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Die „Welheritz - Zeitung" erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn--und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich cinschl. Zuträgerge bühr M.2.40,zweimonat lich M. 1.60, ciumonat- lich 80 Pf. EinzelneNum- mern lO Pf. Alle Postan stalten, Postboten, sowie unsere Austräger neh men Bestellungen an. TUsKm lO WM str HMMM, Slhmtkbtrg «ll. Inserate werden mit 20 Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschast nüt 15 Pf. die Spaltzeile oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen auf der erstell Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 45 bez. 35 Pf. Tabellarische undkomplizierteJnserate mit entsprechenocm Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 50 Pf. ÄlNlöölüH für die Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Illustrierten Unlerhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Nr. 230 Mittwoch den 3. Oktober 1917 abends 83. Jahrgang Ministerium des Innern. Der Stadtrat Dippoldiswalde, den 2. Oktober lyl7. im Dippoldiswalde, den 2. Oktober 1917. Der Stadtrat. Freitag 1-8 5. Der Stadtrat. von ist. Heu hat Ausweis für sich aufzubewahren. Die Abgabe von Heu oder Stroh ohne Marken ist verboten. seinen Vätern ererbt hat, für die und auf der er Jahre und Jahre im Schweiße feines Angesichts gearbeitet hat Verlust und Verwüstung! Und dem allen kann er ent gehen, wenn er jetzt hilft die Kraft des deutschen Volkes zu stärken, wenn er Kriegsanleihe zeichnet. vom Kauf ausgeschlossen. Dippoldiswalde, am 2 Oktober I9I7. erste und zweite Rate fällig werden. Dresden-N , am 28. September I9I7. '-'n Was droht dem deutschen Bauern? Da», was dem ganzen deutschen Volke droht, wenn « nicht einmütig zusammenhäl», wenn es sich nicht darin einig ist, daß es seine Heimat mit allen Mitteln vertei- digen mutz: Verlust seiner Heimat, der Scholle, die er von Keiner fehle, der als Landwi t der heimischen Erde besonders nahesteht, wenn die Deutschen aus allen Volksschichten und Berufs» ständen jetzt dein Vaterlande den endgültigen Sieg auch auf finanziellem Gebiet bereiten helfen. Die 7. Kriegs» «mpßoklsn, von ilvn I-»niIo«-Iks^*o§Gottrsi>Ev Liobnsuvk MN inovkon. Zunächst werden die Zentner-Abschnitte LL* und VN* zum Ein kaus freigegeben Viv bvmogvnvn Usssttolßv!» «li» Lvtt vom 21- vleRodve-1817 bio 14 Kpnii 1818 dvvtimml. Weitere Lieferungen für diesen Zeitraum — insbesondere wegen zu frühzeitigen Ver brauchs der 2 Zentner — sind ausgeschlossen. Diejenigen Personen, die die Landeskartoffelkarte nicht benutzen «ollen, haben die erforderlichen Kartoffeln b. a. w. in der bisherigen Weise Uvk fortzubeziehen. i - Die von den hiesigen Aartoffelerzeugern vereinnahmten Zentner- Abschnitte L* und 8* sind allwöchentlich im Rathause, Zimmer Nr. 11, abzuliefern. 8 3. Wenn ein Tierhalter seinen Bedarf an Heu oder Stroh ganz oder teilweise durch Eelbsterzeugung oder Ankauf (auch aus alter Ernte) bereits vor Inkrafttreten der Ver ordnung gedeckt hat, so ist ihm bei Ausstellung der Landessperrkarte dieses Heu oder Stroh anzurechnen und entsprechend weniger an Sperrkarten zuzuweisen. Nötigenfalls ist eine entsprechende Anzahl der Abschnitte von der Landessprrrkarte abzuschneiden. N. Kleinverkauf. ' 8 4. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf in Mengen von täglich insgesamt nicht mehr als 30 Zentnern, wenn das Heu oder Stroh unmittelbar an den Verbraucher abgrsetzt, und zur Beförderung bis zum Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. 8 5- Wird im Kleinverkauf das Heu oder das Stroh vom Erzeuger frei Betriebsstätte des Erwerbers geliefert, so können die in den Bundesratsverordnungen festgesetzten Höchstpreise gefordert werden, anderenfalls ermäßigen sich die Preise um 20 M. für die Tonne. 8 6. Dem Handler, der das Heu oder das Stroh im Kleinverkauf an den Verbraucher abgibt, darf, abgesehen von den in den Bundesratsverordnungen festgesetzten tzandels- zuschlägen, ein besonderer Kleinhandelszuschlag gewährt werden. Die Höhe dieses Zu schlags ist von den Kommunaloerbänden festzusetzen, sie darf in den Städten von mehr als 50000 Einwohnern für Heu 1,70 M., für Stroh l,50 M. für den Zentner und in den anderen Kommunalverbänden l M. für den Zentner Heu und 0,90 M. für den Zentner Stroh ab Lager oder Eisenbahnwagen nicht übersteigen. Dieser Zuschlag umsaht Kommisstons-, Nermittelungs» und ähnliche Gebühren, so- wie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht einschließ lich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Borfrachtkoften. III. Straf, und Aebergangsbestimmungen. 8 7. Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wer insbesondere Heu oder Stroh erwirbt, ohne im Besitz einer Eperrkarte zu sein, oder Heu oder Stroh ohne Marken abgibt, wird mit Gesängnis bi» zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein- zirhung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 8. Al» Heu im Sinne dieser Verordnung gilt auch Grummet. Für Häcksel gelten dieselben Bestimmungen wie für Stroh. 8 S- Rach dem Erlaß de» Präsidenten des Krirgirrnährungeamts vom 28. August 1917 gelten die Bestimmungen der Bundesratsverordnung vom 2. August 1917 auch für Stroh aus alter Ernte. Das gilt vor allem auch für die Höchstpreise, die an Stelle der bisherigen Höchstpreise getreten sind. 8 10. Die 9 und 11—14 der Ausführungsverordnung vom 14. August 1917 zur Bundesratsorrordnung über den Verkehr mit Heu und die Abänderungsverordnung dazu vom 17. August 1917 treten außer Kraft. KvpGvi-VvnksuG. Im Zeichenfaal -er Müllerfchule (Eingang vom Hofe) findet der Verkauf von Aepfeln an die hiesige Einwohnerschaft statt und zwar Donnerstag den 4. Oktober früh 8—I I Uhr Buchstaben I-snEesksnIottsHsNi-Ivn. DIeMusgabe der Landeskartoffelkarten erfolgt E Donnerstag den 4. d. M. vormittags von 1ü—1 Uhr Rathaussaale Ssmttivksn vvLugvdes-vvkKigßsn 8 2. Tierhalter, welche auf den Zukauf von Heu oder Stroh angewiesen sind, erhalten ihrem Kommunaloerbande eine Landessperrkarte, welche im ganzen Lande gültig Gegen Abgabe dieser Landessperrkarte sind sie berechtigt, von jedem Erzeuger das oder das Stroh aufzukaufen, auf welches die Sperrkarte lautet. Der Verkäufer die Abschnitte der Sperrkarte je nach der gelieferten Menge abzutrennen und als AoklVn-Ki-oUvsnbnsuvlsvn haben zufolge Anordnung des Herrn Rcichskommissars für die Kohlenverteilung bi» zum 6. d. M. erneut Kohlenmeldek,rten gemäß der Bekannmtachung vom 17. Juni d. I. einzureichen. Die alten Meldekarten dürfen für die Oktober-Meldungen nicht mehr be nutzt werden. Neue Vordrucke sind bei der unterzeichneten Ortskohlenstelle zu beziehen (Meldekartenhefte 15 Pf ). Der Stadtrat zu Dippoldiswalde, l. Oktober 1917. Ortskohlenstelle. ttolrssmenlung. Bedürftige Einwohner, die den Wunsch haben, Leseholzzetchen für das Altenberger, da» Bärenfelser oder das Rehefelder Staatsforslreoter zu erhalten, wollen sich bi» 5. d. M. in der Polizeiwache hier melden. Die von den Forstrevierverwaltungen zu Altenberg, Bärenfel» und Rehefeld erteilten Leseholzzelchen haben nur auf den genannten Revieren selbst Geltung. 350 Gramm auf den Kopf der nichllandwirtschaftlichen Bevölkerung, ist gegen Abjchnitt „Min" der Lebensmittelkarte in sämtlichen Verkaufsstellen erhältlich. Stadtrat Dippoldiswalde. Verordnung über die Versorgung der sächsischen Tierhalter mit tteu und mit Sli'ok. Auf Grund der Verordnungen des Bundesrat» über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 599) und über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 685) wird folgen des bestimmt: I. Allgemeine Bestimmungen.! 8 i- Soweit da» Heu oder Stroh nicht für Heereslieserungen sichergestellt worden ist, unterliegt der freie Handel mit Heu und mit Stroh keinerlei Beschränkungen, als den jenigen, welche im nachstehenden angegeben sind. Insbesondere dürfen die Kommunal- verbände die freie Aussuhr von Heu und von Stroh aus ihrem Bezirke unter keinen Umständen verhindern. Sonnabend „ 6. „ „ 8—II „ „ 8—2. Jeder Haushalt bekommt pro Kopf 8 pßunü (30 Pf). Die Aepfel werden gemischt, wie sie die Ernte hat geliefert, abgegeben, gegen Vorlcgen der Brotausweis karte. Geld ist abaezählt mitzubringen. Besitzer »Ler Pächter von Obsibäumen sind 8-11 „ 8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dresden, am 22. September 1917. Ministerium des Innern. g Enteignung von Kartoffeln. Auf Grund der Reichskartoffelordnung vom 28. Juni 1917 ist jedem Kartesfelerzeuger, de» Kartoffeln abliefern mutz, von feiner Gemeindebehörde eine Auflageversagung zugestellt worden. Diese enthält die Angabe der von ihm aufzubringenden Menge und die Bestimmung, datz die an einen Zuschutzverband zu liefernden Kartoffeln in 4 gleichen Raten zu verladen sind. Die Frist für die erste Nate läuft bi, 5 Oktober 1917, für die zweite bi- 15. Oktober 1917, für die dritte bis 25. Oktober i917 und für die vierte bis 10 November 1917. Die auferlegten Mengen, die bis zu einem der 4 Endtermine nicht rechtzeitig abgelisferi worden sind, werden hiermit fürenteignet erklärt. Die Enteignung hat nach der Reichs- kartosfelordnung (Z 12) zur Folge, datz der Uebernahmepreis um 3 - für den Zentner gekürzt werden kann. Ueberdies ist Vorsorge getroffen, datz die im Rückstände befindlichen Mengen un verzüglich zwangsweise beigetrieden werden. Es hat deshalb jeder Kartosselerzeuger ein Interesse daran, seine Lieferungspflicht rechtzeitig zu erfüllen. Für die erste Rate wird mit Rücksicht auf das spätere Reifwerden der Kartoffeln in diesem Jahre die Lieferungsfrist gleichfalls bis zum 15. Oktober verlängert, an welchem Tage also die