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für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. M 3. Sonnabend, den 20. September 1SV2. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47 v), sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand und Clemens Bahner in Siegmar entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung. Am 16. September 1902 wird der 3. Termin der diesjährigen Rente fällig. Der unterzeichnete Gemeindevorstand macht solches mit dem Bemerken hierdurch bekannt, daß diese Steuer zur Vermeidung des Zwangsvollstreckungs- Verfahrens bis zum SV. September a. v. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen ist. Reichenbrand, am 12. September 1902. Der Gemeindevorstaud. Woget. "Bekanntmachung. Den LS September 1002 wird der III Termin der diesjährigen Rente fällig. Es wird hiermit daraus aufmerksam gemacht und aufgefordert, diese Steuer bis spätestens am SO. September u. «. au die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuentrichten. Nach Ablauf der gedachten Frist wird das Zwangsvollstreckungsverfahren eiugeleitet werden. Rabenstein, den 2. September 1902. Der Gemeindevorstand. Witsdorf. Bekanntmachung. In letzter Zeit ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß die Vorschriften über das Einwohner- und Fremdenwesen der Königlichen Amtshaupt mannschaft Chemnitz vom 27. April 1898 nebst Nachtrag vom 30. September 1901 im hiesigen Orte nicht genügende Beachtung finden. Nach denselben ist jede Person, die im hiesigen Orte oder einem der selbstständigen Gutsbezirke Nieder- und Oberrabenftein bleiben den Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt nimmt, verpflichtet, sich binnen drei Tagen nach ihrem Zuzuge im hiesigen Gemeindeamte persönlich anzu melden. Diese Anmeldung hat sich zugleich auf alle zum Hausstande des An meldenden mitgehörigen Personen zu erstrecken, welche die Wohnung des letzteren theilen. Bei der Anmeldung hat sich der Anziehende über 1. seine Person, 2. „ Staatsangehörigkeit, 3. „ Militärverhältnisse sowie 4. „ Confessio« auszuweisen, und diesbezügliche Legitimationspapiere beizübringen, auch solches hinsichtlich der weiteren von ihm mit zur Anmeldung gebrachten Personen zu bewirken. Verheirathete Personen haben sich darüber auszuweisen, ob sie lediglich vor dem Standesbeamten die Ehe geschlossen haben oder auch kirchlich getraut sind, im letzteren Falle auch ihren Trauschein vorzuzeigen; für Kinder sind die Impfscheine beizubringen. Neber die erfolgte Anmeldung wird dem Meldenden eine Bescheinigung ausgestellt, für die eine Gebühr von SS Pfg. zu entrichten ist. Wer innerhalb des hiesigen Ortes oder der beiden Gutsbezirke die Wohnung wechselt, hat solches ebenfalls binnen drei Tagen im Gemeindeamte unter Vorlegung des Wohnungsmeldescheines anzuzeigen. Jngleichen hat derjenige, welcher den hiesigen Ort oder einen der Guts bezirke ganz verläßt, sich noch vor seinem Wegzuge im Gemeindeamte abzumelden. Die Wermiether von Wohnungen oder Huartiergever sind in allen Fällen für pünktliche Wohnungsan- und Abmeldungen ihrer Abmiether oder Quartier nehmer mit verantwortlich und haben sie in dieser Beziehung nöthigen Falls zu vertreten. Ebenso liegt dem Kaushattungsvorstande die Verpflichtung ob, den An- und Wegzug der zu seinem Hausstande gehörigen'Personen zu melden. Personen, welche im Concubinate leben, darf ein Hauswirth vor Trennung dieses unerlaubten Verhältnisses gemeinschaftliche Aufnahme nicht gewähren. Seitens der Abmiether oder Quartiernehmer ist der Wohnungsmeldeschein sofort dem Hauswirth bez. Ouartiergeber vorzulegen. Kann der letztere von dem Abmiether den Nachweis über die erfolgte An meldung nicht erlangen, so genügt er seiner Pflicht, wenn er hierüber am sechsten Tage nach dem Einzuge des Abmiethers bez. Quartiernehmers im Gemeinde amte Meldung macht. Besuchfremde, d. h. Fremde, welche zum Besuche und ohne Gewährung von Entgelt in Privatwohnungen absteigen, unterliegen der Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach 1 bis 6 erst dann, wenn ihr Aufenthalt die Dauer von 14 Tagen überschritten hat. Die vorstehenden amtshauptmannschaftlichen Vorschriften werden hiermit erneut und mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben mit einer Geldstrafe bis zu SO Mk. — ev. entsprechende Haftstrafe — zu ahnden sind. Rabenstein, am 18. September 1902. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Kleinere Nachrichten. Weichenbrand, 19. Sept. In der am 17. d. M. abgehaltenen Gemeinderathssitzung wurde von 63 Be werbern Herr Paul Häußler, Bildhauer aus Reichenbach i. V., zum Schutzmann für den hiesigen Ort gewählt. Weichenbrand, 19. Sept. Für das am 1. d. M. hier abgehaltene S ch uIfest sind insgesammt 1029 Mk. 16 Pf. verausgabt worden. Durch freiwillige Bei träge wurden 839 Mk. 45 Pf. aufgebracht, sodaß von der Schulkasse 189 Mk. 71 Pf. zuzuschießen sind. Wabenstein. Seit der am 1. Dezember 1900 stattgefundenen Volkszählung, welche für den hiesigen Ort eine Einwohnerzahl von 3663 ergeben hat, sind im hiesigen Gemeindeamte bis mit Monat August a. c. 1898 Personen an- und 1358 Personen abgemeldet worden, sodaß sich die Einwohnerzahl des hiesigen Ortes Ende August a. c. auf 420S beziffert. Wenn aus den vorstehenden Zahlen ein ziemlich reger Verkehr im Meldewesen des hiesigen Gemeindeamtes zu schließen ist, der bei der voraussichtlich fortdauernden baulichen Entwickelung des Ortes einer fortgesetzten Steigung ausgesetzt sein wird, so versäumen wir nicht, auch an dieser Stelle auf die in der vorliegenden Nummer enthaltene, das Einwohner- und Fremdenwesen be treffende Bekanntmachung des hiesigen Gemeindevor standes noch ganz besonders hinzuweisen und deren allseitige Beachtung der Einwohnerschaft dringend zu empfehlen und dies umsomehr, als die Gemeindever waltung für ein jederzeit geordnetes Meldewesen, das die einzige Grundlage zur Verwaltung eines Gemein wesens bietet, Sorge tragen und sich infolgedessen die strenge Durchführung der Meldevorschriften fortgesetzt angelegen sein lassen muß. Wer nicht an den Folgen der Strafbestimmung leiden will, komme seinen Melde pflichten pünktlich nach. Wabenstein. Der bei der hiesigen Gemeinde angestellte Schutzmann und Vollstreckungsbeamte Herr Max Robert Fuchs, früher in Burkersdorf b. Burgstädt, ist nach nur r/zjähriger Amtirung hier vom Stadtgemeinderath zu Stolpen unter 123 Be werbern einstimmig zum St ad twachtmeister ge wählt worden. Infolgedessen wird die hiesige Schutz mann- und Vollstreckungsbeamtenstelle, mit welcher ein Einkommen von cu. 1100 Mk. verbunden ist, am 15. Oktober a. c. zur Wiederbesetzung frei. H (Nachdruck verboten.) Original-Roman von Irene v. Hellmuth« I. Gar hell und freundlich beschien die Maiensonne das spitze, rote Ziegeldach des Berneckschen Gutshauses, das in sonntäglicher Ruhe dalag. Nichts war rings um vernehmbar, als das Rucksen der Tauben, das Gackern der zahlreichen Hühner und das Piepsen der jungen Spatzen, die nach Futter ausschauten. Vom nahen Walde herüber tönte hie und da der Kuckucks ruf, als wollte er die Schläfer mahnen, daß es Zeit sei, aufzustehen. Die Knechte und Mägde schienen ebenfalls noch der Ruhe zu pflegen, und das kam daher, daß es heute Sonntag war, wo der Hausherr der Diener schaft gern ein Stündchen länger zu schlafen gestattete, als an Wochentagen, wo er streng auf pünktliche Pflichterfüllung und gewissenhafte genaue Einhaltung der Arbeitszeit sah. Es gab auch außerordentlich viel zu schaffen, da zu dem ausgedehnten Gut ein großer Viehbestand gehörte, auf den der Besitzer sehr stolz war, und die Bauern behaupteten, daß man jedes einzelne Stück aus dem Berneckschen Stalle schon auf fünfzig Schritt erkenne, so blank und rund sahen alle aus. Im ersten Stock wurde eben ein Fenster geöffnet, und ein reizender Mädchenkopf, umwallt von blonden, natürlichen Locken bog sich heraus. Die junge Dame schien nach dem Wetter auszuschauen, denn ihr erster Blick flog hinauf zum wolkenlosen, blauen Himmel, an dem die strahlende Sonne majestätisch in ihrer ganzen Pracht stand. Das Ergebnis dieser Beobachtung befriedigte anscheinend das junge Mädchen sehr, denn ein zufriedenes Lächeln schwebte um den hübschen, auffallend kleinen Mund. Ueber den geräumigen Hof kam eben langsam, wie schlaftrunken eine Magd daher, die Melkkübel in der Hand, und verschwand in den Ställen. „Eine köstliche Luft heute," murmelte die junge Dame, „schade, daß ich nicht früher aufgestanden bin; nun will ich mich aber beeilen und mich rasch fertig machen." Eine Viertelstunde später trat sie aus dem Hause, in der Hand ein Buch in rotem Prachtband, in der anderen eine Hängematte tragend. Das leichte, Helle Sommerkleid stand ihr ganz reizend; es ließ Hals und Arme ein wenig frei, der große Florentiner Stroh hut beschattete das frische Gesicht, und schützte es vor den heißen Sonnenstrahlen.