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für dir Fassung des Entwurfes entschieden, weil der Satz, daß der Wahrspruch der Geschwornen definitive Geltung habe, die Regel bilde, sonach also die B« stinunung des 8 89 nur als Ausnahme sich darstelle, deren weitere Ausdehnung theils an sich, theils des halb bedenklich erscheinen müsse, weil diesfalls zu be fürchten stehe, daß die Gcschworncn geneigt sein wür den, jeder Verantwortlichkeit sich zu entziehen. Der Gerichtshof würde die Eigenschaft eines Rrvisions- vrgans erhalten, eine solche Einrichtung als Regel aber trete den Principien des schwurgcrichtlicheu Er fahrens entgegen. Sie beantragt daher 1) den ersten Absatz des 8 89 zu genehmigen. Eine Minorität (Abg. v. Kriegern) beantragt, unter Vorbehalt mündlicher Begründung: 2) in der ersten und zweiten Zeile dieses Paragraphen die Worte: „zum Rachchcile des Angeklagten" zu streichen. Eine andere Minorität (Abg. Mosch) beantragt Streichung des ganzen HAS. Die Staatsrcgierung hat den Anträgen der Mino rität widersprochen. Di« Debatte beginnt Abg. v. Erieg ern zur Ver Umdlgung seine» Minoritätsvotums. Einverstanden sei er darin mit oer Majorität, daß ß 89 rurr Aus- ngbme von der Reagt. bilden solle. Regel sei: Der Wabrjpruch der Geschwornen ist ein definitiver, der nicht angefochten werden kann. Nicht minder sei er auf hie Thatfragr zu erstrecken habe. Schließlich, damit einverstanden, daß ^eje Verweisung an ein ander- -------- Weste» Schwurgericht nicht als ein Rechtsmittel an- znsthen sei. Es sei diese Ausnahme darauf berechnet, warne» zu hebe», auch jür den Der Vortrag des Präsidenten bars kcinensalls von dem Sluuu-uüwnlte oder dem Ängtklaaten unterbrochen, noch zum ^gkMiunde einer nachträglichen Erörterung gemacht werden, sind m der Deputation mehrfache Bedenken laut ge worden und bemerkt hierüber der Drputationsbcricht Folgendes: t) Die Frage, welche» die wesentlichen Ergebnisse der ^uuutverhandluaaeu seien, wird, auch wenn die gestellten Fra- ar» hierbei zum Anhalte» genommen werden müssen, in allen Falle» nuch individueller Auffassung zu beantworten still und es muß da, wo so viele Nichter (Geschworne und Gerichtshof) i» eognosttrev habt«, bedenklich erscheine», für das Resums bre Entscheidung darüber, was wesentlich bei der Gache sei, oder »ich!, dem Präsidenten allein zu übertragen. 2) Die Vorschrift, daß der Präsident seine eigene Ansicht nicht kundgebtn dürfe, erscheine illusorisch. Mag der Präsident eine» noch so unbefangt-ne« und unparteiischen Standpunkt eimlthmtn, eine bestimmte Ansicht über die Ergebnisse der Be- weiSanfnahme wird aus seinem Bortrage immer hervorleuchten, und es wird hierdurch der unmittelbare Eindruck, welchen die Geschwornen durch die Verhandlung erhalten und für die Bil dang ihrer Ueberzeugung selbst verwenden sollen, mehr oder wenmer verwischt werden. Ist doch schon die in § M vorge schrieben« Trennung de» vermeintlich Wesentlichen vom ver meintlich Unwesentlichen eine Kundgebung der eigenen Ansicht de« Pro,identen. Eine Beeinflussung der vorerwähnten Art tritt dem Hauptzwecke der Unmittelbarkeit des Verfahrens dia metral entgegen. ») Es ist nicht blose Befürchtung, sondern eS ist Thai- fache, daß die Geschworne», wenn sie wisst», daß sie ein auf die Bewcisfrageo sich mit erstreckendes Resums zu erwarten , haben, oftmals die eigenen Reflexionen unterlassen und sich daran gewöhnen, dem Vortrage de« Präsidenten abzulauschen, worauf es bei der Beantwortung der Schuldfragen ankomme 4) In hohem Grade bedenklich muß es erscheinen, jede Erinnerung gegen das Res um« des Präsidenten zu verbieten und dasselbe sonach auch für den Fall, daß es ganz offenbar unrichtig oder gar actcnwidrig wäre, oder wesentliche Lücken holte, als unantastbar zn erklären. In Berücksichtigung dieser Bedenken beantragt die Deputation, mit Ausnahme des Abg. Günther, dem - 69 folgende veränderte Fassung zu geben: „Der Präsident macht, mit Rücksicht auf die gestellten ' Fraaen, die Geschwornen auf die cinschlagenden gesetzlichen Vdrnhrlkteu aufmerksam, indem er ihnen die gesetzlichen Merkmale des Verbrechens zergliedert und ihnen die letztern erläutert. Der Bortrag des Präsidenten darf keincnfalls unterbrochen werden. EL ist jedoch dem Staatsanwalt« nnd dem Angeklagten unbenommen, Einwendungen gegen die Rechtsbeiehrung des Präsidenten vorzubringen und, dasern der Präsident dieselben als unrichtig bezeichnet, die streitigen Punkte durch das Pro - tokoll stststellen zu lasten, auch unter Bezugnahme auf letz tere» sodann das Erkenntniß selbst wegen irriger Rechtsan wendnug als nichtig anzufechten." Abg. Günther: Er unternehme kein geringes Wag- nch, wenn er die Beibehaltung des Entwurfs gegen über seinen acht Deputationscollegen empfehle. So ost er Schwurgerichtssitzungen beigewohnt, habe das Hesumo des Präsidenten den wohlthätigsten Eindruck auf ihn gemacht; er habe sich von der Nothwcndigkcit desselben überzeugen müssen. Ohne ein solches Resume komme ihm die vorhergegaugene Berathung vor wie eine Menge loser Blätter ohne rechten Zusammenhang. Man wende ein, das Resume sei theils überflüssig, theils zu schwierig, in allen Fällen aber bedenklich, weil es dem ' Präsidenten einen unberechtigten Einfluß einräume. Bei einfachen Sachen gebe er zu, daß es überflüssig sei, aber eben dann sei es auch nicht gefährlich. Anders liege die Frage über die Nothwendigkeit bei sehr ver wickelten Berathungen. Den Laien, der vielleicht zum ersten Male als Geschworner fungire, müsse das ganze Verfahren, Rede und Gegenrede, die verschiedenen Zeu genaussagen u. s. w. mit einer ganzen Fluth von Ein drücken überschütten, so daß er sich schwer ein objectives Bild werde verschaffen können. Was werde dann die Folge sein? In dem Geschwornenzimmer werde irgend ein gewandter Geschworner das Resume factisch doch geben und die Dinge so darstellen, wie sie ihm erschie nen seiest. Die Geschwornen würden nun dessen An sicht folgen, oder wenn nicht, würde der Zufall die Entscheidung herbeiführen. Sri aber dieser unberech tigte Einfluß eines Geschwornen und der Zufall weit bedenklicher als der etwaige Einfluß des Präsidenten? Wenn man auf die Schwierigkeit Bezug nehme, so frage er, für den geübten Richter halte man das Resume für zn schwierig, nicht aber für deu Geschwornen? Mit seiner Ansicht stehe er nicht vereinzelt da. In den meisten Staaten, wo Geschwornengerichte eingeführt, finde das Resume statt und im Interesse des Instituts werde er sich freuen, wenn seine Ansicht Beifall fände. Er empfehle daher, Absatz 1 nach dem Entwürfe an- zchnchmen, während er mit den von der Deputation vorgeschlagenen Absätzen 2 und 3 einverstanden sei, nup wolle er in Absatz 2 vor dem Worte: „Rrchtsbe- lehrung" eingefügt sehen: „Darstellung". GeneralsraatSanwalt vr. Schwarze macht darauf aufmerksam, daß, wenn die Kammer die von der Ma jorität empfohlene Fassung annehme, in Absatz 1 die Worte: „wenn und soweit ihm dies erforderlich er scheint" in Wegfall kommen möchten. Den Äeschwor- nen werde nach dem Entwürfe nicht blos die Beant ¬ wortung der sogenannten Thatfrage, svstdern auch die Sstbsumtion der thatsächlichen Verhältnisse unter das Gtsitz in weseststicher Beziehung mit zugewiesen, deshalb sei tue Rechtsbelehrung des Präsidenten dringend noth- wnwlg,' und man dürfe mithin dieselbe nicht blos in dach Ermessen des Präsidenten stellen. Den Abg. Gün ther mache er darauf aufmerksam, daß der Schlußsatz in dem von der Majorität vorgeschlagenen 3. Absätze de» Fall ins Auge ässe, daß tue Rechtsdelehrung des Präscheuten eine irrige gewesen sei, dies lasse sich fixi- pen; ch««n jedoch dies aus den Vortrag in Bezug auf Has.Phatsachliche ausgedehnt werde, so sei eine Fixi- rustg nicht möglich und es «erde damit der Kassations- hpf mit in die Lhatfrag« hinriugezogen. Was die Sache selbst anlange, so habe die Regierung weder dem Malorltälsvorschluge, ausdrücklich zugestimmt, noch sei sie demselben entgegengrtreten. DaS Zeugniß, welches der Abg. Günther über seine Erfahrungen abgelegt, halte «p für wichtiger, als die sonstige Deduction, weil derselbe als Laie vorzugsweise berufen sei, zu brur- .thcilen, welchen Eindruck di«Verhandlung auf ihn ge macht habt Seit länger als ll Jahren bade er Sto- ds«: Frage gesammelt, ob das Resumö über die Dhatfrage bedenklich sei oder nicht, er sei aber noch zy. keinem Abschlusse gekommen. Sowohl unter Assijrn Präsidenten als auch unter Geschwornen habe er theils begeisterte Asthänger, theils entschiedene Gegner ge- Wchen. , Ltztz,» sehe daher di« ggn-e Krage noch al» eine offene an, über welche erst die Erfährst» gen in Sechsen genügende» Material liefern werden. .Wr^chettallge, vag in den andern deutschen Staate«, mit UM«, von Bayern und Württemberg, dm» Resume Rtduer udch,' daß ein völlig«» Loslvsen der l . tage, von den thatsächlichen Verhältuisse» rin zusrhen sei. Ding der Unmvgtichkel» m and daßchmck dAV-v«« der das Ansels Deputation vorgeschlagenen Schlußsatz Ane seit Jahr« ventilirte Frage^rlcdlgt weid« Abg. v. Kriegern legt dar, weshalb er sich sür den MajvritätSvorschlag entschieden habe. Dasjenige, was der Präsident nach der Fassung des Entwurfs zu thun habe — die Vorschrift de» 8 »9 betrachte er als eine prLceptive — sei ihm fast unmöglich erschienen. Wenn der Präsident nämlich auf die Beweist etngehen solle, so werde er kaum vermeiden können, wenigstens indirekt auch seine eigene Ansicht zu erkennen zu geben. Andererseits sei er der Ansicht, daß auch nach dem Vorschläge der Majorität nicht ausgeschlossen »erden solle, daß der Präsident auch bei der Rechtsdelehrung auf tatsächliche Verhältnisse eingehe. Mit dem Wes fall der Worte, „wenn und soweit u. s. w." könne die Deputation wohl einverstanden sein. Der Referent erklärte ebenso wie die übrigen Deputationsmitglieder hiermit das Einverständnis. Abg. Günther theut nicht die Bedenken de» Kom missars in Bezug auf seinen Vorschlag zu Absatz 3. Dessen Erklärungen hätten auf ihn den Eindruck ge macht, als ob wir es ohne Resums wohl versuchen könnten, er möchte aber nicht, daß wir ein solches Ex periment machten. Generalstaatsanwalt vr. Schwarze: Der Gün- ther'sche Antrag zu Abs. 3 habe keinen praktischen Werth, da derselbe nichts weiter als eine blose Prvte- station zu Protokoll zur Folge haben werde. Abg. Günther hält eine solche Erklärung zu Pro tokoll nicht für so bedeutungslos. Abg. Seiler führt näher aus, weshalb ihm das Resumö sehr nothwendig erscheine. Nach einer kurzen Entgegnung des Abg. Kretzschmar auf eine Aeußerung des Vorredners und nach der Be merkung des Generalstaatsanwalts vr. Schwarze, daß durch den Günther'schen Vorschlag vielleicht eine un passende Discussion in die Schwurgerichtssitzuug hinein getragen werde,k sprach Abg. Günther im Schlußworte nochmals für sein Votum. Der Referent der Majorität (Abg. Schreck): Was die Frage anlange, ob der Präsident bei Gelegenheit der Rechtsbclchrung das Recht habe, Thatsächliches mit zu erwähnen, so glaube er, habe die Deputation mit den Worten: „mit Rücksicht auf die gestellten Fraaen" das Richtige getroffen. Bei der Motivirung des Abg. Günther sei ihm eine Vergleichung in denSinn gekommen. Wenn die Intelligenz mit den Erfahrungen der Wissen schaft in Verbindung trete, so gleiche dies einer Ehe. In Bezug auf das Sttafprocrßverfahren aber scheine sich die Intelligenz des Aba. Günther annoch im un- verhciratheten Zustande zu befinden. (Heiterkeit.) Redner motivirte sodann in ausführlicher Weise dm Majori tätsvorschlag und erklärte schließlich, daß die Kammer, wenn sie der Minorität beipflichte, dem obersten Grund sätze der Unmittelbarkeit entgegentrete. Hierauf wurde § 69 nach dem Vorschläge der De putationsmajorität, und zwar Abs. 1 gegen 2 Stim men, Abs. 2 und 3 dagegen einstimmig angenommen. Demzufolge wird § 70 in folgender Fassung an genommen: „Die Vorträge des Staatsanwalts und des Bertheidigers sollen den Inhalt der festgestellteu Fragen und dir für deren Beantwortung vorliegende» Ergebmsse der Untersuchung zum Gegenstände habe»." Die 88 71 bis mit 83 werden ohne Debatte nach der von der Deputation vorgeschlagenen, zum Theil etwas veränderten Fassung einstimmig angenommen, tz 84 handelt von der Verkündigung des Verdictes der Geschwornen durch deren Obmann; hierbei soll derselbe nach dem Entwürfe sagen: „Auf meine Ehre und mein Gewissen, der Wahrspruch der Geschwornen ist folgender* Die Majorität der Deputation ist mit dieser For mel einverstanden; eine Minorität (Abg. Günther und der Referent) beantragen zu sagen: „Aus unsre Ehre und anser Gewissen «c * Abg. Sachße bemerkt, daß die Majorität von'der Ansicht ausgehe, daß die von der Regierung vorgeschla gene Fassung richtig sei, weil Niemand versichern könne,' daß ein Wort, was ein Anderer gesprochen, dessen Ehre und Gewissen entspreche. Nachdem noch Referent für die Minorität gesprochen, wird deren Antrag gegen 11 Stimmen abgelehnt, und K 84 nach dem Vor schläge der Majorität angenommen. Die tztz 85 bis 88 werden ohne Debatte nach dem Entwürfe mit den von der Deputation beantragten Fafsnngsänderungen einstimmig anaenommen. Eine eingehende Debatte beginnt bei 8 89. Derselbe han delt von der Verweisung an ein anderwrites Schwur gericht in der nächsten Sitzungsperiode in dem Falle, wo der Gerichtshof der Ansicht ist, daß die Geschwor nen sich zum Nachtheile des Angeklagten geirrt haben. Von der Deputation ist hier die Frage auf gestellt worden, ob nicht die Worte: „zum Nacktheit? des Angeklagten" zu streichen und hierdurch die Ver weisung der Sache an ein anderes Schwurgericht auch für den Fall vorzuschreiben sei, daßdrr Gerichtshof an nimmt, es liege ein dem Angeklagten günstiger Jrr- thum vor? Die Majorität der Deputation habe sich denkbar»« FtM, daß ein wirklicher Menb-par Jrrthum Ri der Abgabe des Verbiete» Vorgelegen hab« Ntüsse dann ein Verbiet trotzdem stehen bleiben, so schade dies gewiß dem Ansehen de» GeschwornentnstttutrS. Wenn es sich also darum handele, einen wirklichen Jrrthum durch eine nochmalig« Verhandlung zu verbessern, so dürfe dann auch eine Dtstinctton, ob der Jrrthum zum Nachtheile oder Bortheile des Angeschuldigten gereicht habe, nicht grmacht wrrdtn. Bei der Berufung, wie sie durch die Borlag« eingeführt werde, verhalte sich die Sache ganz ander»; da handle es sich nur ums Strafmaß. Hier aber handle es sich darum, ob ein Wahrspruch, der auf offenbarem Jrrckume beruhe, dann stehen bleib«« solle, »enn er zum Bortheile des Angeklagten gereicht. Das grhe, wir er offen zuge- strhe, über seine Rechtsbegnsfc hinaus. Nach seinrr Ansicht gebe es nur zwei Wege. Entweder man mache keine Distinction und lasse eine anderweit« Verhand lung eintreten in allen den Fällen, wo der Wahrspruch auf vollständigem Jrrthume bericht, oder man lasse den H 89 gänzlich Wegfällen und stelle das Verbiet für alle Fälle als ein definitives hin. Abg. Mosch für seinen Antrag. Er geht von der Ansicht aus, daß der Wahrspruch der Geschwornen in allen Fällen unanfechtbar sein solle. ES gereiche zum Nachtheile de» Ansehens der Geschwornen, wenn man solche wesentliche, grobe Jrrthümer im Gtsttze als möglich annehme. Bet der beschlossenen Zusammen setzung der Gcschwornenbank würden dieselben auch kaum möglich sein. Uebriaeus liege es ja in der Hand des Angeschuldigten, welch« Geschwornen er ablehnen wolle. In der Annahmt derselben litgt rin Einver- ständniß des Angeklagten, daß er sich dem Wahrspruche ganz unbedingt unterwerfe. Gestatte man die Aus nahme, so fürchte er, daß sie sehr häufig werden würde; auch sei zu berücksichtigen, daß hierbei die Sachen, ganz abgesehen vom Kostenpunkte, sehr weit hinauSgrschoben wrrden. Endlich mache er darauf aufmerksam: wer bürge denn dafür, daß bei der zweiten Hauptverhand- lung nicht ein ähnlicher Jrrthum eintreten könne? Die Sache könne also eine Schraube ohne Ende werden. Generalstaatsanwalt vr. Schwarze spricht sich in längerer, eingehender Rede gegen beide Minoritäts- anträge aus: erkennt zunächst an, daß der Mosch'sche Antrag die Konsequenz für sich habe, was bei dem v. Criegern'schen nicht der Fall sei. Er glaube, daß die Frage überhaupt von einem ganz andern Gesichtspunkte aus zu betrachten sei, als dies von dem letzten Redner geschehen. Nicht die Beseitigung grober Jrrthümer sei der Zwtck der Bestimmung in 8 89, sondern dieselbe solle rin Hilfsmittel sein, um ungerechten Verurthri- lungen vorzubcugen. Die Bezugnahme auf die Be rufung könne er als zutreffend nicht anerkennen. Es haudle sich hier lediglich darum, daß in den Fällen, wo die Geschwornen den Angeklagten für schuldig er klärt, die rechtsgelehrten Richter aber denselben für unschuldig hielten, dieser vorhandene Zweifel insoweit als berechtigt angesehen werden solle, als «r die Wir kung habe, die Sache zu einer anderweiten Verhand lung zu bringen. Redner legt hierauf ausführlich dar, daß er die Befürchtungen des Abg. Mosch nicht thette. In den Ländern Deutschlands, wo diese Einrichtung existire, sei erfahrungsmäßig von den Gerichtshöfen selten Gebrauch gemacht worden. Die Kostspieligkeit und Weitläufigkeit aber, welche dadurch veranlaßt wer den könne, dürfe dann nicht in Bettacht komme», wenn es sich um eine ungerechtfertigte Verurtheilung eines Angeklagten handle. Auch das könne er nicht zugeben, daß die Sache eine Schraube ohne Ende werden könne; der Schlußsatz des H 89 weise dies klar nach. Hätten die Geschwornen den Angeklagten bei der andenveiten Verhandlung auch für schuldig befunden, dann müsse er vrrurtheilt werden; eine Verweisung an eine dritte Jury sei nicht gestattet. Mit der Annahme des v. Crir- gern'schen Anttages würde man die Einrichtung billi gen, daß der Spruch der Geschwornen in jedem Falle einer Revision durch den Gerichtshof zu unterwerfen sei. Dies könne aber leicht dazu führen, daß sich die Geschwornen jeder Verantwortung entschlügen und die selbe auf das Gericht würfen. Die Ansicht des Abg. Mosch über die Wirkung des Recusativnsrechtes gehe doch zu weit. Dann könnte consrquenterweise dem Angeklagten nicht einmal mehr die Nichtigkeitsbeschwerde zugebilligt werden. Er wiederholt: es handle sich hier lediglich um ein Schutzmittel gegen unbegründete Ver- urtheilungen. Eine gewisse Jnconsequenz liege aller dings in § 89, die aber reichlich aufgehoben werde durch den Vortheil, daß unschuldige Verurtheilungen hiernach wohl kaum mehr vorkommen könnten. Abg. v. Kriegern legt dar, daß er sich nach den vom Regirrungscommissare entwickelten Ansichten mehr und mehr dafür neige, mit dem Abg. Mösch für den Wegfall deS ganzen Paragraphen zn stimmen. Nach seiner Ansicht werde daS Rtchtsbewußtsein verletzt, wenn ein Jrrthum berücksichtigt werde zum Vortheilt, aber nicht zum Nachtheile dcS Angeklagten. Er erkenne an, daß lediglich der Antrag des Abg. Mösch ganz conseauent sei. Aba. Vr. Hertel gegen den Regierungseommissar, dessen Ausführungen mehr dialektisch, al» richtig feien. Eonseaurnt sei allein der Grundsatz: die Wahriprüche sind nicht abzuändern. Gr gestehe aber zu, daß die Erfahrung doch gelehrt habe, daß die FallibilitÄ die Gestattung von Ausnahmen doch nothwendig mache, und daß m einzelnen Fällen da» Verbiet nicht zur Ausführung kommen dürfe. Statuir« man diese Aus nähme für deu Angeklagten, bau« müsse man sie auch für den Staat, al» dem Träger d«r RechtSidee, stattüren. Wtil er nu, nicht bi» zur strengen Kon sequenz des Abg. Mosth gehe» woll«, werde er für den Antrag des Abg. v. Krieger« stimmen. Nachdem noch Generalstaatsanwalt vr. Schwarze gegen den Borrrdn«r- und die beiden Separat- vvtanten, sowie dtr Referent für die Majorität zum Schluffe gesprochen, wird bei der Abstimmung 1) der Anttag de» Abg Mosch gegen 8 Stimmen ab- aetthnt; 2) der Antrag de» Aba. v. Kriegern gegen 6 Stimmen abgelehnt, und 3) der MaiorttätSvvr- schlaa einstimmig angenommen, so daß § 89 in folgen der Fassung zur Annahme gtlangt istt Ist der Gerichtshof der «»»ich«, daß dw GeschwMiM» sich »um Nachtheile des A»iotl»»te» entweder in der Haupt »erwerst der Ger,chwtws dir Eockn an die nächste Adangs Periode do« Schwurgericht», damit sie »or einem»»»,» Schwu «richte verhandelt werd«. Liese Mamepel, »elche mu te«er Betrifft die «ntniwlmn, mehrer, strafbare Häadtnuae» »de» »ehre« An^chagw. so «chaüst di« Vnumsn»« »or -da« Dra» N U TendE W maximum und Minimum seien sehr groß. Erheb- drn. könne. 95 in wird d«r Anttag der Minorität gegen 18Stimmen abgelehnt, und die 8§ 84, 95 und 98, nicht minder aber sodann ohne Debatte die 88 97 bis mit 106 nach der Hauptsache von folgenden Erwägungen geleitet worden. Das Strafmaß, die Latitude zwischen Straf ¬ gefochten worden sei und angefochten werden Die Regierung sei bei der Vorlegung des 8 Einführung dieser Berufung gefähr Nachdem Generalstaatsanwalt vr. Schwarze gegen den'Vorrtdner und Referent zum Schluffe gesprochen, liche Ungleichheiten bet der Entscheidung der einzel nen Fälle durch die Schwurgrrichtshöfc seien da her unvermeidlich. Es werde sich bei denselben die Praxis verschieden ausbilden. Es müsse daher ein Eorrectiv geschaffen wrrden, um diese Verschiedenheit in der Strafadmcssung auszugletchen, und diese Aus gleichung könne nur durch ein Gericht für das ganze Land erfolgen. Die Behauptung, der Vertheidigrr müsse Berufung einwenden, sei nicht richtig; schon gegenwärtig kämen viele Fälle vor, wo der Verthtidiger von diesem Rechte keinen Gebrauch mache. Abg. Sachße spricht ebenfalls für den Wegfall de» tz 95. Die Gründe gegen die Berufung seien in den speziellen Motiven zu 8 94 fl. so schlagend dargelegt, daß er die im Verfolge für die Berufung vorgebrachten als durchschlagend anzuerkennen nicht vermöge. Redner liest einzelne Stellen aus den Motiven vor und sucht dieselben zu widerlegen. Er wolle nicht die Unmittel- barkett der Anschauung bei Fällen des Verbiet» durch v«, Schwur,mcht »ur l» «»stdun, dnj«»i«» Haudluua »d«r Perfo». ortü-tich der« du Enchwuiii,» nach d« «nstchi Gtrichlsdois geirrt hab,». Da« Erkmetniß wird bezttß- lüh der libri,« Lu^kiuata» »ud Verbreche»»uht alltsejchalsn. vorbedalUich jedoch der Bestimmungen im Art. 4»l der Straf- gegen bie Mitglieder de« Schwurgerul lsdot- bei dieser »men Verduttdiuna al« Richter mmmrken könne», Nach Enbnlnng de« WadriprachF-de« neuen Schwur- Gerichts lat der EencktShot sofort da« Erkenntniß »u saue« und darf,dasselbe levlgkch aus deujeumen der derben Wahr- sprüche grüude», welcher m seiner Eefammlheit für deu An geklagten der günstigere ist. Die 90 bis 93 werden »hn« Debatte nach den Vorschlägen der Deputation angenommen. Eine solche entsteht zunächst bei Kap. IX. Bon den Rechtsmit teln gegen da- Erkenntniß, und zwar bei den 8§ 94, 95 und 96 wegen der Berufung gegen die Erkenntnisse der Schwurgericht-Höfe. Abgg. Kretzsch mar und Sachße beantrag«» die Berufung des Ber- urlheilttn, und in Eonsrqurnz damit § 9b, welcher von dersrlbrn handelt, in Wegfall zu bringen. Die Staatsregieruug ist dem vorerwähnten Anträge entgeaentreten und hat unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Motiven zu § 94 bemerkt. Dithier nachgelassen«Ben»su»g, beziehentlich dieEogoition hiera»j, erstrecke sich, »ach Inhalt des § vü, nicht auf die Thatfrage, so»der» lediglich ,»f die Höhe d«r Strafe uud aut die dem erstraErlenutaiffe uaterlttgende Rechteaosichl Die Majorität der Deputation beantragt die 88 94 , 95 und 96 unverändert nach dem Entwürfe anjunehmen. Abg. Kretzschmar motivirt eingehend seinen An ttag unter Bezugnahme auf die im Berichte niederge legten Gründe, und betont hierbei, daß diese Berufung des 8 95 eine ganz andere sei, als die nach dem jetzigen Strafverfahren nachgelassene. Jetzt könne der Angrschuldigt« hoffen durch die Berufung von der Straf« ganz loSzukommen, während es sich bei 8 95 nur um eine Minderung der Strafe handle. Ueber die Frage aber, wir hoch die Strafe sein solle, könne nur der Schwurgerichtshof ein sicheres Urtheil abgeben, weil er da- Bild der ganzen Verhandlung vor sich ge habt habe, während da» Obrrappellationsgericht davon nicht» wisse, und demselben alle diese Momente, die doch für die Abmessung der Strafe von höchster Wich tigkeit seien, entgehen müßten. Führe man diese Be rufung ein, dann sei es Pflicht eines jeden Verthei- digerS, dieses Rechtsmittel in allen Fällen einzuwcnden. Generalstaatsanwalt vr. Dchwarze gegen den Vor redner. Zuzugestehen sei, daß die Einführung der Be rufung in der beschränkten Weise des Entwurfes an- den Vorschlägen der Deputation, resp. deren Ptajorität angenommen Bei der namentlichen Schlußabstimmung nimmt die Kammer einstimmig den vorliegenden Ge setzentwurf mit den beantragten Aenderungen an. Da nach den heut« g«faßten Beschlüssen die Beschluß fassung über den vorbehalteilen 8 13 b und die Ab änderung des 8 l6 des Gesetzes, oie Geschwornen- listen rc., sich erledigt hat, wird nach «mer kurzen Dar stellung der Sachlage durch den Referenten Abg. Koch 8 16 des gedachten Entwurfs unverändert an genommen. (Schluß der Sitzung 9 Uhr.) Vermischtes. * Das »Wiener Tageblatt" schreibt: Der gewesene Rechnungsbeamte Thomas Rehard starb vor einigen Tagen in seiner Wohnung in Währing in einem Atter von 73 Jahren. Derselbe war nie vrrheirathet und blieb ein Menschenfeind bis zu seinen» Tode; erwähnte allein und sorgte für alle seine Bedürfnisse selbst. So wettia er einen Menschen in seiner Nähe duldete, so lebr liebte er die Thiere, besonders Hund« und Katzen. Al» er sein Ende herattnahen fühlte, sandte er zu einem Arzte und zugleich auch zu einem Sargtischler. Nach dem der Arzt die Unheilbarkeit der Krankheit einge- standen, ließ er den Tischler sofort das Maß zu seinem Sarge nehmen und verlangte denselben in kürzester Zeit geliefert. Als nun dtt Sarg in das Hans gebracht wurde, richtete er ihn zum Gebrauche ein und verbrachte seine letzten Lebenslage darin. Seine Verwandten, welche kurz vor feinem Ende zu ihm kämm, würdigte er keine» Wortes. Nach- seinem Todd untersuchte'man leine Hab- stligkeittn, fand jedoch nnr das Nothwendigstr, aber kein Geld- «nd ebenso kein« Wertpapiere, obwohl er von den Interessen eine» Vermögens und von seiner kleinen Pension lebte. Alle» Suchen war vergebet«, endlich machte man sich selbst an den Sara und hier fand man unter Hobelstränen ein Paket, in welchem >ck gegen 60 Fl. in Banknoten und SSOE M. tttVK- talliqueS befanden, welche der mm Tobte, sie Niemandem gönnend, mit sich begiaben lassen wollte. * Ein furchtbare» Unglück mekdet dir Winzer Ta gespost'" au» Rummersdorf bet Lambach. Sine Bäue rin streute am 21k Mä»oiawvrsirp tiger WM auf einen Reisbrei statt Zucke? Arsenik, «« sieben Perfo- nrn, welche von der Speise genossen, erkrankten als bald nach de» Essens sntts von ihnen starben binnen kurze« Zeit, und auch die beiden Ueberlebenden befän de« sich in grHer befahr.