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Sonnabend, den 5. Decewber Frankenberger Nachrichtsblatt künde enkafte«, tö-fe, ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, ir aber nmer > an zehrte ganz daselbst funqirende« tüng der «bewerb >eneß» Do« nq ta küller. u mir mindestens 10 Thlr. b. 25 Jahre all unv in der Zeit von S HI»r VorN»ttt«S d S 1L VI»k H in» V«8tkvk «NII» 8vk^v«rM«i» «» Vr»i»Ii«i»I»ei^ brt dem daielbft fünairenden Wahlvorsteher i« Porso« sich anzumelken, betreff» ihre» Wahlrechte» durch Borzeige« der Q«ittu«gWH»r Gutrtchtung der Gewerbesteuer tm zuletzt vorhergegangenen Termine auSzuweifen, die nach § 9 der Beiordnung vom 16. Juli 1868 etwa e nicht nach § 44 der revidirten Städteordnung oder nach § 35 der revidirten Landgemeindeordnung von Stimmrechte in der Gemeinde auSgeschloffen find, - »>'! ? s-fvie Vie Vertreter und beziehendlich Besitzer der im vorbezeichneten Wahlbezirke belegenen fiScalifche« und cowwuniichr« Grwetchd^ ächlage«, Eisenbahn-, Bergwerks- und Steinbr«chS««ter«ehmu«ge«, soweit sie den vorstehend unter b und o angegebenen vediagungew mmügen, beziehendlich den unter » angegebenen SleuercensuS erreichen, aufgelordert, zur Ausübung ihre» Wahlrechte» und bei Berlust de^elbe« für die bevorstehende Wahl sl Stz» »S S1S8S« Maowtz« Bekanntmachmig, die ErgänzuKgSwäWn zur Handelskammer betr. In Gemäßheit von 8 7 der Verordnung vom 16. Juli 1868, Vie Handel», und Gewerbekammerst bete., in Verbindung mit 8 16 sut» 2 der Compelenzverordnung vom 22. August diese» Jahre» hat die unterzeichnete Königliche AmiShauplmaMischaft der Leitung der Urwahlen zu de» im heurigen Jahre vorzunebmenven ErgänzungSwahl für die Handelskammer zu Chemnitz innerhalb der den GerichtSawtbbdjirk Ara«k»»h<rE «Mfaffeuden Wahlabtheilung, welche zwei Wahlmauner zu wählen haz, stch zu unter,iehen. Uni« Bezugnahme auf 8 17 de» Gesetze» vom 23. Juni 1868, die Abänderung mehrer« Bestimmungen de» VewerbegesetzeS vom 15. Oktober 1861 beir., verbunden mit 8 l der sächs. Ausführungsverordnung zur BunveSgewerbeordnung vom 16 September 1869, sowie 8 12 jot. 8». 10 und 13 der eingangSgedachten Verordnung werden deshalb alle -em oberwähnte« GerichtSamtSbezirke mit dem Sitze ihre» Geschäfts «^gehörige« Kaufleute und Fabrikanten, welche ' in der Zeit v»»» L ds» d tm Lum «u Wahlvorsteher 1« Person stch anzumelven, betreffs ihre» Wahlrechte» durch Dörzetge« der QntttAlng Aber _ ZeuSr tm zuletzt vorhemegangenea Termine auSzuweisen, die nach 8 9 der Verordnung vo« Ist. JMi 1868 etwa erforderliche Legitimation bcizUbringen, auch, soweit nöthig, da» Psrhandensein der jn H 17 «ub 2 und 3 de» etngangHgedachten Gesetze» vorge. schriebenen Ersorveruiffe nachzuweisen und einen mit den Namen zweier Wählmänner beschriebenen Stimmzettel, auf welchem Vte Personen der zu Wählenden mit hinlänglicher Deutlichkeit zu bezeichne« find, zu übergeben. Dabei ist noch zu bemerken, daß all« stimmberechtigten Personen auch wählbar sind. erforderliche Legitimation deizubringen, auch, soweit nöthig, da» Vorhandensein der in § 17 »ob 2 und 3 deS eingangSgedachten Gesetze» vorgo schriebenen Erfordernisse nachzuwelsen und einen mit den Nomen 'UV»I»ZLNAl»ner beschriebenen Stimmzettel, auf «velch«« die Personen der zu Wählenden mit hinlänglicher Deutlichkeit zu bezeichne« find, zu übergeben. Dabei ist noch zu bemerken, daß alle stimmberechtigten Persorea auch wählbar find. Flöhst, am 2. December 1874. Königliche Amrshauptwannschaft. von Weiffenbach. Werner. Bekanntmachung, die Ergänzungswahlen zur Gewerbekammer betreffend. In Gemäßheit von 8 7 der Verordnung vom 16. Juli 1868, di« Handels» und Gewerbekammern betreffend, in Verbindung mit 8 Ik »ul» 2 der Cowpctenzverorvnnng vom 22. August diese» Jahre» .har Vie unterzeichnete Königliche AmtShaupnuannschaft der Leitung der Urwahke« zu der im heurigen Jahr« vorächehminbew NgävzungSwE Ar vte B^wäbstanrmer zu Ebecknttz, inäerhalb der dH« GerichtSamtSbezirk Frankenberg umfassende« Wähkabtheitmrst, weiche Litvak zu wählen hat, stch zu unterzirhrkr. Unter Bezugnahme aus 8 >7 d-s Geietze» vom 23. Juni l868, Vie Abänderung mehrerer Bestimmungen deS GcwerbegesetzeS vom 15. Ortober 1861 beir., verbunden mit § I der sächs. Ausführungsverordnung zur BundcSgewerbrordnung vom 16. September 1869, sowie 8 12 set 8st 10 und 13 der eingangSgedachten Verordnung werden deshalb alle dem oberwähnten GerichtSamtSbezirke angehörige« Gewerbetreibende«, welche ». als Kaufleute und Fabrikanten mit weniger als >0 Thlr. aber mindestens 1 Thlr. besteuert, ober K. ohne zu den Kaufleuten und Fabrikant«» zu gehören, im Gewerbeftcurrkataster mit mindestens 1 Thlr. angesetzt, o. 25 Jähre al« und 6. nicht nych § 44 der revidirten Städteordnung oder nach 8 35 der revidirten Landgemeindeordnung vom Stimmrecht« in der Gemeinde ausgeschlossen find, ausgesorder», zur Ausübung ihre» Wahlrechtes und bei Verlust desselben sür die bevorstehende Wahl Sott SS. «!-<?««« Amtsblatt des Königl. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. ---.!.-—u — .... ..» Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 12z Ngr. Zu beziehen durch all« Buchhandlungen und Post - Expeditionen. -