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100000 deutsche Reichspatente. Im September d. J. wurde in dem Kaiserlichen Patentamt in Berlin ein Act vollzogen, der zu bedeutsam für die deutsche Industrie ist, als dafs er mit Stillschweigen übergangen werden dürfte: das hunderttausendste deutsche Reichspatent ge langte zur Ertheilung. Von einer Feier ist dieser wichtige Act nicht begleitet gewesen und er konnte dies auch wohl nicht, da Alle, welche dem Patentwesen nahe stehen, nur mit sehr gemischten Gefühlen auf denselben blicken können. Die Ertheilung von 100 000 Patenten erfolgte nämlich auf Grund der Anmeldung von etwa 220 000* und diese beiden Zahlen ergeben ein so ungünstiges Verhältnifs, dafs sie auf jeden Unbefangenen geradezu er schreckend wirken müssen. Dem Sachverständigen aber drängen sich hierbei noch ganz andere Erwägungen auf, denn er weifs, dafs die Zahl der 45,5 9 betragenden Patent ertheilungen nur deshalb relativ „so grofs“ ist, weil der Procentsatz der Ertheilungen früher ein höherer war, als in den letzten Jahren ; brachte uns doch das Jahr 1897 nur 29,6 % Ertheilungen. Die Erscheinung der zahlreichen Zurück weisungen, welche sich von Jahr zu Jahr ver schlimmert hat, ist von den Betheiligten längst mit wachsender Sorge beobachtet worden, und zwar nicht nur im Inlande, sondern auch im Auslande. Auf der Tagesordnung des 2. Gon gresses der internationalen Vereinigung für gewerb lichen Rechtsschutz, welcher vom 1. bis 3. Juni d. J. in London stattfand, stand auch eine Be- rathung über die Wirkungen der verschiedenen Patentertheilungsverfahren. Nach dem Wortlaut der Tagesordnung hätte man annehmen können, dafs jeder Redner einen Bericht über die Vorzüge und Mängel seines einheimischen Verfahrens bringen würde, aber diese Erwartung wurde gründlich getäuscht. Alle von Ausländern eingegangenen Denkschriften, sowie alle von denselben gehaltenen Reden liefen nämlich auf eine geradezu vernichtend klingende Kritik des deutschen Palentertheilungs verfahrens hinaus. Die dem deutschen Verfahren von den ersten Autoritäten des Auslandes gemachten Vorwürfe sind so schwerwiegend, dafs die deutsche Industrie nicht stillschweigend daran vorübergehen könnte, auch wenn die Ertheilung des 100000 Patentes nicht zu einer Selbsteinkehr aufforderte. * Die Zahl der Anmeldungen betrug am 31. De cember 1897 bereits 22204(1 und dürfte sich also bis zum September 1898 bis auf etwa 235000 erhöht haben. Dagegen läfst sich annehmen, dafs etwa 15 000 Anmeldungen noch unerledigt sind, und hieraus berechnet sich obige Zahl. Eine Wiedergabe der Londoner Verhandlungen würde an dieser Stelle zu weit führen, und ich beschränke mich daher darauf, diejenigen Schlufs- folgerungen herauszugreifen, in denen alle aus ländischen Redner einig waren: 1. Das deutsche Ertheilungsverfahren wirkt schädigend für die Erfinder und für die In dustrie, da zu viele Erfindungen, darunter sicher auch werthvolle, wegen mangelnden Erfindungsgedankens zurückgewiesen werden. Beweis: Der hohe aus der amtlichen Statistik hervorgehende Procentsatz der Patentverweige rungen. 2. Das deutsche Verfahren wirkt schädigend infolge seiner Langwierigkeit, da es den Erfinder 1 bis 2 Jahre hindurch zur Un- thätigkeit zwingt. 3. Das deutsche Verfahren erfüllt seinen Zweck, alte Erfindungen von vornherein auszuscheiden, nicht. Die Zahl der infolge von Nichtigkeits klagen ganz oder theilweise vernichteten Patente beträgt in Deutschland 50%, in Frankreich dagegen nur 18 % derjenigen, gegen welche Nichtigkeit beantragt worden. 4. Das deutsche Verfahren erfüllt seinen Zweck, die Zahl der Processe zu vermindern, nicht, da diese in Deutschland höher ist als in anderen Ländern. Dies erklärt sich dadurch, dafs der deutsche Patentinhaber infolge des ihm amtlich ertheilten Rechtes provocirender gegen seine Concurrenten auftritt, als z. B. der französische, welcher weifs, dafs er nur einen Registrirungsschein besitzt, dessen Gültigkeit er selbst zunächst sorgfältig prüfen mufs. 5. Annehmbar ist ein Prüfungsverfahren, bei - welchem dem Patentsucher Kenntnifs von den vorhandenen Anterioritäten gegeben wird, ohne dafs er gezwungen ist, deswegen seine Anmeldung zu beschränken. Man wird mir recht geben, dafs die vor stehenden Punkte eine sehr ernste Kritik des deutschen Verfahrens enthalten; dieser Eindruck würde sich noch verstärken, wenn ich auf die Einzelheiten der Beweisführung eingehen könnte Die Kritik des deutschen Verfahrens enthält nichts, was nicht auch in Deutschland schon gesagt worden wäre, aber die Thatsache, dafs sie von den ersten Sachverständigen des Auslandes ein stimmig gefällt wurde, verleiht ihr allerdings ein ganz besonderes Gewicht. Ein Bild, wie das deutsche Ertheilungsverfahren wirkt, gewinnt man am besten aus der nach stehenden graphischen Darstellung und tabellarischen Zusammenstellung: