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« 21 Frankentierger Ruchrichtslilatt M Amtsblatt der Königl. AmtShauptmannschaft Flöha, des Königl. Gerichtsamts und des StadtrathS zu Frankenberg Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Zn beziehen durch all- Buchhandlungen und Posi-Ett'-Vmvnen. Z^_ W Erlaß an die Ortspolizeibehörden des Bezirkes der Königlichen Amtshauptmarmschaft Flöha. Auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau wird beziehendlich im Anschluß an den amtshauptmannschaftlichen Erlaß vom 13. laufenden Monats hiermit Folgendes bekannt gemacht. . - Die von der Ortspolizeibehörde gegen eine Gebühr von 30 Pf. unter amtlichem Siegel auszustellenden Erlaubnißscheine zum Handel init Rindvieh und dessen Transport auf Landwegen und Straßen, sowie von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialien müssen die amtliche Bestätigung enthalten, daß 1) der Viehverkaufsort selbst seuchen- und verdachtsfrei ist, und beziehendlich . 2) das zu verkaufende Vieh schon 14 Tage in dem Gehöfte des Verkäufers gestanden hat und von ihm keinerlei Krankheitser ¬ scheinungen zu bemerke» gewesen sind. Jeder dieser Scheine hat nur auf 24 Stunden Gültigkeit. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 14. Februar 1877. von Weiffenbach Bekanntmachung, Sonnabend, den 17. Februar. Verordnung, die Rinderpest betr. In Folge ConstatiruNg von weiteren Fällen des Ausbruches der Rinderpest im hiesigen Regierungsbezirke werden die unter Nr. 1 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 12. dieses Monats (Dresdner Journal vom 13. dieses Monats Nr. 35) gedachten, im 8 17, Absatz 1 der revidirten Instruction zu dem Bundesgesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betr., vom Jahre 1873 vorgeschriebenen Handels-, Verkehrs- und sonstigen Beschränkungen, sowie die in § 9, Absatz 2 bis 4 der gedachten Instruction erwähnten Maß regeln auch für die ganzen Bezirke der Amtshauptmannschaften Annaberg, Auerbach, Schwarzenberg und Zwickau und für den Gerichtsamts bezirk Reichenbach hiermit in Wirksamkeit gesetzt. Die betreffenden Polizeibehörden haben unverzüglich das wegen Ausführung dieser Maßregeln Erforderliche vorzukehren und deren strenge Handhabung zu überwachen. Zwickan, am 14. Februar 1877. Königliche Kreishauptmannschaft. vr. Hübel. Müller. Verbot der Anwendung des Verkaufs und der Anempfehlung von Borbauungs- und Heilmitteln gegen die Rinderpest betr. In Gemäßheit der Bestimmungen in tz 16 der revidirten Instruction zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betr., vom 9. Juni 1873, wird die Anwendung, der Verkauf, und die Anempfehlung von Borbauungs- und Heilmitteln gegen die Rinderpest bei Geldstrafe bis zu Einhundert Fünfzig Mark oder entsprechender Haft verboten. Desinfectionsmittel sind nicht zu den Vorbauungsmitteln zu rechnen. Die Polizeibehörden des Regierungsbezirks werden veranlaßt, die strenge Beachtung dieses Verbotes, zu überwachen. Zwickau, den 14. Februar 1877. Königliche Kreishauptmannschaft. vr. Hübel. Müller. D e r S t a drt r a t h. Kuh«, Brgrmstr. 1877 V und Bezirksanzeiger Nachdem der Ausbruch der Rinderpest in Chemnitz, Gablenz und Zschorlau constatirt worden ist, so hat in Gemäßheit von 8 17 der revidirten Instruction von 1873 zu dem Reichsgesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betr., und der Bekanntmachung des Königlichen Ministerii des Innern vom 12. l. M. die Königliche Kreishauptmannschaft zu Zwickau für ihren Regierungsbezirk bis auf Weiteres die Abhaltung von Viehmärkten überhaupt untersagt, sowie den Handel mit Rindvieh und dessen Beförderung auf Landwegen und Straßen ohne besonderen Erlaubnißschein verboten. Ein derartiger Erlaubnißschein muß die amtliche Bestätigung enthalten, daß 1 ., der Verkaufsort selbst seuchen- und verdachtsfrei ist und 2 ., das zu verkaufende Vieh schon 14 Tage in dem Gehöfte des Verkäufers gestanden hat und von ihm keinerlei Krankheits erscheinungen zu bemerken gewesen sind. Der Schein, der nur auf 24 Stunden Giltigkeit hat, wird für Frankenberg nebst Neubau vom unterzeichneten Stadtrath gegen eine Gebühr von 30 Pfg. unter amtlichem Siegel ausgefertigt. Der Transport von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streustoffen ist ohne besonderen Erlaubnißschein ebenfalls verboten. Das nöthige Vieh zumlFleischverbrauch darf nur unter Aufsicht des unterzeichneten Stadtraths als der mit der Veterinärpolizei be trauten Behörde gekauft werden. Jedes Stück Vieh, welches hier zum Fleischverbrauch ge- oder verkauft werden soll, ist vorher von dem heute als thierärztlicher Sachverständiger und Fleischbeschauer in Pflicht genommenen Thierarzt Herrn Christian Gottlob Ficker hier untersuchen zu lassen, vorbehältlich der Zuständigkeit des Königlichen Bezirksthierarztes Grimm in Plaue. Die oben erwähnten Erlaubnißscheine werden erst nach Beibringung einer Bescheinigung des Thierarztes Ficker ausgefertigt. Als Diehrevifor für Frankenberg nebst Neubau ist Herr Christian Friedrich Ancke hier verpflichtet worden. Derselbe hat ein genaues Register über den vorhandenen Rindviehbestand aufzunehmen und täglich den Ab- und Zugang, sowie jede Veränderung in dem Vieh bestände speciell zu verzeichnen. Das Register wird mindestens einmal wöchentlich vom Stadtrath revidirt werden. Bei vorkommenden Krankheits- und Todesfällen im Rindviehbestande ist unverzüglich dem Stadtrath Meldung zu machen. Der Stadtrath hegt zu der hiesigen Einwohnerschaft die Zuversicht, daß Jeder an seinem Theile die Behörde an der Durchführung der im Interesse Aller gebotenen Maßregeln unterstützen werde. Man wolle sich vergegenwärtigen, daß der Zweck dieser Maßregeln nur dann er reicht werden kann, wenn letztere thatkräftig durchgeführt werden. Wer den Anordnungen der zuständigen Behörde und ihrer Organe, sowie den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderhandelt,.wird auf Grund H 328 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefqngniß bis zu zwei Jahren bestraft. Frankenberg, am 15. Februar 1877.