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AciiM M WelßnitzIcidm- Nr. 186 Donnerstag den 2V. Juli 1916 abends fragen zr- es „Pra te deutsa rben, de 1876 g-- Zwanzi entamte- 82. Jahrgang iung d 2 feiitlich, randwir« st-, en Nun st, r dauern mgen d> n IS mg vc Stunde: 1916 ei.. un US IN eiche, aut tete Nka>j- -j '. Da Veleuch» .1 eugnisse geführtß^ weiters-, eit nächst >n vor genannt, st als auch st wird sichK lche Eiw ^. ob nichtig lprii bisch mden zu i; oird eines, kommen,... nicht zu -- tten, sich . idireklio- rgiimter, Kollegien andwirt- sschulen, Nen bis : äußern. - für die che Zeit, hrungen ' ern in i -ommer- »anleihe ',1 Proz. . löblichen » für die )arlehen auf 455 < * siangels sse ein- zu, daß Amtliche Bekanntmachungen. Die stellvertretenden Generalkommandos XII und XIX haben nachstehende Bekannt- machung über Beschlagnahme und Bestandserhebung der Fahrradbereifungen (Ein schränkung des Fahrradverkehrs) erlassen, die hiermit zur Vermeidung von Zuwider- Handlungen zur Kenntnis gebracht wird. Insbesondere wird sür die radfahrende Be völkerung auf 88 4 und 5 nachstehender Bekanntmachung hingewiesen. Dippoldiswalde, am 18. Juli 1916. Der Stadtrat. Bekamitmachimg (Nr. V. 1. 354/6. 16. K. R. A.) betreffend Beschlagnahme und Beftandserhevung der Fahrrad bereifungen (Einschränkung des Fahrradderkehrs). Vom 12. Juli 1916. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- Ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider handlung gegen die Beschlagnahmranordnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 19 >5 (Reichs-Gesetzblatt S. 357) in Verbindung mit denOrgänzungsbekanntmachungen vom 9. Oklober 1915 (Reichs-Gesetz blatt S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 778)') und jede Zuwider- Handlung gegen die Anordnungen, betreffend Bestandserhebung auf Grund der Bekannt machung über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Eesetzblätt S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684)") bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt sind. 8 l- Voa ösr vskülllltmsodullL botroüolls vvevllStLllckv. Von dieser Bekanntmachung werden alle, nicht zur gewerbsmäßigen Weiterveräu- ßerung vorhandenen Fahrraddecken und FahrradWäuche betrvsfen, die sich bei Jnkraft- treten dieser Bekanntmachung oder während der Dauer ihrer Geltung im Gebrauch be finden oder sür den Gebrauch bestimmt sind.'") 8 2. Lssedlsglladmo. Alle von dieser Bekanntmachung betröfscnen Gegenstände werden hiermit beschlag nahmt. 8 3. Mrdaoe äsr LssodlsxllLdms. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschästliche Verfügungen über diese nichtig lind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschästliche» Ver- sügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- Vollziehung ersolgen. Insbesondere ist joäv wsitsrv 8ovllt2U08 Sor dvscdlsxllsdmtoll SoeovstLlläo vorbolvll, soweit sie nicht durch die folgenden Anordnungen erlaubt ist. 8 4. Vvrvvllälllleoorlllvdots, Die weitere Benutzung der in 8 l bezeichneten Gegenstände zu ihren, bv8llmmllllkS- SowLüoll Gebrauch sowie die Vornahme von Veränderungen an ihnen ist nur den Personen gestattet, die eine dosoväoro Lrlsudois olllvo MMLrdokvdlrchsdsrs oder einer von ihm mit der Erteilung der Erlaubnis beaustraglen Stelle erhalten haben. Die Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Fahrradbereifungen wird äarod dv80llä«rv Ldstvwpolull? sor ksäksdrkarto Sured äov klilllärbokodlLdsdor oder der von ihm beauftragten Stelle erteilt. .. Eine derartige Erlaubnis (abgestempelte Radfahrkarte) wird nur solchen Personen erteilt werden, die das Fahrrad in Ermangelung anderer zweckdienlicher Verkehrsmittel benötigen: l. als Beförderungsmittel'zur Arbeitsstelle; 2. zur Ausübung ihres im allgemeinen Interesse besonders notwendigen Be rufes oder Gewerbes; 3. zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes; '4. infolge ihres körperlichen Zustander. Die Erlaubnis ist in je Sem Falle oüllv «0i1oros zu erteilen: a) Schülern und Schülerinnen, deren einmaliger HodllllvSK Mvdr Litt 3 Km dolrLxt und denen die Gelegenheit fehlt, durch andere Verkehrsmittel in zweckmäßiger Weise die Schule zu erreichen; b) Personen, insbesondere Arbeiter oder Arbeiterinnen, die von ihrer Woh nung zur Arbeitsstelle einen oillmoUeoll Weg von mtllSootoll» 3 km haben; ' c) Aerzten, Tierärzten, Heilgehilfen, Krankenschwestern, Hebammen zur Aus übung ihres Berufs oder Dienstes; el ) Beamten oder anderen im Dienste von staatlichen oder kommunalen Behör den stehenden Personen sowie Miltlärpersonen zur Ausübung ihres Berufs oder Dienstes; e) solchen Personen, die infolge ihres körperlichen Zustandes (fehlen von Glied- maßen, Lähmung usw) aus die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad, Selbst fahrer usw.) angewiesen sind. Die Erlaubnis wird nur gewährt sür den bei Erteilung der abgestempellen Rad- fahrkarts angegebenen Zweck, Die Benutzung der Radsahrbereisungrn für andere Zwecke bleibt verboten. Windung der im 8 l bezeichneten Gegenstände ist auf LwlUvdvll VvrSrllvkvll ru ds- Slllrllxoo, die bei den Polizeibehörden erhältlich sind. Der Antrag aus Erteilung einer Radsahrkärte ist bei der sür den Wohnort des An tragstellers zuständigen Polizeibehörde unter Beifügung der vorgeschriebenrn Radfahr karle rinzureichen. Die Polizeibehörden prüfen die Anträge, geben die begutachteten An träge an die Militärbehörde weiter und teilen die Entscheidung des Militärbefchkhabeis, gegebenenfalls unter Aushändigung der abgrstempelten Nadfahrkarte, dem Antragsteller mit. Im Falle der Nichtgenchmtgung des Antrags verbleibt die Radfahrkarle während der Dauer der Geltung dieser Bekanntmachung bei der Polizeibehörde. Staatliche oder kommunale Behörden sowie Militärbehörden stellen ihre Anträge unmittelbar bei dem für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Militärbefehlshaber oder der von ihm beauftragten Stelle (8 4 Abs. 1) unter Einreichung einer Liste d'r Personen, sür welche die Erlaubnis beantragt wird, nebst den erforderlichen Radfahrkarten. LllkrLx» auf Erteilung der Erlaubnis sind llllrvrrüzUvd zu stellen 8 6. Voräuüsrull88srlLllblll8. Für den Ankauf von Fahrraddecken und -schläuchen, die durch die vorstehende Ver ordnung beschlagnahmt sind und nicht mehr benutzt werden dürfen, werden Sammel- stellen eingerichtet und bekanntgegeben. Die' Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche ist nur an eine eingerichtete Sammelsteile sür Fahrradbereifung zulässig. Die Sammelstellen werden für die zur Ablieferung kommenden Fahrradbrreisungen folgende Preise zahlen: Decke Schlauch Mark Mark Klasse a sehr gut 4,00 3,00 „ d gut 3,00 2,00 „ c noch brauchbar . . . 1,50 1,50 „ cl unbrauchbar .... 0,50 0,25 Die Sammelstellen sind ermächtigt, gegen Empfangsbescheinigung auch Fahrrad bereifungen anzunehmen, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 8 7- LolckvpkttM. Die von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche, die bis zum 15. September 1916 nicht an eirie Sammelsteile abgeliesert sind, unterliegen, sofern sie nicht weiterbenrtzt werden dürsen, einer Meldepflicht. Sic sind bis zum I. Oktober 1916 an die sür den Lagerort der Fahrraddecken und -schläuche zuständige Oitrbehörde zu melden, von welcher amtliche Meldescheine recht zeitig einzusordern sind. 8 8. DlltvtSllllllk. Diejenigen meldepflichtigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche (8 7), welche bis zum 15. September 1916 nicht an eine Sammelsteile abgeliesert sind, werden enteignet werden. Mit der Enteignung und ihrer Durchführung werden die gleichen Behörden be auftragt, welche mit der Durchführung der Verordnung kl. 325/7, 15. K. R A. vom 30. Juli 1915, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Küpser, Messing und Retnnlckel, be- traut worden sind. 8 lukrskttrotoll Sor LokrmlltwLodlllle. Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 12. Xll8ll8l ISIS in Kraft. Dresden und Leipzig, den 12. Juli 1916. 81oI1vortrvtollSv VollorolkowmsoSo« S»8 XU imä XIX X -X. Die kommandierenden Generale. o. Broizem. v. SchweintA ') Mit Gefängnis bis zu einem Jahr ober mit Geldstrafe bis zu 100l0 Mart wird, ßseru nicht nach den allgcmeinni Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt sind, bestraft: 1 « iiil 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand belseiteschafst, beschädigt oder zer- stört, verwendet, verkauft oder laus', oder ein anderes Veräußerung?- oder Erwerbs- geschäst'über ihn abschließt; 3. wer der Verpflichtung, Lie beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, züwiderhandelt; 4. wer den nach erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwidcrhandelt. ") Wer vorsätzlich die Amkunst, zu der er aus Grund die,er Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Anga eu macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Ivano Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erkläit werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich ,lie vorgejchriebenen Lagerbücher einzurichten vder zu führen unterläßt. / Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3^60 Mark oder im UnveiMögenssalle mit Gefängnis bi» zu b Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebencn Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. *") Es wird darauf hingewiesen, daß im übrigen für Fahrraddecke usw. die Bestimmungen der Bekanntmachung, betr. die Beschlagnahme und Bejtandserycbnng von Altgummi, Gammiab- fallen und Rcgencraten V. I. 2354/1. ib ist R. A. vom >. April iylo und der Bckannlmachuu , betr. Höchstpreise sür Altgummi und Gummiabsälle V I 2351/,. tü. K. N. A ll. Angabe vom I. April 191b sowie der 2. Nachtragsverordnung zu ter Bekanntmachung, betr. Bestandserhebung und Beschlagnahme v n Kautschuk (Gummi), Guttapercha usw. V. I. 1448/,l. 15. K. R. A. vom 4. Januar I9lü bestehen. 8 5. AsätüdrkLrtvll. Die Elteilung der in § 4 vorgejchriebenen besonderen Erlaubnis zur weiteren Ver- Formulare und andere Drucksachen für Gemeinde- und andere Behörden liefeit in zweckentsprechender Ausführung die Buchdruckerei von Carl Sehne, vippoldiswald« 'j- ein Beispiel ver russischen Krieg. Führung. Nach einer Meldung des Wiener Kriegspresse quartiers wurden be« den tüngften Kämpfen an ver Nord ostfront im Bereiche einer Kavallerie-Schützen-Division nach einem russischen Angriff drei tote Ulanen gefunden, die Spuren grausamer Verstümmelungen an sich trugen. Die Leichen, die auf dem Rücken lagen, wiesen gleich mäßig ein einzigen Stich ins Herz auf, der offensichtlich s mit einem sehr scharf geschliffenen zweischneidigen Werk- jßeug und gewiß nicht mit dem Bajonett geführt worden mar. Außerdem war bei jeder Leiche ebenfalls mit einem einzigen Stiche vas rechte Auge ausgestochen. Eine Bäuerin, die in einem benachbarten Hanse wohnte, gab an, daß die Tat von Soldaten mit hohen Pelzmützen verübt worden sei. -f- kriegssparsamkeitswoche in England. Neuter meldet, daß am Montag die englische Kriegssparsamkeits woche begonnen hat. Im ganzen Lande haben die Pre- diger in den Kirchen auf die dringende Notwendigkeit sür jedermann, sparsam zu sein und Kriegsanleihe zu zeichnen, bümewiesen. Der Schatzkanzler McKenna bat an den Vor ¬ sitzenden des War Savings Committee, von vem die Be wegung ausgeht, ein Schreiben gerichtet, indem er erklärt, daß die Gedanken der ganzen Nation bei der Offensive der Alliierten weilten. Es handle sich nicht um eine Schlacht von ein paar Tagen, sondern um den Beginn eines langwierigen, Geduld und Hartnäckigkeit erfordern de» Kampfes. Der Schatzkanzler forderte die Zivilbevöl kerung auf, sich auf die größte finanzielle Anspannung in der Geschichte Englands gefaßt zu machen und Selbst verleugnung zu üben.