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<5455-57) dEWerkauf des alte« Forstgehöftes in Hartmannsdorf betreffend. - Anordnung des Köntglichm FmanzministmumS soll von den unterzeichneten Behörden ' ' am 6. Juni dieses Jahres, Vormittags 9'- Uhr. Mdem Königlich Sächsischen GtaatSfiöcuS gehörige, unter Nr. 93 im Brandcatasier verzeichnete alte Forstachörte »n Harimannavorf ko«. Gärten an den Meistbietenden unter Vorbehalt der Benutzung dieser Grundstücke bis Ende October dieses Jah^s und u ter den weitVnock imÄ bekannt zu machenden Bedingungm an Ort und Stelle verkauft werden. " ven weiter noch tm Termine selbst «eisen un^KaM d« LLi??zN"wär^ """ einzufinden, anzugeben, über ihre Zahlungsfähigkeit genügend auSzu, Das zu verkaufende Forstgehöfte besteht aus einem Wohnhause, einem WirthschaslSgebäude mit Stallung, Wagenremise und Trenne und einem Leziehendlich Wasserhause. ES umfaßt im Ganzen einen Flächenraum von 39,, Ar (2l3 Qu.-Ru.hen), wovon 3,, A? aÜfdi-GMu§ 2 - Ar raum und 23,» Ar auf die Gärten kommen. Das vorhandene Röhrwasser dagegen lst nicht Eigen,hum des Staats und gelangt daher 'nicht mit zur Ler- U-br-genS wird noch bemerkt, daß Herr Oberförster Hildebrand angewiesen ist, die zu verkaufenden Grundstücke an den Tauen des 31 Mai und de» 3. Juni von Vormittags 8 bis 12 Uhr Mittags zur Ansicht zu zeigen. des 3 l. Mat und de» Oberforstmeisteret Eibenstock, Gerichtsamt Kirchberg und Forstrentamt Eibenstock den 12. Mai 1873. ' 187». dch 81. Mal. INS, «XE — - ! täglich n,ttUuwah«eMer»v okiiosrenitü oLt«rmt-- Grüuham. Jo- lM«a«eromstai>», beu.TLwi'Mnvrrgruwu. dmfett «noderStadträth« Rue, Elterlein, «rünhai», Hachustein, Johanngeor- «ytadr,LövnitzNeuMtel. Sch'aeeberfl,SiÄw^jenbew LUldeufelS uns Zwönitz. Wettengel. 238, 239, 240. 241, 242 und 243 dcS Flurbuchs 6003 Thlr. — Ngr. — Son dem unterzeichneten Königlichen GerichtSamte soll auf Antrag der Erben weil, des Gutsbesitzers Johann Gottfried Keller in Gablenz das zu hem Nachlasse desselben gehörige (5974—76) Achtelhnfenqut, Kol. 45 des Grund- und Hypothekenbuchs, Nr. 6 dcS Brandcwasterö und Nr. 89»., 895., 228, 237, für Gablmz, welche Grundstücke ohne Berücksichtigung der Oblasten auf Kühn. Naupert. Freiwillige Subhastation de« » » I « nt dieses Jahres, Mittags 12 Uhr, an Ort und Stelle öffentlich und unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an den Meistbietenden versteigert werden wes unter Bejuanahm aus den yn hiesiger AmtSstelle, im, Gasthofe zum Waldschlößchen und im Petcr'schen Gasthofe zu Gablenz authängcndcn Anschlag Hindu-ch öffentlich bekennt ge macht wnd. Stollberg, den 23. Mai 1873. . . Kömgücheö Gerichtsamt daselbst. Zumpe. Weber. (597 1—73) von Mittags 1 Uhr an, Weber. (5987-88) (47SS) In JrtterimSvenvaltungr L. H Thierftld0r. und an dem darauf folgenden Tage von früh 9 Uhr an, an die Meistbietenden versteigert werden, was mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß ein speciclleS Verzeichnis der zu versteigernden Gegenstände an hiesiger Gerichtsstelle, im Gasthofe zum Waldschlößchen und im Pcterschen Gasthofe zu Gablenz zur Einsichtnahnre vorliegen. Kauflustige werden daher andurch geladen, zu den oben bezeichneten Zeiten und Stunden in dem Nachlaßgute Brandcatasternummer 6 für Gablenz zu erscheinen, ihre Gebote zu eröffnen und deS Weiteren gewärtig zu sein. Stollberg, am 23. Mai 1873. Die zum Nachlasse weil, des Gutsbesitzers Johann Gottfried Keller in Gablenz gehörigen Mobilien an Vieh, Haus- und Wirthschastsgerüthen, Vorräthen, Kleidern, Wäsche, Betten rc. ollen auf Antrag der Erben Kömgl. Gerichtsamt daseM Zumpe. ,r 1873 ausgestellt worden .find, so liegen dieselbeu ge Neclamanonen gegen di« in ihm» enthaltene» Bekanntmachung. Lie neuerer Zeit so häufig vorgekommencn, durch Verwahrlosung des AuerS verursachten Waldbrände geben Veranlassung, mit hierzu einaeholter Genehmigung deS Königlichen Finanzministeriums, das Publikum andurch wiederholt vor unvorsichtigem und unbefugtem Gebühren mit Feuer in den Waldungen und auf den angrenzenden Wegen und Flächen ernstlich zu verwarnen und auf die einschlagenden Bestimmungen de« S'rafgeschbuchrS, wodurch das unbefugte Anzündcn von Feuer in Wäldern oder Haiden nit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen, die auSFahrlässig- keit herbeigeführte Jnbrandsteckung eines WaldeS aber mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefangnist bis zu einem Jahre be droht ist, sowie auf die noch immer in Kraft bestehende Vorschrift in Cap. 3 § 20 der Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 hinzuweisen, wonach beim Ausbruche eines WaldbrandeS die Bewohner der nächsten Ortschaften verbunden sind, sofort und ohne Aufgebot mit A-rten, Hacken oder Schaufeln nach der Brandstelle zu eilen und nach Anleitung der Forstbeamten durch Fällung von Bäumen, Ziehung von Gräben und auf jede sonst zweckmäßig« Weise zur Beschrän kung deS Feuers behülflich zu sein, bei Versäumung oder Verweigerung dieser Pflicht aber Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder verhältnißmäßige Haft strafe zu gewärtigen haben. Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, am 26. Mai 187). Die Königliche Oberforstmeisterci und die Königlichen Gerichtöämtcr daselbst, von Götz. In Stellv.: Colditz, Assessor. Kühn. - — Gckrubert, Ass. - Nachdem die Cataster für Aufbringung der Kämmerei-, Schulbau- und Almosen-Anlagen auf das ! nunmehr von heut« an auf hiesiger NathSezpedttion zur Sinstchtnahm« der Contriburnten aus und find et, Ansätze binnen 14 Lagm und spätesten» de» 18. Mal d. I. bet uns anzubringen, Elterlein, am SS. ?Nai 1S7S.