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17 17 l. Die Arbeiten der Krffel- »tun- v. Industrie der Steine und Erden. 1. Glas Hütten. 6. Brai d) mit Säure gewinnung. Dal der B 1. Em we 2. Hers v! Papi Pa 8. Kalk- und Gips brennereien. 25. Her V! künst Dür 1. Gew v Schwes S. Eisen-Hoch- ofenwerke. In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den iibrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weih- nachts-, Neujahrs-, Oster und Pfingstfest fallenden Sonntage keine Anwendung. Das Entladen und Ver schieben vonEisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zn dauern: für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden. 5.Metallhütten- werke, ausschließlich der unter Ziffer 6 und 7 fallenden Anlagen (Gewinnung von Gold, Silber, Blei, Kupfer, Zink, Nickel, Kobalt, Antimon, Wis- muth, Arsen, Zinn n. s. w.) Der Betrieb der jährlich nicht länger als 6 Monate benutzten Röstöfen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden, für die übrigen Sonn- und Festtage 28 Stunden. 3. Ertzröftwerke und mit Hüttenwerken verbundene Rvstof««- betriebe ») ohne SLure- gewinnung. 7. Bessemer- und Thomas stahlwerke, Martin- und Tiegelguß stahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke, sowie Hochofen gießereien. 3. Hers elektt Maschi App, Bedtngunsen, , unter welchen die Arbeiten gestattet werden. der nach K 105a zugelas senen Arbeiten. Der Betrieb der übrigen Röstöfen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Von dieser Ausnahme darf an denjenigen Sonn- und Fest tagen kein Gebrauch gemacht werden, an welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends zur Beschickung ge langtes Röstgut auf Grund des tz 105 o der Gewerbe ordnung über 6 Uhr Mor gens hinaus bearbeitet wird. Die vorstehenden Ausnah men finden auf das Weih nacht?-, Oster- und Pfingst fest keine Anwendung. Der Betrieb der Röst öfen, der Kondensations- und Konzentrationseinricht ungen sowie der Transport der Säure zu dem Lager raum. Gattung der Betrieb«. Das Entladen und Ver schieben von Eisenbahn wagen bis zu 5 Stunden. DaS Entladen und Ver schieben von Eisenbahn wagen bis zu 5 Stunden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden, für die übrigen Sonntage sowie für die nicht auf einen Sonntag fallenden Fest tage 18 Stunden. Bei Schachtöfen ohne be sondere Feuerung das Be schicken der Oefen bis 9 Uhr Vormittags. Bei Schachtöfen mit Rost feuerung das Beschicken der Oefen und das Ziehen des ArbeitserzeugnifseS bis 9 Uhr Vormittags. Bei Ring- und Kammer bfen an mehreren aufein ander folgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der ArbeitS- erzeugnisse und das Ein setzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittag-. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten »gemäß 8 105 o Absatz 3 oder, mit Genehniigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105 o Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. Der Betrieb der Schmelz öfen behufs Herstellung der Glasmasse. Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des geblasenen Spiegelglases, die Verarbeitung der Glas masse. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weih- nachts-, Oster- und Pfingst tag keine Anwendung. Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas aus Wannenöfen mit dreischich tigem Betriebe die Verar beitung der Glasmasse, je doch mit einer 12stündigen Unterbrechung. Diese Aus nahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keineAnwendung. Bei der Herstellung von Hobl- und Preßglas aus Hafenöfen an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagensowieandennicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weih nachts-, Oster- und Pfingst tag keine Anwendung. Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- u. Spiegel glas) an dreien von vier auf einander folgenden Sonn tagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse während fuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung und Abfuhr der Produkte von den Hochöfen. Der Betrieb Ler kontinu- irlicheu Schachtöfen (Hoch öfen) von mehr als sechs tägiger Brenndauer. Für die Gewinnung von Metallsalzen, von Metall- oxyden, sowie von Metallen auf nassem Wege der Be trieb der Laugerei, der Aus füllung der Metalle und der Eindampfvorrichtungen. Der Betrieb der Flamm öfen. Der Betrieb der Ent silberung des Werkbleies mittelst Zink, einschließlich der Zinkschaumdestillation und der Entzinkung des entsilberten Bleies. Der Betrieb der Roth glasöfen. Der Betrieb der Zink reduktionsöfen. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105o Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105o Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. Vor oder nach den ganz oder theilweise in den Sonn- oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24 stündige Ruhezeit zu gewähren. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 o Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwal tungsbehörde, gemäß ß 105 o Absatz 4 der Ge werbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zu gewährend« Ruhe hat mindesten» zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 34 Stun den oder für jeden dritten Sonntag SS Stun den oder, sofern an den übrigen Sonntagen die ArbeitSschtchten nicht länger al» 13 Stun den dauern, für jeden vierten Synntag 86 Stuliden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauem: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun den oder für jeden dritten Sonntag 86 Stun den oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun den dauem, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegen den Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftig ung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitem gewähr ten Ruhe erreichen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulaffen; dieselbe muß jedoch für jedm Arbeiter mindesten» die Gesammtdauer seiner auf die -wischenltegen- den Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösung-Mannschaften dürfen je 13 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäf tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitem gewähr ten Ruhe erreichen. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitem sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 o Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwal- Die den Schmelzern bei den Zinkreduktions öfen und ihren Gehülfen zu gewährende Ruhe hat spätestens um 8 Uhr Morgens zu beginnen und mindestens 20 Stunden zu dauern. Die den iibrigen Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder sirr jeden zweiten Sonntag 24 Stun den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stun den oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun den dauern, sirr jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der im vorigen Absatz vorgeschriebenen Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäf tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelbsten Arbeitern gewähr ten Ruhe erreichen. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 v Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß 8 !05e Absatz 4 der Gewerbe ordnung zu gewähren. ersten Weihnachts-, Oster und Pfingsttag keine An- Die den Arbeitem zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stun den oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegen den Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftig ung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewähr- ten Ruhe erreichen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stun den oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäf tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewähr ten Ruhe erreichen. tungsbehörde, gemäß 8 105 o Absatz 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauem: für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden. Gattung der Betrieb«. v«»etch«nng d«r nach tz 105 ä zugelas- senrn Arbeiten. vrdtngungen, unter welchen die Lrb«tt«n gestattet werd«». i. L s.