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MWe M FrWbirMW VelkssttMe. Donnerstag, den 4. April zuttagm sind. 8 105k. beschlossen: I 2. 3. 4. ' n. Bergbau-, Hütten- und Galineuwesen. 1. Bergwerke und Gruben. Die Bestimmungen ves 8 105 b finden keine Anwendung: 1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen; für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauem: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stun den oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun den dauem, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulaffen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegen den Sonntage fallenden Arbeitszert erreichen. AblbsungSmannschaften dürfen je 12 Stun den nach und vor ibrer regelmäßigen Beschäftig ung zur Arbeit nicht verwendet worden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelbsten Arbeitern gewähr ten Ruhe erreichen. tagen vorgenommen werden können; auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Miß lingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; S.^auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in wel ches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung'sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find. Das Ver zeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem im 8 139 b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindem, sind die Gewerbe treibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Wr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen. Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die untere Verwal tungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntages eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. Bei der Erdölgewinnung aus Bohrlöchern der Be trieb der Pumpwerke sowie hierbei und bei Springöl- auellen das Aufsammeln des Oeles und der Transport desselben zu den Sammel behältern. Die Beschäftigung von Arbeitem an Sonn- und Festtagen wird — unbeschadet der Bestimmungen des 8 105 o der Gewerbeordnung — für die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe' und Arbeiten unter den daselbst angegebenen Bedingungen gestattet. Arbeitern, welche mit den zur Vornahme dieser Arbeiten erforderlichen Hülfsverricht- ungen beschäftigt werden (Betrieb der Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen u. s. w.), sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 o Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß 8 105 o Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. II. Die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle für einzelne oder für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter müssen ohne Unterbrechung und ganz oder zum größeren Theil innerhalb der Zeit von 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages bis 6 Uhr Morgens des nachfolgenden Werktages , gewährt werden. 8 105 k. Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorberzufehende« Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105 d Absatz 1 für bestimmte Zeit zugelaffen werden. . . Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Be triebsstätte zur Einsicht vorgelegt werden. Erne Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitem leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Ver- zeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und Festtagen thätig gewesenen Arbeiter die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß ein- Jnventur; auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instand haltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werk- Jn Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Arbeiter an Sonn- und Festtagen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebsstätte an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der Bestimmungen zu I und II und aus der nachfolgenden Tabelle die auf seinen Betrieb bezüglichen Vorschriften enthält. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem I. April I8S5 in Kraft. Berlin, den 5. Februar 1895. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Die Bestimmungen der 88 105 » bis 105 x stehen weitergehenden landesgesetzlichen Be schränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen. Den Landes-Centcalbehörden bleibt Vorbehalten, für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 8 105 d Absatz 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. 8 1051. Die 88 105 » Absatz 1, 105 b bis 105 s finden auf Gast- und Schankwirthschafts- gewerbe Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbar keiten, sowie auf Verkehrsgewerbe keine Anwendung. Die Gewerbetreibenden können dre Arbeiter m diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Auf schub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. II Ausführungsbestimmungm. Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote der SonntagS- arbett im Gewerbebetriebe. Vom 5. Februar 18SL. Auf Gmnd des 8 105 ä des Gesetzes, betreffend die Abändemng der Gewerbeordnung, vom I. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, 8 105 ä. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten Vorkommens welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder eium Aufschub nicht gestatten, sowie für Be triebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in ge wissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des BundeSraths Ausnahmen von der ^Bestimmung des 8 105 b Absatz l zu gelassen werden. Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten nnd der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung des 8 105« Absatz 3. Die vom BundeSrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vor zulegen. 8 105 s. Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders bervortretender Bedürfnisse der Be völkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im 8 105b getroffenen Bestimmungen zugelaffen werden. Die Reaelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmung des 8 105 o Absatz S zu erfolgen. Das Verfahren aus Anträge wegen .Zulassung von Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb werken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der 88 20 und 21. Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Gewerbe und Uavrikbetriebe Vorschriften der Retchs-Gewerbe-Ordnung. 8 105 a. Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen vorgeuommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. Für das Handelsgewerbe treten die Bestimmungen der 88 41», 55», 105», I05K Abs. 2, 105o, 105s, 105 k, 105 k und 105 i des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1891 (RGBl. S. 261), soweit es sich um die zu ihrer Durchführung erforder lichen Maßnahmen handelt, mit dem I. April 1892, im Uebrigen mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. 8 105 d. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsund dreißig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regel mäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorher gehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (8 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen ört liche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch letztere, im Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen 8 105 c. Gattung der Betriebe. Bezeichüung der nach 8 105 ä zugelas senen Arbeiten. Bedingungen, s unter welchen ! die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. s.