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— 149 — Die Nationalversammlung in Bordeaux hat die erste Sitzung (eine geheime) am Montag, 27. Februar, gehalten ; ihr folgte eine öffentliche am 28. Febr., die Nachmittags >/,5 Uhr begann. Ueber die selbe wirb berichtet: „Inmitten tiefen Stillschweigens sprach TlierS: Wir übernahmen eine schmerzliche Mission; wir haben alle möglichen Anstrengungen ge- macht, und mit tiefem Bedauern müssen wir Ihnen folgenden Gesetzentwurf vorlegen, für welchen wir die Dringlichkeit verlangen. Die Einleitung des Gesetzes lautet: Die Nationalversammlung, der Rothwendigkeit weichend und die Verantwortlichkeit zurückweisend, nimmt die folgenden Friedenspräliminarien an." (Hier verließen Thiers die Kräfte; er mußte den Saal ver lassen und Barthelemy St. Hilaire setzte die Vorlesung des Gesetzentwurfes fort, der folgenden Inhalt hat:) Art. 1: Frankreich verzichtet zu Gunsten Deutschlands aus ein Fünftel von Lothringen einschließlich Metz und Thion- ville, ferner aus ganz Elsaß mit Ausnahme von Belfort. Art. 2: Frankreich zahlt 5 Milliarden Francs, da von 1 Milliarde im Jahre 1871, die Restsumme im Laufe von 3 Jahren. Art. 3: Die Räumung der occupirten Departements beginnt nach der Ratification der Friedenspräliminarien. Die deutschen Truppen räumen alsdann das Innere von Paris und verschiedene Departements von Weslsrankreich. Die Räumung der übrigen Departements erfolgt schrittweise nach der Zahlung der ersten Milliarde und nach Maßgabe der erfolgten Zahlung der übrigen Milliarden. Für die Restbe träge zahlt Frankreich 5 Procent vom Tage der Ratification an. Art. 4: Die deutschen Truppen werden sich in den occupirten Departements der Requisitionen enthalten; ihr Unterhalt erfolgt aber aus Kosten Frankreichs. Art. 5: Den Bevölkerungen der annectirten Gebiete wird eine Frist gewährt, um zwischen der deutschen und der französischen Nationalität zu wählen. Art. 6: Die Kriegsgefangenen werden sofort zurück gegeben. Art. 7; Die Eröffnung der definitiven Friedensver handlungen erfolgt in Brüssel nach Ratification der Präli minarien. Art. 8: Die Verwaltung der occupirten Departements wird französischen Beamten anvertraut, die unter dem Befehl der deutschen Cvrpscommandeure stehen. Art. 9: Ter gegenwärtige Vertrag überträgt keinerlei Rechte auf die nichtoccupirten Häfen oder auf nichtoccupirtes Gebiet. Art. 10: Der gegenwärtige Vertrag soll der Rati fication der Nationalversammlung unterbreitet werden. Festprogramm zur Siegesfeier in Dippoldiswalde. Freitag, den 3. März: Abends 7 Uhr Freudenfeuer auf den umliegenden Höhen. Abends 8 Uhr Fackelzug in der Stadt. Sonnabend, den 4. März: Reveille des Schützenchores. 9 Uhr Vorm.: Versammlung zum Kirchenzug (auf dem Marktplätze). »/i10 Uhr: Festzug zur Kirche. 1V Uhr: Fest-Gotteödienst. 12 Uhr: Speisung von 200 Armen. 1 Uhr Mittags: Festmahl auf dem Rathhause. 7 Uhr Abends: Allgemeine Illumination., 8 Uhr: Gesellige Vereinigung auf dem Rath- hausfaale. Kirchliche Nachrichten. Dippoldiswalde. Am Sonntage Reminiscere (5. März) predigt Herr Diaconus Gersdorf. Communion: Derselbe. Nachmittags Bibelstunde. Altenberg. Am Sonntage Reminiscere Frühcommunion und Beichte (V-9 Uhr) durch Herrn Diaconus Kleinpaul. Vor mittags predigt über Lucas 9, bl—56 Herr Pastor Friedrich. Nachmittags über Hebr. 12, 1—6 Herr Diaconus Kleinpau( Allgemeiner Anzeiger. Bekanntmachung, die Reichstagswahl im H Wahlkreise betreffend. Die Zusammenstellung der Ergebnisse der Bezirkswahlen zur Bestellung eine« Abgeordneten für den deut- chen Reichstag im IX. Wahlkreise wird Dienstag, -en siebenten März lf. Js., von Vormittags 10 Uhr an, im Direetorialzimmer des Gerichtöamtes zu Freiberg erfolgen, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Zugleich werden mit Bezugnahme hierauf die Herren Wahlvorsteher dringend aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlprotocolle und sonstigen Unterlagen und zwar: 1) das zur Wahl benutzte Exemplar der Wahlliste, welches von dem Gemeindevorstande gehörig abzu schließen und mit der amtlichen Bescheinigung zu versehen und von den Mitgliedern des Wahlvor- staudeS unterschriftltch zu vollziehen ist; 2) die von einem der Beisitzer geführte und vom Wahlvorstande unterfchriftlich vollzogene Gegenliste, und 3) diejenigen mit fortlaufender Nummer zu versehenden und dem Protokolle beizuheftenden Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand Beschluß zu fassen gehabt hat, längsten- im Laufe de- fünften März laufenden Jahre- an den Unterzeichneten gelangen. Freiberg, am 24. Februar 1871. Der Königliche Wahlcommiffar im Ll. Wahlkreise.