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jeden Jahres, dem actu studens — er möge eine inländische oder ausländi sche Universität beziehen — von der Central-Comite gegen Quittung aus- gezaWü 10) Die Central - Comite wird verpflichtet, die Fortschritte des Stipendia ten und dessen Aufführung auf geeignetem Wege zu beobachten, und autho- risirt, eintretenden Falls mit fernerer Zahlung inne zu halten, und auf vor gängige Anzeige an sämmtliche Comiteen, das Stipendium auf ein, in gleicher Maafse zu bestimmendes anderes qualificirtes Individuum zu übertragen. 11) Der Nähme des Stipendiaten wird den Stiftern durch ihre Kreis-Co- mite'en, die Nahmen und Beyträge der Stifter aber im Amtsblatte unsers De partements öffentlich bekannt gemacht werden. Dies sind für jetzt die Grundzüge der getroffenen Vereinigung, die wir jedem der geehrten Theilnehmer am Erinnerungs-Feste mit der Bitte mitthei len , nicht nur für sich die ein für allemal oder fortlaufend bewilligten Bey träge zu unterzeichnen, und an die resp. Kreis-Comite'en abzugeben, sondern auch noch in Ihren Umgebungen bey Akademikern und Nicht-Akademikern für den w’ohlthätigen Zweck und dessen Verbreitung möglichst zu würken. Und so lassen Sie uns denn, indem wir das Lebensglück eines Menschen begründen, einem Feste das Siegel aufdrücken, dessen Rückblick uns allen lieb geworden ist, und uns ein lebendiges Denkmal an den 2ißen August 1321 aufstellen, damit das Andenken an diesen Tag auch dann noch in Ehren gehalten werde, wenn die Erinnerung daran lange schon mit uns zu Grabe gegangen ist. Lübben, den 2sßen August 1321. i Die Comiteen zu Begründung eines Stipendiums für einen unbemittelten Niederlausitzer.