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ES ist bet uns angezeigt worden, daß die von der hiesigen Sparkasse auf die Namen Carol. Erdm. Schulz unter Nr. 12181, Franz Friedrich Schulz unter Nr. 36 591, Carl Anton Georgi unter Nr. 26333 und Carl Gotthilf Kolditz unter Nr. 25 835 ausgestellten Sparkassenbücher abhanden gekommen sind. Gemäß 8 *3 unsres revidierten Regulativs wird dies hierdurch bekannt gemacht. Zugleich werden die etwaigen Inhaber aufgefordert, ihre Ansprüche bei deren Verlust innerhalb dreier Monate bei unS anzumelden. Nenstädtel, am 27. Mai 1911. Lev Sparkassen-Ausschuss. J.B.: F. Pilz, Stadtrat. Die Gemeinden des Bezirks, die zur Begründung oder Erweiterung einer Bolksbibliothek für das laufende Jahr eine Beihilfe erbitten wollen, haben ihre Gesuche unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordruckes spätestens bis zum 1«. Juli dieses Jahres hier einzureichen. Später eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Schwarzenberg, am 26. Mat 1911. Die Königliche Amtshauptmannschaft. In Raschau ist die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen. Der Sperrbezirk besteht aus der Ortschaft Raschau. Für diesen Sperrbezirk gelten die folgenden Anordnungen: 1. Sämtliche im Sperrbezirk befindlichen Wiederkäuer und Schweine unterliegen -er Stallsperre auf so lange, bis die Seuche abgeheilt ist oder die erkrankten Tiere ge» tötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das Aus« oder Verladen von solchem auf Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nach Gehör des BezirkStterarzteS für größere Orte geeignetenfalls von der Amt-Haupt« Mannschaft zugelassen werden. 3. Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbe» in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren Bediensteten, Biehschneidern usw. — ist der Zutritt zu den verseuchten Ge» Höften nicht zu gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unter allen Umständen zu verhindern. 4. Verseuchte Stähle dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. All« Personen, die sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie das Gehöft verlassen. 5. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und Hausge» nossen ist das Betreten seuchenfreier Stallungen in anderen Gehöften verboten. Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchenfreier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Fest« lichkeiten verboten. 6. Das Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren- die Hunde sind festzulegen. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Ucbergießcn mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch aus verseuchten Gehöften ist Verboten. 9. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereten dürfen Milch, Magermilch, But« iermilch und Molken, nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertel« stündige Erhitzung auf 90° 6 gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rackversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus her Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 10. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerech« net, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. Ausnahmen hiervon kann dle Ortspolzeibehörde nach Gehör des 'Bezirkstierarztes unter Beachtung von 8 62 Absatz 3 der Instruktion zum Reichs»Viehseuchengesetz dann zulassen, wenn die Verwendung des Düngers innerhalb des Sperrbezirks erfolgen soll. Häute von gefallenen oder getöteten Tieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Abliefer« ung derselben an die Gerberei erfolgt. Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger deS Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. 11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die Klauen sodann mit warmer 3 prozentiger Sodalösung gewaschen werden. Der Beobachtuugsbezirk besteht aus den dem Seuchenorte benachbarten Ge» meittden, Grünstädtel, Wtldenau, Mittweida, Pöhla und Langenberg, sowie den Staats» forstrevteren Raschau und Pöhla. Für diesen BeobachtungSbezirk gelten die folgenden Anordnungen: Verboten ist: a) die Abhaltung von Biehmärkten außer für Pferde - d) der Auftrieb von Klauenvteh aus dem Beobachtungsgebiet auf Viehmärkte - o) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortSpolizei« ltche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß daS gesamte Klaüenvteh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht uud unverdächtig der Maul» und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der au-geführten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichen falls polizeilich -n überwachen. Im Beobachtungsbezirk gelegene Sammelmolkereten dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertel stündige Erhitzung auf 90° 6 gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinige». Auf die Strafbestimmungen in 8 66 Ziffer 4 deS Reichsgesetze» über die Ab wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 1. Mai 1894 (Reichsgesetzblatt Seite 409) und in 8 28 der Ausführungsverordnung hierzu vom 31. August 1905 (Gesetz» und Verordnungsblatt Seite 197) wird ausdrücklich htngewiesen. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher haben die Durchführung der getroffenen Anordnungen zu überwachen. Insbesondere werden sie noch auf die Vorschrift in 8 58 der Instruktion vom 27. Juni 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 357) hingewiesen, wonach von ihnen der Ausbruch der Seuche sowohl in den Ortschaften des Sperrbezirks, wie deS Beobachtungsbezirks in ortsüblicher Weise bekannt zu machen ist. Außerdem ist daS Seuchengehöft am HaupteingangStor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Maul» und Klauenseuche" zu versehen. An allen Eingängen deS Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift aufzu- stellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Teile der Ortes zu beschränken. Schwarzenberg, am 27. Mai 1911. 1 s U Ane. Straßenbenennung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß wir beschlossen haben, die im Stadtteile Zelle gelegene Querstraße zur Friedrich-August-Sträße, welche zwischen der.Kronprinz» und Vovelstraße liegt, au» Dankbarkeit für das von Seiner Exzellenz, dem Minister des Königlichen Hauses, Königlichen Staatsminister a. D. Herrn von Metzsch-Reichenbach der Stadt Aue jederzeit bewiesene Wohlwollen > Metzschstrasse zu benennen. Aue, den 23. Mai 1911. Der Rat der Stadt. Or. Kretzschmar, B. rzasbMslksfrsunö Tageblatt miRnkLblalt G i». für Lie kgl.mö MAchenZchMn in M.GrünhMSartanstem.Hohanrv n MrgensMLWtz, Leu8Mel,SchNeberg.ZchllMZenbs L«I,I«I,,.»»«,»» »« »I. «» «»»»m«, -rU-i»«»« ««»»Ur o, »!«., uIhr. am.»»«,»«» N'dl. ,°4M,^.A4 »y. » »I« »«,,,:<«>,»,»ch L»I, »» LI«», »Ich! VL« ,«>«»«», ans« Mr» f»r »k Ult,»,»,!« ,«», ,I,,«k.adI«r «,i»WrI»t« «41 «4 «I», Für den Geschäftsverkehr bleiben die Ratsexpeditionen Mittwoch, den SL. Mai d. I. von LL Uhr ab geschlossen. Dev Rat der Stadt Lössnitz. Mittwoch, den »I. Mai LSI», Vorm. « Uhr, soll ein Herrenmantel versteigert werden. Sammelort der Bieter: Döhler's Restaurant in Ohersachsenseld. Der Gerichtsvollzieher deS Kgl. Amtsgerichts Schwarzenberg, 27. Mai 1911, ' Wir haben beschlossen, den Strompreis und die Zähl«» ^""*^** miete vom 1. Juli 1911 ab wie folgt festzusetzen: Strompreis: fiir Lichtstrom 45 Pf. pro Kilowattstunde und „ Kraftstrom 20 „ „ „ Zählermieter Einphasen-Lichtzähler bis 6 Glühlampen 25 Pf. pro Monat, „ „ von 6—12 ,, 40 „ ,, „ Zweiphasen-Lichtzähler mit Nullest« 5—10 Amp. 60 Pf. pro Monat, Dretphasen-Lichtzähler „ „ 5 „ 80 „ „ „ „ // 10—30 „ 1 Mk. „ ,, . „ „ // ,/ 50 „ 1.20 „ „ „ - Das Gemeinde-ElektrizitätSwerk,