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der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit den Nachweis zu verbinden, dafs er in dem Staat, in welchem seine Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge 1 ein anderes bestimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. § 24. Auf die in Gemäfsheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen I finden bis zum 1. October 1898 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis zum 1. October 1898 jeder Zeit zur Eintragung in die Zeichenrolle nach Mafsgabe des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden und unterliegen alsdann dessen Bestim mungen. Die Eintragung darf nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund eines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichenregister eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich und unter | dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der ersten Eintragung ist ein Zeugnifs der bisherigen Registerbehörde beizubringen. Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine solche nicht erfolgt ist, mit dem 1. October 1898 erlischt der den Waarenzeichen bis dahin gewährte Schutz. § 25. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie über das Verfahren vor demselben werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen. § 26. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. October 1894 in Kraft. Von dem gleichen Zeitpunkt ab werden An meldungen von Waarenzeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr angenommen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen In- siegel. Gegeben Neues Palais, den 12. Mai 1894. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Japans Metallproduction und Einfuhr. Während ursprünglich in Japan alle im Boden enthaltenen Mineralien Krongut waren, und der Bergbau für Rechnung und unter Verwaltung der Krone betrieben wurde, sind seit 1880, wann der Staat seine Thätigkeit auf gewerblichem Ge biete einzuschränken begann, nach und nach fast alle Gruben, soweit sie nicht ganz aufgegeben sind, an Private billig verkauft oder zur Ausbeute verpachtet. Im Jahre 1891/92 waren nach dem kürzlich ausgegebenen Rsum Statistique de l’Empire du Japon, Vol. VIII, Tokio 1894, nur noch je 2 Gold- und Silbergruben, 2 Kupfer-, 1 Eisen- und 2 Steinkohlengruben in staatlichem Betriebe. Durch gröfsere Betrügereien, Verschwendung und sonstige Mifswirthschaft unter dem staatlichen Betriebe stand die Production bei weitem nicht in Einklang mit den Kosten, obwohl die Regierung schon früh angefangen hatte, fremde Ingenieure heranzuziehen; als einziges Staatsbergwerk,welches wirklich gute Erträge abgeworfen hat, wird die Kohlengrube Miike genannt, welche 1888, im letzten Jahre vor ihrem Uebergang in Privat besitz, einen Reingewinn von etwa 235 000 Yen oder 940 000 •6 gebracht hat. Seitdem jedoch der Betrieb in Privathände übergegangen ist, zeigt sich ein erheblicher Fortschritt in der Production, obwohl es sich, abgesehen von Kupfer, Kohlen, Schwefel, nur um verhältnifsmäfsig kleine Mengen handelt und auch nur handeln kann, da Japan einen grofsen Mineralreichthum nicht besitzt. Eine grofse Schwierigkeit besteht zudem für die Bergwerksbesitzer Japans in der Beschaffung guter Arbeiter. Einen eigentlichen Bergmanns stand giebt es nicht. Früher wurden fast nur Sträflinge in den Gruben verwendet, und ihre Verwendung hat noch nicht ganz aufgehört, trotz schlimmer Erfahrungen, wie Meutereien und Inbrandsetzung von Kohlengruben. Auch die freien Arbeiter gehören, nach „Rathgen, Japans Volkswirtlschaft und Staatshaushalt, Leipzig 1891“ vielfach den untersten Schichten an. Der Berg mann gehört zu den schiechtest bezahlten Ar beitern in Japan, der Durchschnittslohn der Berg arbeiter war 1887 in Miike 15,3 Sen oder 0,61 •46, während der gewöhnliche Tagelohn in dem Bezirk 20 Sen oder 0,80 •46 betrug. Es ist bezeichnend, dafs gröfsere Grubenverwaltungen die Arbeiter in einer Weise einsperren, die einer Freiheitsbeschränkung vollkommen gleicht. Die Insel Takashima, Japans gröfste Kohlengrube, Mitsu Bishi Gesellschaft, darf kein Arbeiter ohne Erlaubnifs verlassen. In Ashiwo, der gröfsten Kupfergrube Japans, haben die Arbeiter Verkehr