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1. L. 1. Herstellung von Chokoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und Bisquit. B-^t«gu«gen, imtsr welchen die Arbeiten gestattet werden Gattung der Betriebe. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neu jahrs-, Oster-, Himmel- fahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten drS Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt find. In Brauereien, welche welche Berliner Weißbier brauen, die am vorher gehenden Werktage unter bliebene Bereitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Betriede find, während der Zeit vom 1. November bi» zum 30. April. Diese Aus nahme findet auf das Weih nacht-- und Osterfest keine Anwendung. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 L Absatz 3 oder, mit Genehmig ung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß tz 105 v Absatz 4 der Gewerbeordnung zu ge währen. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Mit Rücksicht auf das bevorstehende Inkrafttreten der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe hat das Ministerium des Innern den Kreishaupt mannschaften Folgendes zur Nachachtung zu eröffnen. Da nach 8 105 ü der Gewerbeordnung neben den reichsrechtlichen Vorschriften über die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die weitergehenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. September 1870 und der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen an sich in Kraft bleiben, das Nebeneinanderbestehen der reichs- und landesrechtlichen Vorschriften aber wegen der viel fachen Verschiedenheiten in der Bezeichnung der Sonntags zugelassenen Arbeiten, in der Be- hördenzuständigkeit und den zu beobachtenden Formvorschriften zu erheblichen Unzuträglichkeiten in der praktischen Anwendung führen würde, ist von den Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts die zunächst im „Dresdner Journal" und der „Leipziger Zeitung" veröffentlichte weitere Ausführungsverordnung zum SonntazSgesetze, vom 15. März dieses Jahres, erlassen worden. Durch diese Verordnung wird in der Hauptsache erreicht, daß überall dort, wo die retchs- rechtlichen Bestimmungen überhaupt einschlaaen, etwaige weitergehende Vorschriften des LandeS- rechtS außer Kraft treten und, vorbehältlich der in dieser Ausführungsverordnung selbst ver fügten Beschränkungen, das Reichsrecht allein Anwendung zu finden hat, während bet den Sonn- und Festtagsarbeittti, hinsichtlich deren 8 105 d, Absatz 1 der Gewerbeordnung Beschränkungen nicht vorsteht, die bisherigen lande-rechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der W K und 8 der «ül.t > I . Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhbett zuzulaffen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter min destens die Gesammtdauer feiner ans die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitzeit er reichen. Ablösung-mannschaften dürfen je IS Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäf tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe mH mindestens das Maaß der den abgelvsten Arbeitern ge währten Ruhe erreichen. Von der Erfüllung der im Absatz 1 vor geschriebenen Bedingungen bleiben diejenigen Brauereien befreit, in denen die Arbeiter inner halb der Zeit vom Sonnabend Abends 6 Uhr ms zum Montag früh 6 Uhr im ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhtzeiten gemäß 8 105 o Absatz 3 oder, mit Genehmig ung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105« Absatz 4 zu gewähren. Bezeichnung der nach ß 105 ä zugelas senen Arbeiten. - Gattung der Betriebe. Bezeichnung der nach tz 108 ä zugelas- senen Arbeiten. Bedingungen, unter welchen di« Arbeiter gestattet werden. i. ». ' - 3. Bei Etagenvfen der Be trieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgen» bi- 6 Uhr Abends. - Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für da- Weihnacht--, Oster- und Pfingst fest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 86 Stunden oder für jeden der beiden Tage 34 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 34 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. 6. Metallverarbeitung; Maschine«, Apparate. 1. Smaillir- werke. Der Betrieb der Schmelz öfen für Emaillirmasse. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster und Pfingstfest keine An wendung. Die im Betriebe der Schmelzöfen beschäf tigten Arbeiter sind an drei von je vier Sonn tagen von jeder Arbeit freizulaffen. 3. Herstellung elektrischer Maschinen und Apparate. Die Prüfung von Dyna momaschinen und Appara ten am Herstellung-- und am Aufstellungsorte. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrt-- und Pfingstfest keine Anwend ung. Den Arbeitern sind mindesten- Ruhezeiten gemäß tz 105 o Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105o Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. v. Chemische Industrie. 1. Gewinnung von Schwefelsäure. Der Betrieb der Röst öfen, der Kondensations- und Konzentrationseinricht ungen sowie der Transport der Säure zu dem Lager raum. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stun den oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichtennicht länger als 12 Stun den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulaffen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäf tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewähr ten Ruhe erreichen. L5. Herstellung von künstlichem Dünger. Die Herstellung und das Verpacken der Düngmittel. Der Betrieb der Laugerei und der Konzentrati on beider Gewinnung von Phosphor säure und Doppelsuperphos phaten sowie der Betrieb der Darren. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegen den Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftig ung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. Das Beladen und Ver schieben von Eisenbahn wagen sowie das Beladen von Schiffen bis zu 5 Stun den während der Monate Februar, März und April, August, September und Oktober. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind min destens Ruhezeitengemäß 8 105 o Absatz 3 oder, niit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß 8 105 e Absatz 4 der Gewerbe ordnung zu gewähren. Die vorstehenden Aus nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. I'. Papier und Leder. 2. Herstellung von Papier und Pappe. Der Betrieb des Mahl zeuges (Holländer, Koller gänge) innerhalb 12 Stun den vor der Wiederauf nahme des werktägigen Be triebes der Papiermaschinen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster und Pfingstfest keine An wendung. DaS Trocknen der Papp deckelim Freien und die Heiz ung von Trockenräumen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß tz 105« Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105 o Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 6. NahrungS- und Genußmittel. 6. Brauereien. Der Betrieb des Maisch und SudprozeffeS in den jenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungsmaschinen nicht verwenden und inner halb eine» Jahre» nicht länger als 10 Monate im Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger al» 13 Stunden dauern, für jeden vietten Sonntag 36 Stunden. 2. Anfertigung von Spielwaaren. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Aus nahme findet auf das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 3. Schneiderei im handwerks mäßigen Betriebe. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Aus nahme findet auf das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts-und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen dri Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 4. Schuh macherei im handw e rks- mäßigen Betriebe. - Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Aus nahme findet auf das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 5..Putz- macherei. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keineAnwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 6. Kürschnerei. Der Betrieb an 4 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12Uhr Mittags. DieseAus- nahme findet auf das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 7. Herstellung von Strohhüten. Der Betrieb an 4 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Aus nahme findet auf das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.