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habenden Fälle zugenommen hat, ist den zahl- reichen Fufs-und Fingerverletzungen zuzuschreiben, welche fast ausschliefslich Folge von Unaufmerk samkeit während der Arbeit sind. Unter den Rentenempfängern, welche für eine theilweise dauernde Erwerbsunfähigkeit entschädigt werden, befindet sich eine grofse Zahl, welche nach Wieder aufnahme der Arbeit den gleichen Lohn verdienen wie vor dem Unfälle, und auch einige wenige, welche nach dem Unfälle noch ihrer Militär pflicht genügen mufsten. Von den Betriebsunternehmern wird noch öfter versäumt, rechtzeitig die vorkommenden Betriebsänderungen, Wechsel des Unternehmers und die Betriebseinstellungen anzumelden, wie es die 88 38 bis 42 des Genossenschaftsstatuts vor schreiben. Laut § 104 des Unfallversicherungs gesetzes ist diese Unterlassung straffällig und kann ich den Herren Betriebsunternehmern und deren Vertretern die genaue Beachtung der oben ge nannten Paragraphen nur empfehlen, um sich vor Strafe zu schützen. Unter den beim Genossenschaftsvorstande ein gehenden Unfallanzeigen ist stets eine Anzahl, welche nicht innerhalb der gesetzlichen Frist er stattet ist, aus denen auch nicht zu ersehen ist, ob der Verletzte den Unfall sofort angezeigt hat, wie es § 21 der Unfallverhütungsvorschriften vor schreibt. Es wäre sehr wünschenswerth, wenn von allen Genossenschaftsmitgliedern die Ursache, durch welche die Verspätung der Anzeige ent standen ist, auf dem Unfallformular angegeben würde. Es würde dadurch manche Rückfrage durch den Genossenschaftsvorstand vermieden werden. Gewerbestatistik. Nachdem die Berufs- und Gewerbezählung am 14. Juni d. J. stattgefunden hat, sind natür lich die statistischen Aemter, welche mit der Bearbeitung der Ergebnisse der Zählung betraut sind, gegenwärtig stark beschäftigt, das Material zu sichten, zu ordnen und tabellarisch zusammen zustellen. Mit Aufbietung aller Kräfte glaubt man, wie auch schon in der politischen Presse gemeldet ist, im September die ersten Ergebnisse der Oeffentlichkeit mittheilen zu können. Es würde dies schon ein frühzeitiger Termin sein, denn die Bearbeitung des aus solchen Zählungen hervorgegangenen Materials ist durchaus nicht so leicht, wie es auf den ersten Blick scheinen könnte. Namentlich nimmt die Nachprüfung der in den Zählkarten enthaltenen Angaben sehr lange Zeit in Anspruch, bei der jetzigen Berufs- und Gewerbezählung um so mehr, als in der selben manche Punkte, wie diejenigen, die das Hausirgewerbe und die Arbeitslosigkeit betreffen, sich befinden, welche ganz neu sind und für deren Bearbeitung Vorbilder nicht vorliegen. Dazu kommt, dafs natürlich mit der Zeit die Zählungen an sich schon complicirter werden, und dafs bei der jetzigen auch die Klassification der Berufsarten eine weilergehende ist, als bei den früheren. Wenn man die Formulare für die Ergebnisse der Gewerbezählung betrachtet, welche zuerst in Anwendung kamen, und sie mit den jetzigen vergleicht, so wird man den grofsen Unterschied sofort sehen. Die erste Gewerbezählung, welche innerhalb des Zollvereins stattfand, datirt vom Jahre 1846. Nicht alle deutschen Staaten be- theiligten sich an derselben, jedoch diejenigen, welche es thaten, nahmen die Erhebung nach den von Preufsen aufgestellten Musterformularen vor. Diese schieden sich nach zwei Tabellen. In der einen befanden sich Fabricationsanstalten und Fabrikunternehmungen, in der andern das übrige Gewerbe. Die auf diese folgende Gewerbe zählung vom Jahre 1861, die in allen Staaten erfolgte, kannte schon drei Tabellen. Die eine umfafste die Handwerker und die vorherrschend für den örtlichen Bedarf beschäftigten Gewerbe treibenden und Künstler, die zweite die Fabriken und die vorherrschend für den Handel beschäftigten Anstalten, die dritte das Handels- und Transport gewerbe. Die erste Gewerbezählung, welche nach Wiedererrichtung des Deutschen Reiches vorgenommen wurde, fand gleichzeitig mit der damaligen Volkszählung am 1. December 1875 statt. Diese war auch eine Zählung von Ge werben im weiteren Sinne, d. h. sie umfafste aufser den Gewerben im engeren Sinne die Kunst- und Handelsgärtnerei, Fischerei, Bergbau, Ge winnung von Steinen und Erden, Handel, Gast- und Schankwirthschaft, Personen- und Güter transport auf Land- und Wasserstrafsen u. s. w. Ausdrücklich jedoch waren von der Aufnahme im Jahre 1875 das Versicherungswesen, das Musikgewerbe, der Gewerbebetrieb im Umherziehen, der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieb und andere ausgenommen. Am 5. Juni 1882 fand in Verbindung mit einer allgemeinen Be rufszählung eine neue Gewerbezählung statt, und bei dieser kam zu den 1875 gezählten Gewerben das Versicherungsgewerbe hinzu, aufserdem waren mehrfach Aenderungen der Klassen und Ordnungen vorgenommen worden. Wie schon mitgetheilt, wird aus der diesmaligen Gewerbe zählung sich auch ein Ergebnifs für das Hausir gewerbe herausstellen. Man ersieht daraus, dafs die Zählungen sich von Mal zu Mal auf ein weiteres Gebiet erstrecken und dafs es deshalb um so schwie riger wird, die vollständigen Ergebnisse bald nach der Zählung der Oeffentlichkeit zu übergeben. XVI.is 5