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Aewge W Weißetttz Mm, 83. Jahrgan« Sonnabend den 8. Dezember 1917 abends Rk.288 Amtliche Bekanntmachung Durch Vvnonrlnung oerei« isi ,d noch er Dresden, am 3. Dezember Id 17. Ministerium des Innern Drucksachen für Gemeindebehörden fertigt Buchdruckerei «ar! Jehne Leutnant Müller errang seinen 36. Lustsieg. SM» am Rheinisch« Landwehr bracht« von kühnem Vorstoß in nach § 3 obiger Verordnung angrordnete FeststrHuna der beschlagnahmlen muß spätesten» am 28. Januar 1918, in den Fällen, wo der Kommunal' die Frist zum Ausdrusch und zur Ablieferung verlängert hat, spätestens zw»t nach Ablauf der Frist beendet sein. Die Ausschüsse für die Feststellung der des Die ird dies- >er feiern pahran- in Dank» >e stehen, n recht turalien, i. a. dar» »st rüge. Franks abgebe«. Amtlich Vertreter der vier verbündeten Mächte und die zurückgebliebenen Mitglieder der russischen Delegationen Die Vorräte verband Wochen die französischen Gräben im Walde v.n Apcemont 20 Gefangene «in. tigs Ml« hielten gestern vormiuag und nachmittag Kommission - s'tzungen ab, in denen die Redaktion der Sitzungsproiokall,: und die Vorarbeiten für die kommenden Vollsitzungen ab geschlossen wurden. Aus Grund von 8 l Absatz 2 dieser Verordnung wird bestimmt: Der Ausdrusch und die Ablieferung der in 8 l Absatz 1 genannten Früchte spätesten« Fallit Zentral, ptmann- ritskräste stenlos. »chwels. beschlagnahmten Vorräte sind in ähnlicher Weise zu bilden wie b«t den Anleop - schätzungen im Jahre 1917 (Anweisung für die Amtshauplmannschaften und StadtrDp vom 28. Juni 1917), unter Berücksichtigung jedoch der für die Zusammensetzung der Ausschüsse mit Verordnung vom 24. Januar 1917, Nr. 130 118 1», heroorgehobenen Gesichtspunkte. Dresden, den 3. Dezember 1917. Ministerium de« Inner«. n. »och. Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Auf beiden Maasufern war die Fruertätigkeit Nachmittag lebhaft. Heeresgruppe Herzog Albrecht. hat sich aus 15 000 erhöht Der Erst, General-Quarliermeister. Ludendorff. 8 3- Unmittelbar nach Beendigung de« Ausdrusches findet eine Feststellung sämtlicher beschlagnahmter Vorräte durch zu diesem Zwecke in den Kommunalverbänden zu bil dende Ausschüsse statt. Die Feststellung muß spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Fristen im 8 1 Absatz 1, 2 beendet sein. 8 '4. Auf Grund der Feststellung und in unmittelbarem Anschluß an sie werden die Vorräte zugunsten des Kommunalverbande«, in dessen Bezirk sie sich befinden, in An spruch genommen. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den bestehenden Vorschriften verwenden darf ») zur Ernährung der Selbstversorger, d) zur Fütterung de, im Betriebe gehaltenen Viehes, c) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke. Außerdem bleiben von der Inanspruchnahme ausgeschloisen das anerkannte Saat gut und sonstiges Saatgut, foweit der Unternehmer zur Veräußerung dieses Saatguts berechtigt ist (8 8, 8 >0 Absatz 2, 8 >2 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung über den Ver- kehr mit Getreide, tzülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse au» der Ernte 1917 zu Saat- zwecken vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 25 September und 27. Oktober 1917 — RGBl, S. 609, 863, 975 —) sowie die von der Relchs- getreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers freigegrbenen Getreidemengen. Feldmarschall« Konrad den Mr«. Eisemol erstürmt. Zahl der tn den Sieben Gemeinden gemachten Gefangenen Spvisvmöknvn - Vvi'kMMß Montag und Dienstag den 10. und l l.ds. Mts. vormittag» von 9 bi» 12 Uhr im Amtsgerichtskeller. — Eingang zur Kgl Amtshauptmannschaft — Preis >2 Pfg. für «in Pfund. Abgabe in Mengen nicht unter IN Pfund, sowie auch in größeren Posten. Stadtmt Dippoldiswalde. Der Kampf mit den Tanks In Fontaine Notre Dame war's. Eben noch hatte das Dörfchen unter dem rasenden Granatfeuer gelitten: Häuser sind wie Menschen zusammengebrochen. Aus einem Kellerloch an der Hauptstraße kriecht ein schlesischer Musketier. Ein altes Weiblein ringt die Hände vor dem, was vorgestern ihr liebes Haus war. Fünfzig Jahre hat sie da mit ihrem Alten ge wohnt, jedes Gerät und jedes Möbelstück vom Lohn sauer abgespart. Alles hin. Das Weib jammert zum Herzerbrechen, im ganzen Dors jammern die alten Leutchen, sie wollen lieber von den englischen Gra naten zerrissen werden, als ihre Heimstätten verlassen. Allmählich kommen die Musketiere überall wie die Mäuslein nach dem Hagelschauer aus den heil- gebliebenen Kellern gekrochen. Kommt Tommv schon? Baumwollene Verbandstoffe betreffend. EemSß ß 5 Abs 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungssteile über baumwollene Ber- bandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Nr. 282 der Sächsischen Staaiszeitung vom 5. Dezember 19 >7) werden in Sachsen die Bescheinigungen für den beruflichen Bedarf von Hebammen, Heilgehilfen, Gemeinde- und Krankenschwestern, Zahntechnikern usw. an baumwollenen Verbandstoffen von den BezirksSrzten gebührenfrei erteilt. Die Bezirkeärzte, wie die staatlich angestellten Prüsungsbeamten der Apotheken werden auch die genaue Befolgung der Vorschriften dec oben angeführten Bekanntmachung überwachen. Beider außerordentlichen Knappheit an baumw Ilenen Verbandstoffen wird erneut die äußerste Sparsamkeit mit allen Verbandstoffen zur Pflicht gemacht: gebrauchte Verbandst-ffe ind mög lichst ost wieder zu benutzen, soweit dies nach der Verordnung, die Abgabe, den Erwerb und die WiedeiVerwendung gebrauchter Verbandstoffe betreffend vom 22. September 19-6 (Gesetz- und Verordrdnungsblatt Seite 157) zuläss g ist, Im übrigen aber sind möglichst Paoiergarngewebe, Krepp-Papierbinden und Zell tofswatte zu verwenden. de« Herrn Staatssekretärs des Krtegsernährungoamts Lkv«» «lvn Kusrli'usvk unrl «Uv InanspnuvUnsUinv von »oti-virle un«I ULIsvnGi'UokIvn vom 24. November 1917 (RGBl. 8.1082) ist folgende» bestimmt worden: » 8 I- Die Besitzer von Vorräten, die gemäß 81 der Rekchsgetreiveordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (RGBl. S 507) beschlagvahmt sind, haben die Vorräte bi« zum 28. Februar 1918 einschließlich auszudreschen und, jeweils im unmittelbaren An schluß an den Ausdrusch, spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt abzultefern, soweit st« nicht gemäß 8 4 zurückbehalten werden dürfen. Als Besitzer im Sinne dieser Verord nung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute In haber der Gewahrsam». Die Landeszentralbehörden haben, soweit es die Umstände gestatten, die Beendigung der Ausdrusches und die Ablieferung bis zu einem früheren Zeitpunkt anzuordnrn. 8 5, 821 Absatz 2 der Retchsgetreideordnung finden Anwendung. 8 2. Die nach den Verordnungen über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse 12. Juli 1917 (RGBl S. 619) ... ..... „ .... 27^ober I9i7 (RGBl. und über Höchstpreise für Hüls-nfrüchte vom 24. Juli 1917 (RGBl. 8.653) ^ August .917 (RGBl. 8. 727) d«n Verkauf durch den Erzeug.- geltenden Höchstpreise mit Ausnahme der Höchstpreise für Saatgut ermäßigen sich vom 1. März 1918 ab um je 100 Mark für die Tonne. Die Vorschrift im Absatz I findet keine Anwendung, soweit die rechtzeitige Ablieferung ohne Verschulden des Besitzer» unterblieben ist. Ueber Streitigkeiten ent scheidet die höhere Verwaltungsbehörde Gegen die Entscheidung der höheren Ver waltungsbehörde steht der Reichsgetrridestelle die Beschwerde an den Staatssekretär de» Kriegsernährungramts zu. Sparkasse zu Dippoldiswalde Einlegerguthaben 835Ü VÜV Mart. Geschäftszeit'. Werktags '/29-I2 und 2-4 Uhr, Sonnabends ununterbrochen 1/29 bis 2 Uhr, sowie jeden letzten Sonntag im Monat 1/22—1/24 Uhl. Tägliche Verzinsung nach jährlich 3'/- o. H. AUe Einlagen werden vom Tage nach der Einzahlung bis zum Tage vor der Rück Zahlung verzinst. Aufbewahrung mündelsicherer Wertpapiere. Große« Hauptquartier, 7. Dezember 1917. Westlicher Kriegsschauplatz. tz«ere»gruppe Kronprinz Rupprecht. Das im Ppernbogen zeitweilig starke Feuer dehnte sich nach Süden bi» zur Lys au«. Aus dem Süduser der Scarpe war der Artilleriekamps am Abend gesteigert. Zwischen Graincourt und Marcoing führten kleinere Unternehmungen zur Verbesserung unserer Stellungen. Da» Gehöft La Justice wurde erstürmt. Marcotng vom Feinde gesäubert. Nördlich von La Dacquerie behaupteten wir unsre Stellungen ln erbitterten Kämpfen gegen englische Hand- granalenangriffe. Vorübergehend «indringender Feind wurde im Gegenstoß zurückgeworfen. 8 5- Die nach 8 4 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch den Ausschuß in das Eigentum de» Kommunaloerbandes über, in dessen Bezirk sie sich befinden. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte bi» zur Uebrrnahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 8 6. Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind gemäß 8 70 der Reichs - getreideordnung ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen zu erklären. 8 7. Der Staatssekretär de, Kriegsernährungramt« kann Ausnahmen von den Vor schriften dies« Verordnung zulalsen. Von den Vorschriften in 8 1 kann auch die Reichsgetreidestelle (Verwaltungs-Ab teilung) Ausnahmen Massen. 8 8- Mit Gefängnis bi« zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi« zu 10000 Maik oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach 8 5 obliegenden Berpfl'ch- tung zur Verwahruna und pfleglichen Behandlung zuwiderhandrlt. 8 9- Diese Verordnung tritt mit d,m Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24 November 1917. Der Staatssekretär drs Kriegsernährungsamts. v. Waldow. Vestlicher Kriegsschauplatz. Nicht» Besonder,«. Mazrdonische Front, Geringe Gefechtrtältgkeit. Italienische Front. In Ausnutzung ihrer Erfolge haben die Truppen bi« znm 15. Januar 1818 zu beendigen. Die Kommunalverbände können diese Frist für ihren Bezirk verlängern, wenn die Beendigung des Ausdrusch« und der Ablieferung bis zum 15. Januar 1918 auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt. Soll die Frist üb«» den 31. Januar 1918 htnau» verlängert^ werden, so isi hierzu die Genehmigung de» Ministerium« des Innern »ir- zuholen. Die Besitzer von Vorräten, di« der Verpflichtung zum Au,dreschen und zur Nb- lieferung nicht rechtzeitig nachkommen, haben Zwangsmaßnahmen zu gewäitigen. 132^ iter alde sttlluug. uptrolle Ferner: Mje Königin