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Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. 25. Sonnabend, den 23. Juni 1906. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47V), sowie von den Herren I. Oebser in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein cutgegengcnommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Zonnwenllkeuer auf 6eu kergen, vuft'gss klülm in ?el6 un6 Hag, Zn 6sn Kütten bock 6ie kercken, Vas Ul Zankt Zokannlstag! — Un6 in all 6as linolpon, Zingen, ^önt's wie fernes Zenlenklingen. 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Reichenbrand, am 22. Juni 1906. Der Gemeindevorstand. Woget. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, am 22. Juni 1906. Der Gemeiudevorstand. Woget. Bekanntmachung über die Versorgnng der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppe nach dem Gesetze vom 31. Mai 1SO«. Nach den Vorschriften des 8 45 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 haben die nachstehend bezeichneten Invaliden eine Neufeststellung ihrer Versorgungsgebührnisse zu erwarten. I. Militärinvaliden. 1. Die Versorgungsgebührnisse der seit den 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen werden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes fcstgestellt. 2. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Invaliden, welche an einem der von den deutschen «taaten vor 1871 oder dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben und nicht schon nach dem Kriegsinvalidengesetze vom 31. Mai 1901 höhere Gebührnisse erhalten haben, werden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes festgestellt. 3. Die nach dem Kricgsinvalidcngesetzc vom 31. Mai 1901 (Z 7) zu einer Kriegszulage von 10 Mk. monatlich anerkannten Halbinvaliden erhalten die erhöhte Kriegszulage von 15 Mk. monatlich. 4. Sämtliche als verstümmelt anerkannte Invaliden erhalten an Stelle der bisherigen Vcrstümmelungszulage von 18 Mk. monatlich eine solche von 37 Mk. nach den Vorschriften des § 13 des neuen Gesetzes. Die als pflegebedürftig anerkannten Invaliden erhalten die gleiche Ver stümmelungszulage von 27 Mk. monatlich, daneben jedoch nur die nach den bisherigen Gesetzen für gänzliche Erwerbsunfähigkeit zustehende Pension. 5. Diejenigen Kriegs- und Friedensinvalidcn, welche im Reichs- oder Staats dienst angestellt sind und deren Pension ganz oder zum Teile ruht, haben eine Neuregelung ihres Peusionsbezuges nur dann zu erwarten, wenn ihre Pension als Feldwebel oder „ Vizefeldwebel den Betrag von 15 Mk. „ Sergeant „ „ „ 12 „ „ Unteroffizier „ „ „ 10 „ „ Gemeiner „ „ „ 9 „ monatlich überschreitet. Die im Reichs- und Staatsdienst angestclltcn ehemaligen Kapitulanten, welche eine Pension auf Grund achtzehnjähriger und längerer Dienstzeit er halten haben, erfahren eine Neuregelung ihres PcnsionSbezuges, sofern ihr Zivildienst- einkommen den Betrag von 2000 Mk. jährlich nicht erreicht. 6. Die im Kommunaldienst angcstellten Invaliden beziehen ihre bisher bezogene Pension neben dem Zivildiensteinkommen unverkürzt weiter. 7. Die unter Nr. 2 bezeichneten Kriegsteilnehmer, welche aus dem Zivildienste mit einer Zivilpcnsion bereits ausgcschieden sind und nach den Vorschriften des neuen Gesetzes eine Erhöhung ihrer Gebühruisse erfahren, haben eine Neuregelung ihres Pensionsbezuges zu erwarten, wenn sie in der zuletzt bekleideten Stelle nicht die Höchstpension erreicht haben oder ihre Zivilpension den Betrag von 2000 Mk. nicht erreicht. Die unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Invaliden haben ihre Militärpapiere unter Senauer Bezeichnung ihres Wohnortes nebst Straße und Hausnummer baldigst an den zuständigen Bczirksfcldwebel einzureichen. Die unter Nr. 5 bezeichneten Invaliden haben die Neuregelung ihres Pensionsbezuges Ater Beifügung ihres Pensionsquittungsbuches und des Militärpasses durch ihre Vorgesetzte Dienstbehörde bei der zuständigen Pensionsregelungsbehörde zu beantragen. Die unter Nr. 7 bezeichneten Invaliden beantragen die Neuregelung ihres Pensions bezuges bei derjenigen Kasse, von welcher sie ihre Zivilpension zuletzt bezogen haben; der Antrag ist ledoch durch Vermittelung derjenigen Behörde vorzulegen, welche die Zivilpcnsion angewiesen hat. Die Neuregelung sämtlicher Versorgungsgebührnisse beginnt mit Wirkung vom 1. Jnli 1906. Nachzahlungen für eine vor diesem Tage liegende Zeit finden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes nicht statt. II. Marineinvaliden. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Marineinvaliden mit nachfolgenden Maß gaben entsprechende Anwendung. 1. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Invaliden, welche im Dienst an einem Schiffbruch oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben, werden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes festgestellt, sofern die Invaliden nicht schon nach dem Kriegsinvalidengesetze vom 3l. Mai 1901 neu anerkannt worden sind. 2. Die im Reichs- und Staatsdienste angestellten ehemaligen Kapitulanten der Marine, welche eine Pension auf Grund e»ncr Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren erhalten haben, erfahren außer dem Falle der Ziffer I 5 Absatz 2 eine Neuregelung ihres Peusionsbezuges ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Zivildienst einkommens, wenn sie beim Ausscheiden ans dem aktiven Dienste Dienstalter-, Seefahr- odcr Fachzulage bezogen haben. Hl. Schutztruppeninvaliden. Eine Nachprüfung der Versorgungsgebührnisse der Invaliden der Schutztruppcn nach dem neuen Mannschaftsversorgungsgesetze erfolgt ohne besonderen Antrag. Königliches Bezrrkskommando Chemnitz, den 18. Juni 1906. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Gemeindevorstand bringt hierdurch nochmals zur öffent lichen Kenntnis, daß das noch interimistisch eingerichtete Volksbad im so genannten Badeteich der Rittergutsherrschaft Oberrabenstein seit I. Juni d. I. geöffnet ist und zwar: In den Monaten Juni und Juli von 5—S Uhr nachmittags, „ „ „ August und September „ 5—8 „ „ und an Sonn- und Festtagen innerhalb dieser Zeiten von 7—IS Uhr vormittags. Die Benutzung des Volksbades ist zunächst nur dem männlichen Geschlechte ab erfülltem 10. Lebensjahr gestaltet. Außerhalb der angegebenen Zeiten ist das Baden im genannten Teiche streng verboten. Ver boten ist ferner die Benutzung von Seife, das Mitbringen von Hunden, das Betreten der angrenzenden Feld- und Wiesengrundstücke und das Baden in dem vorhandenen Privatbad und den anderen naheliegenden Teichen. Den Anordnungen des Aufsichtsbeamten ist unweigerlich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 30 Mark event. mit Haft geahndet. Rabenstein, am 22. Juni 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Am 16. Juni er. war der 2. Termin der diesjährigen Rente fällig und ist spätestens bis zum 30. Juni dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Rabenstein, am 22. Juni 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, Grundstücksverkauf betr. Infolge Erbauung einer Centralschule beabsichtigt der unterzeichnete Schul vorstand mit zu erhoffender oberbehördlicher Genehmigung die beiden Schul-