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Intelligmz- und WochMUatt .-V für / v Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. AmtMM Les Wnigl. Gerirlrts-tmtes unä Les Mätrrükes M Ksnkenberg. AF. Mittwochs, den 16. Februar. 1839« Dresden, II. Februar. Nach Gottes unerforschlichem Rathschluß ist unser hohes Königshaus und mit ihm das ganze Land abermals in die tiefste und gerechteste Trauer versetzt worden. Am königlichen Hofe war schon in den gestrigen Abendstunden die erschütternde Botschaft eingegangen, daß Ihre k. k. Hoheit die Frau Erbgroßherzogin Anna von Toscana, Herzogin zu Sachsen, in Neapel Vormittags 10 Uhr aus dem Leben geschieden sei und durch directe Mittheilungen aus Neapel, welche in voriger-Nacht gegen 1 Uhr hier cingetroffen sind, hat diese Nachricht leider ihre Bestätigung erhalten. Die hochselige Prinzessin war geboren am 4. Januar 1836, wurde hierselbst am 24. November 1856 mit Sr. k. k. Hoheit dem Ekzherzog Ferdinand, Erbgroßherzog von ToScana, vermählt und hinterläßt Ihrem trauernden Gatten eine Tochter, die am 10. Januar 1858 geborene Erzherzogin Antoinette. Die Trauerkunde von dem Ableben der durchlauchtigsten allgeliebten Königstochter verbreitete sich trotz der späten Abendstunde wie ein Lauffeuer durch die Residenz und in allen Schichten der Bevölkerung gaben sich Bestürzung und in ungeheuchelter Weise die sichtbarsten Zeichen der tiefsten und herzlichsten, Theilnahme an dem neuen schmerzlichen Verluste unser- hohen Königshauses kund. Bekanntmachung für die Dörfer Sachsenburg und JrberSdorf. Nachdem am 9ten dieses Monats «in allen Anzeichen nach toller Hund, der am nämlichen' Lage früh feinem in der Person des Schäfers Matheß auf dem Kammergute Sachsenburg ermittelten Ei- gemhümer entlaufen, Nachmittags in dem Dorfe JrberSdorf sich gezeigt, so werden, obschon davon, daß Menschen oder Thiere von dem Hunde verletzt worden, bis jetzt etwas nicht verlautet hat, letzte rer auch bereits am gedachten Tage in JrberSdorf getödtrt und verscharrt worden ist, unter Bezug nahme auf die Verordnung der Königlichen Kreisdirection vom 30. September 1853 nachstehende Vor schriften, in deren Gemäßheit man übrigens die Ortsgerichte bereits mit Weisung vrrsehen hat, zur Befolgung hiermit eingefchärft: 1) Alle Hunde und Katzen, welche von einem tollen »der der Lollwuth dringend verdächtigen Hund« gebissen worden, find ohne Ausnahme sofort zu tödten und vorschriftmäßig zu verscharren. 2) Die früher für einzelne Fälle nachgelassene thierärztliche Behandlung gebissener Hunde ist ferner» hin Niemandem mehr und unter keinen Umständen gestattet. 3) Die Einsperrung aller Hunde in beiden Dörfern hat zwölf Wochen lang von obigem Tage an gerechnet, unter Mitcontrolf des Bezirkschierarztes, bei Vermeidung von fünf Thalern —— - Straf« in jedem Zuwiderhandlungsfalle anzudauern. Frankenberg, am 12. Februar 1859. DaS Königliche G e r h ch t S a m t daselbst. Für den beurlaubten Beamten r - Naupert, Aet. '