemeinsamen Ver pflegung verpflichtet. Dre Kaserneuwvhn- räume gelten nicht als Dieusträuv»e. (2) Die verheirateten Polizeibeamten haben arrch nach der Anstellung als StaatSdieuer die ihnen zugewiesenen Dieirsttvohnungen zu bc- ziehen. Di« Wohnungen in d«n Polizeigebäu- d«« gellen nicht als Dienstwohnungen im Sinne d«S Besoldungsgesetzes, sonder» als Tier st u ietmohuuugen." Liebmann: 6) in § 8 den zweiten Absatz zu streichen; K. a) » § S zu streichen; Siewert. Renner. Siegel.; b) » § 0 erhält folgende Fassung: „(1) Während der Ersten fünf Dienstjtchre darf ein Pvtizeibeamter, der im Vorderer tu dienst steht oder der geschlossenen Bereit schaft angehört, eine Ehe nicht eingehen. (2) Das Rtinisterium des Innern kann aus besonders dringlichen Gründen vor Ab lauf de, fimfjLhrigen Frist Ausnahmen von dieser Bestimnmng bewiltiben. Es kann die Befugnisse hierzu auf eme nachgeordncle Behörde übertragen." Liebmann: o) i» 8 8 Abf. 4 statt „sieben Tienstjahre" zu „sechs Dienstjahre"; 10. ») » L ^0 zu streichen; b) » Eventualantrag. „Vom Kündigungsrecht kann untre schadet des Anspruches auf Unterstützung gemäß -j 0 oder Ruhegehalt gemäß § IS der Novell zu in Zivilstriat^dienergcfttz vom 3. Juni 1876 iu der Fassung vom 18. Februar 1884 bis zum Eintritt der Unkündbar leit gemäß 8 5 Keses Gesetzes Gebrauch gemacht werde«, wenn der Vovzugsbeanfte 4. ulwcrändert; 2. die für fein« dienstliche Verwendung not- wendige Eignung zu richtigem Berhallen und Wirken als Polizelbeamter, inSbeson- der« die für den Polizeidienst erforderliche geistige und körperliche Frische sowie die Eroft zu schnellem Entfchknß und energi schem Handeln nicht besitzt; 3. eine Stelle in der Gememdepollzei (Z 22) i» der gleichen oder einer höheren Besol dungsgruppe ohne triftigen Grund ab- Eist», 4. in seiner bisherigen Stetle nicht mehr bc- schäftigt »»erben kann, weit sie infolge or ganischer Berändeirnng dauernd eingezogen wird. Die Bestimumirgen über Wafte- und Rftkest«b nach den Vorschriften des Zi- vilsiaatsdienergesetzes finden Anwendung:" Punkt 5 zu streichen; (2) unverändeft anzuneh»nen. Sieweft. Renner. Siegel.; o) » iu § 10 unter Hff. 5 zu sage«: „b. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt aufeftegt. ; Liebmann.; ä) Z 10 erhätt folgende Fassung: „(1) Vom Akündigungsrccht kann Gebrauch gemacht werden, wenn der Polizeibeamte: 1. unverändert; 2. die für feine dienstlich« Verwendnng not wendige Eignnnq zu richtigem Verhalten und Wirken al» Polizeibeanfter, isilbeftn- dere die für den Polizeidienst erfocheftiche geistige und körpeftnh« Frisch« sowie die Kraft zu schnellem Entschluß und euergi scher« Harcheln nicht besitzt; 3. eine Sie«« i« der Gewiellwepolizei (ß 22) ll» der gleichen ober höheren Besoldung? — VE s 4. unverändeft: