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und zu Jedermann» Einsicht soroohl hier im Nachhause augesihlagen, al» auch im waßhfff «M schwarzen Roß, und in de, Sohr'schen ^nd Ws» n ho l d'sche» Schankwirthschaft auSgelegt rpHrtzytz was hiermit öffentlich bekannt gomachl M,h. Frankenberg, am 6. Februar 185/. D e r S t a d t r a h h,, z Meltzep, BüsgytmeU^ §> . Ve rf u g un g an sämmtliche Obrigkeiten des I. amtsyauptmannschaftkichen Bezirks ve- , Zwickauer RWeruugsbeUrks.! . Da wegen deS plötzlich, eingotretenen Lhauwedt^s d»v Austruch nnd UvrtgaÜA des EiseS auf den Flüssen zu erwarten steht, so ergeht andurch an sämmtliche Dbrigkeiten und Polizeibehörden d«S obigen Bezirks, deren Bezirke von Flügen upH Uy-ereP.fachen berührt werden, dahin Verfügung, nunmehr allenthalben die nach Maßgabe der Localverhältniffe zweckdienlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen und deshalb die Gemeinden sofort mit den nöfhigen Anordnungen zu versehen, namentlich aber dafür besorgt zu sein: ., I) daß alle Privatbauwerke aw und in Flüssen, als Brücken, Stege, Wehre, Uferbefestigungen, sofort und vor dem zu erwartenden Eisgänge vollständig vom Eise befreit; 2) alle quer über die Flüsse oder größere Bäche gehenden Eisbahnen, bei Fähren u. si w. aufgeeist und , . 3) daß bei eintretenden Unglücksfallen, bei entstehende^ Eisschützen u, s. w., denen übrigens schon durch die Vorkehrungen zu I und H nach Kräften vargebeugt werden soll, durch vereintes Zusammenwirken der betreffenden Privaten und Cammunen schleunige Hülfe verschafft und inS» besondere auch dahin gearbeitet werde, die Ursachen des bedrohlichen Ereignisses so schnell als möglich zu entfernen; desgleichen 4) daß hierunter den Anordnungen der im Bezirke fungirenden Strsßey- und Wafferbauosfizianten und ihrer Beauftragten von Jedermann unweigerliche Folge gegebm werde. Chemnitz, den 12. Februar 185?. ' Köms glich« Amtshauptmannschaft. Brückner. Forwerg, S. LskLnutmaokunA . Vie über Concubinatsverhältnisse zu erstattenden Anzeigen ket^. Wir finden uns veranlaßt, auf unsere Bekanntmachung vom 29. December 1853 mit dem Bemerken zu verweisen, daß hiernach alle Hauswirtho, Hausverwalt^ und Huartiergeber, welche die etwa un ter ihren Augen zwischen ihren Haus- und Mielhskuten bestehenden oder entstehenden ConcubinatS- verhaltniffe — das uneheliche Zusammenleben zweier Personen verschiedenen Geschlechts hier anzu- zeigen unterlassen, mit einer Geldstrafe von fünf Thalern ——- belegt werden. - Frankenberg, am 12. Februar 1857. Der S t a d t r a t b. Meltzer, Bürgermeister. , Verfügst« g ' sgmmttiche LocatkircheWerwastungm unv Kir^nvyHchN im AlMbtWk Frankenberg» , - Bei den unterzeichneten Kircheninspectionen des Amtsbezirks Frankenberg sind die von-ihnen zu prü fendem Kirchrechnungen auf das vcrwichene Jahr bis Ende Februar des nächst folgenden rinzureichen gewesen. . - - .. . . - Ld» Uslgr einvL hmte tingegasgroen TemvadrttovdvMg her ölräsigfichen HoheW -M-dire^wn,, ve Beizsehun^ do, KircheyLrario» Rentzen^euer betpeffontz, bedürf,n »zr -ho«^ solch» 14 Hqgt.st öst erledigest ist, dn Kirchrechsungen auf, ha» Dich, 1856 vor Ablauf d?r obige» Ar,- ,»»